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Für den Wechsel gemäss Art. 100 Abs. 3 KVV ist der 30. November als letztmöglicher Meldetermin (einmonatige Kündigungsfrist) zu beachten. Das BAG hat Krankenversicherer angewiesen, interne Fristen und die Publikation «Kündigungs- und Änderungstermine» entsprechend anzupassen. Unterjährige Änderungen (z. B. ausserordentliche Franchisenerhöhungen) sind nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar und wurden vom BAG zu unterlassen beanstandet.
“Der Krankenversicherer wurde deshalb angewiesen, bei der Prämienfakturierung die Zahlungsfrist gemäss den gesetzlichen Vorschriften (Art. 90 KVV) zu beachten und in Bezug auf ESR- und E-Rechnungen die nötigen Anpassungen vorzunehmen. Das BAG sei über die eingeleiteten Massnahmen zu informieren. Zudem sei anhand einer aktuellen Prämienabrechnung sowie eines Screenshots aus dem entsprechenden elektronischen Versichertendossier die korrekte Fälligkeit der Monatsprämie zu belegen (BAG-act. 7, S. 22). Betreffend die Kündigungsfristen wurde in Ziffer 2.5 Bst. A des Auditberichts 2017 festgestellt, wünsche eine versicherte Person einen Wechsel von einem Alternativmodell mit eingeschränkter Arztwahl zum Modell STANDARD (Obligatorische Krankenpflegeversicherung [nachfolgend: OKP] mit freier Arztwahl), könne dies dem Krankenversicherer zurzeit bis spätestens 31. Dezember gemeldet werden. Ebenso ermögliche der Krankenversicherer eine Reduktion der Jahresfranchise bis zum 31. Dezember. Dies entspreche nicht den Bestimmungen in Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10), wonach für solche Änderungen eine einmonatige Kündigungsfrist gelte (30. November). Weiter werde den Regionalleitern der Abteilung Versicherungstechnik Privatkunden ermöglicht, im Einzelfall und im Sinne der Kundenzufriedenheit eine unterjährige Franchisenerhöhung zu gewähren. Die Wahl einer höheren Franchise könne jedoch nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen (Art. 94 Abs. 1 KVV). Das BAG wies den Krankenversicherer deshalb an, sich bei den Kündigungsfristen in Bezug auf einen Wechsel von einer besonderen Versicherungsform in die ordentliche Krankenpflegeversicherung sowie bei einer Reduktion der Jahresfranchise an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Das Dokument «Kündigungs- und Änderungstermine auf einen Blick» sowie die Angaben im Internet seien entsprechend anzupassen. Weiter sei im Dokument «Richtlinien pro Deckung» bei der Erhöhung der Franchise der Vermerk «Zu beachten: der Regionalleiter VT P hat die Kompetenz, in Ausnahmefällen (im Sinne der KUZU) auch unterjährige Erhöhungen zu bewilligen» zu streichen, damit Art.”
Bei der auf Art. 100 Abs. 3 KVV gestützten einmonatigen Kündigungsfrist (Art. 7 Abs. 2 KVG) muss die Mitteilung für einen Wechsel mit Wirksamkeit per 31. Dezember spätestens am 30. November beim Versicherer eingehen.
“Art. 94 Abs. 2 KVV sowie Art. 100 Abs. 3 KVV sind in ihrem Wortlaut dahingehend eindeutig und klar, dass ein Wechsel zu einer tieferen Franchise (Art. 94 Abs. 2 KVV), zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer (Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV) auf das Ende eines Kalenderjahres, folglich den 31. Dezember, möglich ist. Die Verordnungsbestimmungen verweisen jeweils auf die in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen. Aus Art. 7 Abs. 1 KVG geht explizit hervor, dass bei einem Wechsel des Versicherers eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Ebenfalls ist der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG dahingehend eindeutig, dass bei der Mitteilung einer neuen Prämie die Kündigungsfrist - zugunsten der Versicherten - auf einen Monat herabgesetzt wird. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV, dass selbst bei einer reduzierten Kündigungsfrist im Falle einer Prämienänderung eine Mitteilung an den Versicherer betreffend den Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen, einmonatigen Kündigungsfrist zwingend bis spätestens den 30. November zu erfolgen hat. Weitergehende Reduktionen der Kündigungsfrist, mithin auch solche zu Gunsten der Versicherten, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, werden durch diesen klaren Wortlaut ausgeschlossen.”
