2 commentaries
Auch überbaute Grundstücke können ausdrücklich in Landumlegungen einbezogen werden; Praxisbeispiele und Wegleitungen bestätigen diese Auslegung im Sinne des Gesetzeszwecks.
“Nach Art. 7 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG; SR 843) ist durch Umgestaltung von Grundstücken nach Form, Grösse und Gruppierung oder durch Grenzregulierung eine rationelle Überbauung zu ermöglichen, wenn die Erschliessung und die Überbauung eines Gebiets für den Wohnungsbau oder die Erneuerung von Wohnquartieren wegen ungünstiger Grundstücksgrössen und -grenzen erschwert ist. Der räumliche Anwendungs- bereich der Landumlegung nach WEG umfasst für den Wohnungsbau geeignete Gebiete und damit solche, in denen systematischer Wohnungsbau möglich ist (vgl. Botschaft zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 17. September 1973, BBl 1973 II 697 Ziff. 426; VOGT, Die Baulandumlegung als Instrument der Förderung der Innenentwicklung, 2022, Rz. 355). Die Umlegung von überbauten und nicht überbauten Grundstücken wird namentlich eingeleitet auf Beschluss der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 8 Abs. 1 WEG). Die Kantone können die Befugnis zur behördlichen Anordnung der Landumlegung den Gemeinden erteilen (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 WEG). Das kantonale Recht ordnet Zuständigkeit und Verfahren sowie im Rahmen des Bundesrechts die materiellen Grundsätze für die Umlegung von Bauland und die Grenzregulierung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 WEG).”
Die Kantone können die Einleitungskompetenz für Landumlegungen an die Gemeinden delegieren; dies regelt praktische Zuständigkeit und Verfahrenseinleitung.
“Nach Art. 7 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG; SR 843) ist durch Umgestaltung von Grundstücken nach Form, Grösse und Gruppierung oder durch Grenzregulierung eine rationelle Überbauung zu ermöglichen, wenn die Erschliessung und die Überbauung eines Gebiets für den Wohnungsbau oder die Erneuerung von Wohnquartieren wegen ungünstiger Grundstücksgrössen und -grenzen erschwert ist. Der räumliche Anwendungs- bereich der Landumlegung nach WEG umfasst für den Wohnungsbau geeignete Gebiete und damit solche, in denen systematischer Wohnungsbau möglich ist (vgl. Botschaft zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 17. September 1973, BBl 1973 II 697 Ziff. 426; VOGT, Die Baulandumlegung als Instrument der Förderung der Innenentwicklung, 2022, Rz. 355). Die Umlegung von überbauten und nicht überbauten Grundstücken wird namentlich eingeleitet auf Beschluss der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 8 Abs. 1 WEG). Die Kantone können die Befugnis zur behördlichen Anordnung der Landumlegung den Gemeinden erteilen (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 WEG). Das kantonale Recht ordnet Zuständigkeit und Verfahren sowie im Rahmen des Bundesrechts die materiellen Grundsätze für die Umlegung von Bauland und die Grenzregulierung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 WEG).”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.