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Art. 7a

922.0LCPFederal Act1 apr 1988Fonte originale
  1. Previo consenso dell’Ufficio federale, i Cantoni possono prevedere una regolazione degli effettivi di:
    1. stambecchi, dal 1° agosto al 30 novembre;
    2. lupi, dal 1° settembre al 31 gennaio.
  2. Tali regolazioni non devono mettere in pericolo l’effettivo della popolazione e devono essere necessarie per:
    1. proteggere gli spazi vitali o conservare la diversità delle specie;
    2. impedire il verificarsi di danni o di un pericolo per l’uomo, sempre che ciò non possa essere raggiunto mediante misure di protezione ragionevolmente esigibili; o
    3. mantenere effettivi adeguati di selvaggina a livello regionale.
  3. Sulla base di accordi di programma, la Confederazione accorda ai Cantoni aiuti finanziari globali per le spese di vigilanza e di attuazione delle misure di gestione delle specie di cui al capoverso 1.

7 commentaries

N1.Erforderlichkeit und Subsidiarität von Schutzmassnahmen

Regulierungen nach Art. 7a Abs. 2 JSG sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind und zumutbare Schutzmassnahmen (z.B. Herdenschutz) das Eintreten von Schaden oder einer Gefährdung nicht verhindern können; es muss damit dargelegt sein, dass weniger einschneidende Mittel nicht ausreichen.

In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Jagdgesetz einerseits bezweckt, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst als in der Schweiz wildlebende Tiere unter anderem die Gruppe der Raubtiere, zu denen der Wolf gehört (Art. 2 Bst. b JSG; Michael Bütler, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF, Rz. 4). Das Gesetz zählt den Wolf zu den geschützten Arten (vgl. Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Die im Jagdgesetz neu vorgesehenen proaktiven Regulierungen (vgl. Art. 7a Abs. 1 JSG) dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen eine der Voraussetzungen nach Art. 7a Abs. 2 JSG erfüllen. Etwa müssen sie erforderlich sein, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann (vgl. Art. 7a Abs. 2 Bst. b JSG).
In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Jagdgesetz einerseits bezweckt, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst als in der Schweiz wildlebende Tiere unter anderem die Gruppe der Raubtiere, zu denen der Wolf gehört (Art. 2 Bst. b JSG; Michael Bütler, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF, Rz. 4). Das Gesetz zählt den Wolf zu den geschützten Arten (vgl. Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Die im Jagdgesetz neu vorgesehenen proaktiven Regulierungen (vgl. Art. 7a Abs. 1 JSG) dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen eine der Voraussetzungen nach Art. 7a Abs. 2 JSG erfüllen. Etwa müssen sie erforderlich sein, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann (Art. 7a Abs. 2 Bst. b JSG).
In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Jagdgesetz einerseits bezweckt, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst als in der Schweiz wildlebende Tiere unter anderem die Gruppe der Raubtiere, zu denen der Wolf gehört (Art. 2 Bst. b JSG; Michael Bütler, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF, Rz. 4). Das Gesetz zählt den Wolf zu den geschützten Arten (vgl. Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Die im Jagdgesetz neu vorgesehenen proaktiven Regulierungen (vgl. Art. 7a Abs. 1 JSG) dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen eine der Voraussetzungen nach Art. 7a Abs. 2 JSG erfüllen. Etwa müssen sie erforderlich sein, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann (vgl. Art. 7a Abs. 2 Bst. b JSG).

N2.Streit um Erforderlichkeit von Herdenschutzmassnahmen

Bei Unsicherheit über die Wirksamkeit von Herdenschutzmassnahmen ist die Erforderlichkeit einer Regulierung nach Art. 7a Abs. 2 JSG typischerweise strittig; die Frage, ob gelindere Mittel ausreichen, wird in der Praxis regelmässig bestritten.

In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Jagdgesetz einerseits bezweckt, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst als in der Schweiz wildlebende Tiere unter anderem die Gruppe der Raubtiere, zu denen der Wolf gehört (Art. 2 Bst. b JSG; Michael Bütler, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF, Rz. 4). Das Gesetz zählt den Wolf zu den geschützten Arten (vgl. Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Die im Jagdgesetz neu vorgesehenen proaktiven Regulierungen (vgl. Art. 7a Abs. 1 JSG) dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen eine der Voraussetzungen nach Art. 7a Abs. 2 JSG erfüllen. Etwa müssen sie erforderlich sein, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann (Art. 7a Abs. 2 Bst. b JSG). 2.7.2. Aufgrund der Parteivorbringen scheint strittig zu sein, ob die Regulierung den Bestand der Population gefährden könnte oder nicht bzw. ob sie erforderlich ist, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, oder ob gelindere Mittel (Herdenschutzmassnahmen) dafür ausreichen könnten. Während die Vorinstanz geltend macht, der Bestand der Wolfspopulation sei in der Schweiz aufgrund ihrer Zustimmung zu den angefochtenen Regulierungen in keiner Weise gefährdet, bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass bei der strittigen Regulierung der Schwellenwert für den Erhalt des Wolfsbestandes unter Umständen unterschritten werden könnte. Im Weiteren geht die Vorinstanz von der Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts (Nutztierrisse) durch die Rudel aus, weil in der Vergangenheit bereits Nutztierrisse pro Rudel nachgewiesen worden seien.