“Art. 94 Abs. 2 KVV sowie Art. 100 Abs. 3 KVV sind in ihrem Wortlaut dahingehend eindeutig und klar, dass ein Wechsel zu einer tieferen Franchise (Art. 94 Abs. 2 KVV), zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer (Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV) auf das Ende eines Kalenderjahres, folglich den 31. Dezember, möglich ist. Die Verordnungsbestimmungen verweisen jeweils auf die in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen. Aus Art. 7 Abs. 1 KVG geht explizit hervor, dass bei einem Wechsel des Versicherers eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Ebenfalls ist der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG dahingehend eindeutig, dass bei der Mitteilung einer neuen Prämie die Kündigungsfrist - zugunsten der Versicherten - auf einen Monat herabgesetzt wird. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV, dass selbst bei einer reduzierten Kündigungsfrist im Falle einer Prämienänderung eine Mitteilung an den Versicherer betreffend den Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen, einmonatigen Kündigungsfrist zwingend bis spätestens den 30. November zu erfolgen hat.”
Wird eine Prämienänderung mitgeteilt, gilt gemäss Art. 7 Abs. 2 KVG eine zu Gunsten der Versicherten verkürzte Kündigungsfrist von einem Monat. In Verbindung mit Art. 100 Abs. 3 KVV (Wechsel auf das Ende des Kalenderjahres) folgt daraus, dass die einmonatige Kündigungsfrist bei einem Wechsel nach Art. 100 Abs. 3 KVV grundsätzlich so zu berechnen ist, dass die Kündigung/Wechselmitteilung spätestens am 30. November beim Versicherer eingegangen sein muss, damit der Wechsel auf den 31. Dezember wirksam wird.
“Art. 94 Abs. 2 KVV sowie Art. 100 Abs. 3 KVV sind in ihrem Wortlaut dahingehend eindeutig und klar, dass ein Wechsel zu einer tieferen Franchise (Art. 94 Abs. 2 KVV), zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer (Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV) auf das Ende eines Kalenderjahres, folglich den 31. Dezember, möglich ist. Die Verordnungsbestimmungen verweisen jeweils auf die in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen. Aus Art. 7 Abs. 1 KVG geht explizit hervor, dass bei einem Wechsel des Versicherers eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Ebenfalls ist der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG dahingehend eindeutig, dass bei der Mitteilung einer neuen Prämie die Kündigungsfrist - zugunsten der Versicherten - auf einen Monat herabgesetzt wird. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV, dass selbst bei einer reduzierten Kündigungsfrist im Falle einer Prämienänderung eine Mitteilung an den Versicherer betreffend den Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen, einmonatigen Kündigungsfrist zwingend bis spätestens den 30. November zu erfolgen hat.”
“Art. 94 Abs. 2 KVV sowie Art. 100 Abs. 3 KVV sind in ihrem Wortlaut dahingehend eindeutig und klar, dass ein Wechsel zu einer tieferen Franchise (Art. 94 Abs. 2 KVV), zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer (Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV) auf das Ende eines Kalenderjahres, folglich den 31. Dezember, möglich ist. Die Verordnungsbestimmungen verweisen jeweils auf die in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen. Aus Art. 7 Abs. 1 KVG geht explizit hervor, dass bei einem Wechsel des Versicherers eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Ebenfalls ist der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG dahingehend eindeutig, dass bei der Mitteilung einer neuen Prämie die Kündigungsfrist - zugunsten der Versicherten - auf einen Monat herabgesetzt wird. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV, dass selbst bei einer reduzierten Kündigungsfrist im Falle einer Prämienänderung eine Mitteilung an den Versicherer betreffend den Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen, einmonatigen Kündigungsfrist zwingend bis spätestens den 30. November zu erfolgen hat. Weitergehende Reduktionen der Kündigungsfrist, mithin auch solche zu Gunsten der Versicherten, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, werden durch diesen klaren Wortlaut ausgeschlossen.”
