Per il settore ambulatoriale il DFI emana disposizioni d’esecuzione sulla rilevazione, il trattamento e la trasmissione delle diagnosi e delle procedure, nel rispetto del principio della proporzionalità. A questo scopo il DFI stabilisce le classificazioni per la codifica applicabili in tutta la Svizzera.
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Bis das EDI eine Klassifikation verordnet, gilt die Übergangsregelung: Leistungserbringer übermitteln Diagnosen und Prozeduren nach den tarifvertraglich vereinbarten Modalitäten und Codierungen.
“Hinsichtlich der Rechnungsstellung für den ambulanten Bereich - dieser ist vorliegend betroffen - und den Bereich der Rehabilitation enthält Art. 59abis KVV aber ohnehin lediglich einen Gesetzgebungsauftrag an das EDI: Dieses erlässt die Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Diagnosen und Prozeduren unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Nachdem das Departement im Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch keine Klassifikation verordnet hat, gilt weiterhin die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juli 2012, wonach die Leistungserbringer die Diagnosen und Prozeduren bis zur Festlegung der Klassifikation durch das EDI nach den tarifvertraglich vereinbarten Modalitäten und Codierungen weitergeben (Vokinger/Zobl, Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 28 zu Art. 42 KVG).”
“Hinsichtlich der Rechnungsstellung für den ambulanten Bereich - dieser ist vorliegend betroffen - und den Bereich der Rehabilitation enthält Art. 59abis KVV aber ohnehin lediglich einen Gesetzgebungsauftrag an das EDI: Dieses erlässt die Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Diagnosen und Prozeduren unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Nachdem das Departement im Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch keine Klassifikation verordnet hat, gilt weiterhin die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juli 2012, wonach die Leistungserbringer die Diagnosen und Prozeduren bis zur Festlegung der Klassifikation durch das EDI nach den tarifvertraglich vereinbarten Modalitäten und Codierungen weitergeben (Vokinger/Zobl, Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 28 zu Art. 42 KVG).”
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