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Art. 111

832.102OAMalFederal Council Ordinance1 gen 1996Fonte originale

Gli assicurati devono notificare al loro assicuratore-malattie gli infortuni non notificati a un assicuratore-infortuni o all’assicurazione militare.1Essi devono fornire le informazioni riguardanti:

  1. l’ora, il luogo, le circostanze e le conseguenze dell’infortunio;
  2. il medico curante o l’ospedale;
  3. eventuali responsabili e assicurazioni interessate.

Footnotes

  1. Nuovo testo giusta la cifra I dell’O dell’11 set. 2002, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3908).

1 commentary

N1.Meldepflichten und verhältnismässige Sanktionen

Fehlt eine gesetzliche Regelung, können die Krankenkassen in ihren Statuten oder Reglementen Meldepflichten und Folgen ihrer Verletzung vorsehen. Nach der Rechtsprechung ist unter den Umständen eine Leistungssperre bis zur ordnungsgemässen Meldung zulässig; eine Sanktion darf jedoch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen und ist bei entschuldbarer Pflichtverletzung in der Regel nicht zulässig.

Das KVG und dessen Verordnungen enthalten, abgesehen vom hier nicht anwendbaren Art. 111 KVV, keine Bestimmungen über die Pflicht zur Meldung eines Krankheitsfalles oder einer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit. Demzufolge sehen weder das KVG noch dessen Verordnungen Sanktionen bei einer Verletzung der Anzeigepflicht vor. Nach der zum ehemaligen KUVG ergangenen Rechtsprechung ist es bei fehlender gesetzlicher Bestimmung Sache der Krankenkassen, in ihren Statuten oder Reglementen zum Zwecke einer rechtzeitigen Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktionen eine Anzeigepflicht vorzuschreiben und die Folgen von deren Verletzung festzulegen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat Ordnungsvorschriften, wonach Leistungen bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Meldung verweigert werden, sofern vom Versicherten die rechtzeitige Meldung vernünftigerweise verlangt werden kann, denn auch nicht als grundsätzlich bundesrechtswidrig betrachtet. Erscheint hingegen eine Pflichtverletzung nach den Umständen als entschuldbar, so darf damit in der Regel keine Sanktion verbunden werden, auch darf die Sanktion nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen.

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