I dietisti sono autorizzati se adempiono le seguenti condizioni:
1. presso un dietista autorizzato ai sensi della presente ordinanza,
2. in un ospedale sotto la direzione di un dietista che adempie le condizioni di autorizzazione stabilite dalla presente ordinanza, o
3. all’interno di un’organizzazione di dietetica, sotto la direzione di un dietista che adempie le condizioni di autorizzazione stabilite nella presente ordinanza;
c. esercitare a titolo indipendente e per conto proprio;
d. dimostrare che adempiono i requisiti di qualità definiti nell’articolo 58g .
RS 811.21 ↩
1 commentary
Für eine Zulassung zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung müssen Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater klinische Erfahrung in der Schweiz nachweisen, um die Voraussetzungen der KVV zu erfüllen.
“Die Option einer Prüfung anstellte der Berufserfahrung wurde dabei gestrichen (Sitzungen des Nationalrats vom 12. Dezember 2018 und des Ständerats vom 3. Juni 2019 zum Geschäft 18.047 [KVG. Zulassung von Leistungserbringern]). 4.1.3 Im Detail sind die weiteren Zulassungsvoraussetzungen auf Verordnungsstufe geregelt, so insbesondere für diejenigen Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen (vgl. Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG). Dazu gehören nebst den psychologischen Psychotherapeuten (Art. 50c Abs. 1 KVV) zahlreiche weitere ambulante Leistungserbringer (vgl. Art. 47 ff. KVV). Mit Ausnahme der Neuropsychologen (vgl. Art. 50b KVV) müssen auch sie alle klinische Erfahrung in der Schweiz aufweisen, um eine OKP-Zulassung zu erhalten. Mithin gilt dies für die Physiotherapeuten (Art. 47 Abs. 1 lit. b KVV), Ergotherapeuten (Art. 48 Abs. lit. b KVV), Pflegefachpersonen (Art. 49 Abs. 1 lit. b KVV), Logopäden (Art. 50 Abs. 1 lit. c KVV), Ernährungsberater (Art. 50a Abs. 1 lit. b KVV) und Podologen (Art. 50d Abs. 1 lit. c KVV). Das Erfordernis der klinischen Erfahrung in der Schweiz ergibt sich mit der Vorinstanz aus der Voraussetzung, dass der Berufsangehörige, der bei der verlangten zweijährigen praktischen Tätigkeit des jeweiligen Gesuchstellers die Verantwortung getragen oder die Leitung innegehabt hat, seinerseits zugelassen ist oder die Zulassungsvoraussetzungen der KVV erfüllt. Dies impliziert eine hiesige Tätigkeit dieses Berufsangehörigen und folglich auch des Gesuchstellers (oben, E. 3.2). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer möchte als psychologischer Psychotherapeut zulasten der OKP abrechnen können, nicht als Neuropsychologe. Für eine ordentliche Zulassung gilt daher für ihn das Erfordernis einer 12-monatigen Tätigkeit an einer vom SIWF anerkannten Weiterbildungsstätte in der Schweiz (Art. 50c Abs. 1 lit. b KVV) und es kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen der Bundesrat für Neuropsychologen eine Ausnahmeregelung vorgesehen hat. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, diese gründe auf einer Unterversorgung im neuropsychologischen Bereich (oben, E.”
“Die Option einer Prüfung anstellte der Berufserfahrung wurde dabei gestrichen (Sitzungen des Nationalrats vom 12. Dezember 2018 und des Ständerats vom 3. Juni 2019 zum Geschäft 18.047 [KVG. Zulassung von Leistungserbringern]). 4.1.3 Im Detail sind die weiteren Zulassungsvoraussetzungen auf Verordnungsstufe geregelt, so insbesondere für diejenigen Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen (vgl. Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG). Dazu gehören nebst den psychologischen Psychotherapeuten (Art. 50c Abs. 1 KVV) zahlreiche weitere ambulante Leistungserbringer (vgl. Art. 47 ff. KVV). Mit Ausnahme der Neuropsychologen (vgl. Art. 50b KVV) müssen auch sie alle klinische Erfahrung in der Schweiz aufweisen, um eine OKP-Zulassung zu erhalten. Mithin gilt dies für die Physiotherapeuten (Art. 47 Abs. 1 lit. b KVV), Ergotherapeuten (Art. 48 Abs. lit. b KVV), Pflegefachpersonen (Art. 49 Abs. 1 lit. b KVV), Logopäden (Art. 50 Abs. 1 lit. c KVV), Ernährungsberater (Art. 50a Abs. 1 lit. b KVV) und Podologen (Art. 50d Abs. 1 lit. c KVV). Das Erfordernis der klinischen Erfahrung in der Schweiz ergibt sich mit der Vorinstanz aus der Voraussetzung, dass der Berufsangehörige, der bei der verlangten zweijährigen praktischen Tätigkeit des jeweiligen Gesuchstellers die Verantwortung getragen oder die Leitung innegehabt hat, seinerseits zugelassen ist oder die Zulassungsvoraussetzungen der KVV erfüllt. Dies impliziert eine hiesige Tätigkeit dieses Berufsangehörigen und folglich auch des Gesuchstellers (oben, E. 3.2). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer möchte als psychologischer Psychotherapeut zulasten der OKP abrechnen können, nicht als Neuropsychologe. Für eine ordentliche Zulassung gilt daher für ihn das Erfordernis einer 12-monatigen Tätigkeit an einer vom SIWF anerkannten Weiterbildungsstätte in der Schweiz (Art. 50c Abs. 1 lit. b KVV) und es kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen der Bundesrat für Neuropsychologen eine Ausnahmeregelung vorgesehen hat. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, diese gründe auf einer Unterversorgung im neuropsychologischen Bereich (oben, E.”
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