I neuropsicologi sono autorizzati se adempiono le seguenti condizioni:
1. un diploma in psicologia riconosciuto e un titolo di perfezionamento federale in neuropsicologia o riconosciuto equivalente secondo la legge del 18 marzo 20111sulle professioni psicologiche (LPPsi), o
2. un diploma in psicologia riconosciuto secondo la LPPsi e un titolo di specializzazione in neuropsicologia della Federazione svizzera delle psicologhe e degli psicologi;
c. esercitare a titolo indipendente e per conto proprio;
d. dimostrare che adempiono i requisiti di qualità definiti nell’articolo 58g .
RS 935.81 ↩
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Art. 50b KVV bildet eine Ausnahme: Im Unterschied zu den aufgezählten Berufsgruppen (z. B. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Pflegefachpersonen, Logopäden, Ernährungsberatern, Podologen) verlangt die Zulassung nach Art. 50b KVV keine klinische Praxiserfahrung in der Schweiz für die Abrechnung zulasten der OKP.
“Ein solcher Kenntnisnachweis für die Ärzte sei gerechtfertigt – so der Bundesrat in der Botschaft – da die Leistungserbringung in erster Linie unter ihrer Verantwortung und Führung erfolge und sie in der OKP die zentrale Rolle übernähmen, indem sie Personen beauftragten, die zulasten der OKP Leistungen erbrächten, aber auch indem sie Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel und Gegenstände verordneten (BBl 2018 S. 3144). In den eidgenössischen Räten war unbestritten, dass eine Zulassung als Arzt Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems voraussetzen muss. Die Option einer Prüfung anstellte der Berufserfahrung wurde dabei gestrichen (Sitzungen des Nationalrats vom 12. Dezember 2018 und des Ständerats vom 3. Juni 2019 zum Geschäft 18.047 [KVG. Zulassung von Leistungserbringern]). 4.1.3 Im Detail sind die weiteren Zulassungsvoraussetzungen auf Verordnungsstufe geregelt, so insbesondere für diejenigen Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen (vgl. Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG). Dazu gehören nebst den psychologischen Psychotherapeuten (Art. 50c Abs. 1 KVV) zahlreiche weitere ambulante Leistungserbringer (vgl. Art. 47 ff. KVV). Mit Ausnahme der Neuropsychologen (vgl. Art. 50b KVV) müssen auch sie alle klinische Erfahrung in der Schweiz aufweisen, um eine OKP-Zulassung zu erhalten. Mithin gilt dies für die Physiotherapeuten (Art. 47 Abs. 1 lit. b KVV), Ergotherapeuten (Art. 48 Abs. lit. b KVV), Pflegefachpersonen (Art. 49 Abs. 1 lit. b KVV), Logopäden (Art. 50 Abs. 1 lit. c KVV), Ernährungsberater (Art. 50a Abs. 1 lit. b KVV) und Podologen (Art. 50d Abs. 1 lit. c KVV). Das Erfordernis der klinischen Erfahrung in der Schweiz ergibt sich mit der Vorinstanz aus der Voraussetzung, dass der Berufsangehörige, der bei der verlangten zweijährigen praktischen Tätigkeit des jeweiligen Gesuchstellers die Verantwortung getragen oder die Leitung innegehabt hat, seinerseits zugelassen ist oder die Zulassungsvoraussetzungen der KVV erfüllt. Dies impliziert eine hiesige Tätigkeit dieses Berufsangehörigen und folglich auch des Gesuchstellers (oben, E. 3.2). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer möchte als psychologischer Psychotherapeut zulasten der OKP abrechnen können, nicht als Neuropsychologe.”