Ein Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer nach Art. 100 Abs. 3 KVV ist nur unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG festgesetzten Kündigungsfristen und jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
“Diese Gesetzesbestimmung wird auf Verordnungsstufe in Art. 94 Abs. 2 KVV sowie Art. 100 Abs. 3 KVV wie folgt präzisiert: Art. 94 Abs. 2 KVV: «Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.» «Le passage à une franchise moins élevée ou à une autre forme d'assurance ainsi que le changement d'assureur sont possibles pour la fin d'une année civile et moyennant préavis donné dans les délais fixés à l'art. 7, al. 1 et 2, de la loi.» «Il passaggio a una franchigia inferiore o a un'altra forma di assicurazione, come pure il cambiamento dell'assicuratore, è possibile per la fine di un anno civile e con preavviso secondo i termini stabiliti nell'articolo 7 capoversi 1 e 2 della legge.» Art. 100 Abs. 3 KVV: «Der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.”
“Diese Gesetzesbestimmung wird auf Verordnungsstufe in Art. 94 Abs. 2 KVV sowie Art. 100 Abs. 3 KVV wie folgt präzisiert: Art. 94 Abs. 2 KVV: «Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.» «Le passage à une franchise moins élevée ou à une autre forme d'assurance ainsi que le changement d'assureur sont possibles pour la fin d'une année civile et moyennant préavis donné dans les délais fixés à l'art. 7, al. 1 et 2, de la loi.» «Il passaggio a una franchigia inferiore o a un'altra forma di assicurazione, come pure il cambiamento dell'assicuratore, è possibile per la fine di un anno civile e con preavviso secondo i termini stabiliti nell'articolo 7 capoversi 1 e 2 della legge.» Art. 100 Abs. 3 KVV: «Der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.”
Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV sind im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG auszulegen; dabei bleiben die in Art. 7 KVG vorgesehenen Kündigungsfristen massgeblich.
“Betreffend eine allfällige Autonomie der Versicherer zur Festlegung einer Meldefrist für einen Wechsel des Versicherungsmodells bis spätestens 31. Dezember (statt 30. September bzw. 30. November) sowie der Reduktion der Jahresfranchise bis zum 31. Dezember, sind die Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG auszulegen. Zunächst ist auf den Wortlaut der Gesetzesbestimmung des Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG mit dem Titel «Wechsel des Versicherers» einzugehen: Abs 1: «Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln.» «L'assuré peut, moyennant un préavis de trois mois, changer d'assureur pour la fin d'un semestre d'une année civile.» «L'assicurato può cambiare assicuratore per la fine d'un semestre di un anno civile con preavviso di tre mesi.» Abs 2: «Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt [resp. in der Fassung ab 2022: BAG]) genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen.”
“Betreffend eine allfällige Autonomie der Versicherer zur Festlegung einer Meldefrist für einen Wechsel des Versicherungsmodells bis spätestens 31. Dezember (statt 30. September bzw. 30. November) sowie der Reduktion der Jahresfranchise bis zum 31. Dezember, sind die Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG auszulegen. Zunächst ist auf den Wortlaut der Gesetzesbestimmung des Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG mit dem Titel «Wechsel des Versicherers» einzugehen: Abs 1: «Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln.» «L'assuré peut, moyennant un préavis de trois mois, changer d'assureur pour la fin d'un semestre d'une année civile.» «L'assicurato può cambiare assicuratore per la fine d'un semestre di un anno civile con preavviso di tre mesi.» Abs 2: «Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt [resp. in der Fassung ab 2022: BAG]) genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen.”