Torna alla legge

Art. 101

832.102OAMalFederal Council Ordinance1 gen 1996Fonte originale
  1. Le assicurazioni con scelta limitata dei fornitori di prestazioni non costituiscono comunità di rischio particolari per uno stesso assicuratore. Per la determinazione dei premi, l’assicuratore deve tener conto dei costi amministrativi e degli eventuali premi di riassicurazione e provvedere affinché gli assicurati con scelta limitata dei fornitori di prestazioni contribuiscano alla costituzione delle riserve e alla compensazione dei rischi nella misura esatta secondo i principi attuariali d’assicurazione.
  2. Riduzioni di premi sono solo ammesse per le differenze di costi risultanti dalla scelta limitata dei fornitori di prestazioni come pure dal modo e dall’entità della rimunerazione dei fornitori di prestazioni. Differenze di costi dovute a strutture di rischio favorevoli non danno diritto a riduzione di premio. Le differenze di costi devono essere comprovate mediante cifre empiriche, stabilite durante almeno cinque esercizi contabili.
  3. Se non esistono ancora cifre empiriche stabilite durante almeno cinque esercizi contabili, i premi possono essere al massimo del 20 per cento inferiori a quelli dell’assicurazione ordinaria dell’assicuratore considerato.
  4. Se un’istituzione che serve all’esercizio di un’assicurazione con scelta limitata dei fornitori di prestazioni fornisce le sue prestazioni ad assicurati presso più assicuratori, per gli assicurati può essere stabilito un premio uniforme.

1 commentary

N1.Prämienermässigungen und Mehrwertsteuerqualifikation

Prämienermässigungen nach Art. 101 KVV begründen nicht die Aufhebung der Kostenbeteiligung der Versicherten nach Art. 64 Abs. 6 KVG. Die mehrwertsteuerliche Qualifikation ist nach dem Mehrwertsteuerrecht zu beurteilen; in der Praxis ist typischerweise nur der «Kern» der ärztlichen Leistung mehrwertsteuerbefreit, Nebenleistungen sind getrennt zu prüfen. Massgeblich ist, dass eine Heilbehandlung am Patienten im Sinne von Art. 34 MWSTV erbracht wird; die Art der Vergütungsberechnung durch die Krankenversicherung ändert daran nichts.

Die Beschwerdeführerin gehe in ihren hauptsächlich KVG-rechtlichen Überlegungen fehl, da die mehrwertsteuerliche Qualifikation einer Leistung auch im vorliegenden Fall in erster Linie in Einhaltung der mehrwertsteuerlichen Gesetzgebung zu erfolgen habe. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht seien separate Leistungsverhältnisse auch separat nach deren Gehalt zu beurteilen, es werde kein «Gesamtsystem Managed-Care» beurteilt. Es seien nicht sämtliche «ärztliche Leistungen» als Heilbehandlungsleistungen zu qualifizieren. Die Regelungen über die Haupt- und Nebenleistungen könnten nur zur Anwendung gelangen, wenn die Leistungen - was vorliegend nicht der Fall sei - denselben Leistungsempfängern (hier den Patienten) erbracht würden. Tatsächlich von der Mehrwertsteuer ausgenommen sei der eigentliche «Kern» der ärztlichen Leistung. Weitere Leistungen (wie bspw. telefonische Konsultationen von weiteren Ärzten, Aktenstudium etc.) seien häufig erst aufgrund ihrer Qualifikation als Nebenleistung bzw. allenfalls aufgrund der Qualifikation der gesamten, dem Patienten erbrachten Leistung als Gesamtleistung von der Mehrwertsteuer ausgenommen. In Art. 101 KVV würden die den versicherten Personen zu gewährenden Prämienermässigungen geregelt. Diese stellten mitnichten eine Aufhebung der Kostenbeteiligung an den Heilbehandlungsleistungen im Sinne von Art. 64 Abs. 6 Bst. c KVG dar. Eine solche Aufhebung der Kostenbeteiligung finde sich weder im KVG noch in der KVV. Bei den im Streit liegenden Leistungen könne es sich von vornherein nur dann um am Patienten erbrachte Heilbehandlungsleistungen handeln, wenn diese auch gemäss KVG-rechtlichen Grundsätzen dem Patienten fakturiert werden müssten. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht sei unerheblich, ob die Heilbehandlungen gemäss den TARMED-Tarifen fakturiert würden oder nicht. Wesentlich sei lediglich, dass eine Heilbehandlung am Patienten gemäss Art. 34 MWSTV erbracht werde. Im Übrigen habe auch die Art und Weise der Berechnung der von den Krankenversicherungen an die Ärzte bzw. Hausarztpraxen zu entrichtende Entschädigung auf die mehrwertsteuerliche Qualifikation der Leistung keinen Einfluss.
Die Beschwerdeführerin gehe in ihren hauptsächlich KVG-rechtlichen Überlegungen fehl, da die mehrwertsteuerliche Qualifikation einer Leistung auch im vorliegenden Fall in erster Linie in Einhaltung der mehrwertsteuerlichen Gesetzgebung zu erfolgen habe. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht seien separate Leistungsverhältnisse auch separat nach deren Gehalt zu beurteilen, es werde kein «Gesamtsystem Managed-Care» beurteilt. Es seien nicht sämtliche «ärztliche Leistungen» als Heilbehandlungsleistungen zu qualifizieren. Die Regelungen über die Haupt- und Nebenleistungen könnten nur zur Anwendung gelangen, wenn die Leistungen - was vorliegend nicht der Fall sei - denselben Leistungsempfängern (hier den Patienten) erbracht würden. Tatsächlich von der Mehrwertsteuer ausgenommen sei der eigentliche «Kern» der ärztlichen Leistung. Weitere Leistungen (wie bspw. telefonische Konsultationen von weiteren Ärzten, Aktenstudium etc.) seien häufig erst aufgrund ihrer Qualifikation als Nebenleistung bzw. allenfalls aufgrund der Qualifikation der gesamten, dem Patienten erbrachten Leistung als Gesamtleistung von der Mehrwertsteuer ausgenommen. In Art. 101 KVV würden die den versicherten Personen zu gewährenden Prämienermässigungen geregelt. Diese stellten mitnichten eine Aufhebung der Kostenbeteiligung an den Heilbehandlungsleistungen im Sinne von Art. 64 Abs. 6 Bst. c KVG dar. Eine solche Aufhebung der Kostenbeteiligung finde sich weder im KVG noch in der KVV. Bei den im Streit liegenden Leistungen könne es sich von vornherein nur dann um am Patienten erbrachte Heilbehandlungsleistungen handeln, wenn diese auch gemäss KVG-rechtlichen Grundsätzen dem Patienten fakturiert werden müssten. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht sei unerheblich, ob die Heilbehandlungen gemäss den TARMED-Tarifen fakturiert würden oder nicht. Wesentlich sei lediglich, dass eine Heilbehandlung am Patienten gemäss Art. 34 MWSTV erbracht werde. Im Übrigen habe auch die Art und Weise der Berechnung der von den Krankenversicherungen an die Ärzte bzw. Hausarztpraxen zu entrichtende Entschädigung auf die mehrwertsteuerliche Qualifikation der Leistung keinen Einfluss.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.