“Ein solcher Kenntnisnachweis für die Ärzte sei gerechtfertigt – so der Bundesrat in der Botschaft – da die Leistungserbringung in erster Linie unter ihrer Verantwortung und Führung erfolge und sie in der OKP die zentrale Rolle übernähmen, indem sie Personen beauftragten, die zulasten der OKP Leistungen erbrächten, aber auch indem sie Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel und Gegenstände verordneten (BBl 2018 S. 3144). In den eidgenössischen Räten war unbestritten, dass eine Zulassung als Arzt Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems voraussetzen muss. Die Option einer Prüfung anstellte der Berufserfahrung wurde dabei gestrichen (Sitzungen des Nationalrats vom 12. Dezember 2018 und des Ständerats vom 3. Juni 2019 zum Geschäft 18.047 [KVG. Zulassung von Leistungserbringern]). 4.1.3 Im Detail sind die weiteren Zulassungsvoraussetzungen auf Verordnungsstufe geregelt, so insbesondere für diejenigen Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen (vgl. Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG). Dazu gehören nebst den psychologischen Psychotherapeuten (Art. 50c Abs. 1 KVV) zahlreiche weitere ambulante Leistungserbringer (vgl. Art. 47 ff. KVV). Mit Ausnahme der Neuropsychologen (vgl. Art. 50b KVV) müssen auch sie alle klinische Erfahrung in der Schweiz aufweisen, um eine OKP-Zulassung zu erhalten. Mithin gilt dies für die Physiotherapeuten (Art. 47 Abs. 1 lit. b KVV), Ergotherapeuten (Art. 48 Abs. lit. b KVV), Pflegefachpersonen (Art. 49 Abs. 1 lit. b KVV), Logopäden (Art. 50 Abs. 1 lit. c KVV), Ernährungsberater (Art. 50a Abs. 1 lit. b KVV) und Podologen (Art. 50d Abs. 1 lit. c KVV). Das Erfordernis der klinischen Erfahrung in der Schweiz ergibt sich mit der Vorinstanz aus der Voraussetzung, dass der Berufsangehörige, der bei der verlangten zweijährigen praktischen Tätigkeit des jeweiligen Gesuchstellers die Verantwortung getragen oder die Leitung innegehabt hat, seinerseits zugelassen ist oder die Zulassungsvoraussetzungen der KVV erfüllt. Dies impliziert eine hiesige Tätigkeit dieses Berufsangehörigen und folglich auch des Gesuchstellers (oben, E. 3.2). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer möchte als psychologischer Psychotherapeut zulasten der OKP abrechnen können, nicht als Neuropsychologe.”
Ein Diploma of Advanced Studies (DAS) mit mindestens 34 ECTS, sofern es Teil des Curriculums zum Erwerb des Weiterbildungstitels "Eidgenössisch anerkannter Neuropsychologe" (EAN) ist, genügt den für die Zulassung gemäss Art. 50b KVV relevanten Anforderungen.
“_______ keinen Weiterbildungstitel in Neuropsychologie erworben (vgl. <www.healthreg-public.admin.ch/medreg/search > Suche nach Name; <www.healthreg-public.admin.ch/psyreg/search > Suche nach Name; beide zuletzt besucht am 17. März 2025). Dem Verzeichnis der Versicherungsmedizin Schweiz (SIM) ist demgegenüber zu entnehmen, dass G._______ nebst seinem Zertifikat als medizinischer Gutachter SIM über ein Diploma of Advanced Studies (DAS) in Neuropsychology der Universität M._______ verfügt (vgl. <https://www.swiss-insurance-medicine.ch/de/zertifizierte-fachpersonen/suche-fachpersonen-sim > Suche nach Name; zuletzt besucht am 17. März 2025). Nichts anderes geht denn auch aus dem Briefkopf des Gutachtens vom 3. Juli 2020 hervor (vgl. IVSTA-act. 77, S. 1). Der DAS ist Teil des Curriculums zum Erwerb des Weiterbildungstitels "Eidgenössisch anerkannter Neuropsychologe" (EAN), welcher zu einem Eintrag in das PsyG berechtigt und damit den Anforderungen gemäss IV-Rundschreiben Nr. 367 (sowie Art. 7l Abs. 3 ATSV i.V.m. Art. 50b KVV) genügt. Das DAS entspricht dabei mindestens 34 ECTS Credits (vgl. § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Neuropsychologie an der Philosophischen Fakultät der Universität M._______ vom 2. Juli 2018 [...; nachfolgend: Weiterbildungsverordnung M._______]). Demgegenüber setzt der MAS mindestens 64 ECTS (§ 20 Abs. 2) sowie das Verfassen von 10 Fallberichten (§ 21), berufliche Tätigkeit (§ 22) sowie interne und externe Supervision (§ 23) voraus. Gemäss Anhang 4 Bst. A der Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG; SR 935.811.1) vom 25. November 2013 in der vorliegend massgebenden Fassung vom 1. Januar 2016 (und im Übrigen auch unverändert geblieben in der aktuell gültigen Fassung vom 15. Dezember 2020) umfasst die Weiterbildung in Neuropsychologie (EAN) nebst der theoretischen Weiterbildung ("Wissen und Können") auch eine praktische Weiterbildung:”
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