N3.Voraussetzungen für proaktive Wolfsregulierung

Proaktive Regulierungen nach Art. 7a Abs. 1 JSG dürfen den Bestand der (Wolf‑)Population nicht gefährden. Sie sind nur zulässig, wenn sie eine der in Art. 7a Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.

2.7. 2.7.1. In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Jagdgesetz einerseits bezweckt, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst als in der Schweiz wildlebende Tiere unter anderem die Gruppe der Raubtiere, zu denen der Wolf gehört (Art. 2 Bst. b JSG; Michael Bütler, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF, Rz. 4). Das Gesetz zählt den Wolf zu den geschützten Arten (vgl. Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Die im Jagdgesetz neu vorgesehenen proaktiven Regulierungen (vgl. Art. 7a Abs. 1 JSG) dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen eine der Voraussetzungen nach Art. 7a Abs. 2 JSG erfüllen. Etwa müssen sie erforderlich sein, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann (Art. 7a Abs. 2 Bst. b JSG). 2.7.2. Aufgrund der Parteivorbringen scheint strittig zu sein, ob die Regulierung den Bestand der Population gefährden könnte oder nicht bzw. ob sie erforderlich ist, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, oder ob gelindere Mittel (Herdenschutzmassnahmen) dafür ausreichen könnten. Während die Vorinstanz geltend macht, der Bestand der Wolfspopulation sei in der Schweiz aufgrund ihrer Zustimmung zu den angefochtenen Regulierungen in keiner Weise gefährdet, bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass bei der strittigen Regulierung der Schwellenwert für den Erhalt des Wolfsbestandes unter Umständen unterschritten werden könnte.
In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Jagdgesetz einerseits bezweckt, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst als in der Schweiz wildlebende Tiere unter anderem die Gruppe der Raubtiere, zu denen der Wolf gehört (Art. 2 Bst. b JSG; Michael Bütler, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF, Rz. 4). Das Gesetz zählt den Wolf zu den geschützten Arten (vgl. Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Die im Jagdgesetz neu vorgesehenen proaktiven Regulierungen (vgl. Art. 7a Abs. 1 JSG) dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen eine der Voraussetzungen nach Art. 7a Abs. 2 JSG erfüllen. Etwa müssen sie erforderlich sein, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann (vgl. Art. 7a Abs. 2 Bst. b JSG).

N4.Erforderlichkeitsprüfung und mildere Schutzmassnahmen

Vor Erlass proaktiver Regulierungen nach Art. 7a Abs. 1 JSG ist zu prüfen, ob diese erforderlich sind. Insbesondere ist zu klären, ob ein Schutzbedürfnis (z.B. Verhinderung von Schäden oder einer Gefährdung von Menschen) nur durch die Regulierung erreicht werden kann oder ob zumutbare, gelindere Schutzmassnahmen (etwa Herdenschutzmassnahmen) genügen.

2.7. 2.7.1. In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Jagdgesetz einerseits bezweckt, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst als in der Schweiz wildlebende Tiere unter anderem die Gruppe der Raubtiere, zu denen der Wolf gehört (Art. 2 Bst. b JSG; Michael Bütler, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF, Rz. 4). Das Gesetz zählt den Wolf zu den geschützten Arten (vgl. Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Die im Jagdgesetz neu vorgesehenen proaktiven Regulierungen (vgl. Art. 7a Abs. 1 JSG) dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen eine der Voraussetzungen nach Art. 7a Abs. 2 JSG erfüllen. Etwa müssen sie erforderlich sein, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann (Art. 7a Abs. 2 Bst. b JSG). 2.7.2. Aufgrund der Parteivorbringen scheint strittig zu sein, ob die Regulierung den Bestand der Population gefährden könnte oder nicht bzw. ob sie erforderlich ist, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, oder ob gelindere Mittel (Herdenschutzmassnahmen) dafür ausreichen könnten. Während die Vorinstanz geltend macht, der Bestand der Wolfspopulation sei in der Schweiz aufgrund ihrer Zustimmung zu den angefochtenen Regulierungen in keiner Weise gefährdet, bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass bei der strittigen Regulierung der Schwellenwert für den Erhalt des Wolfsbestandes unter Umständen unterschritten werden könnte.
In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Jagdgesetz einerseits bezweckt, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst als in der Schweiz wildlebende Tiere unter anderem die Gruppe der Raubtiere, zu denen der Wolf gehört (Art. 2 Bst. b JSG; Michael Bütler, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF, Rz. 4). Das Gesetz zählt den Wolf zu den geschützten Arten (vgl. Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Die im Jagdgesetz neu vorgesehenen proaktiven Regulierungen (vgl. Art. 7a Abs. 1 JSG) dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen eine der Voraussetzungen nach Art. 7a Abs. 2 JSG erfüllen. Etwa müssen sie erforderlich sein, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann (Art. 7a Abs. 2 Bst. b JSG).

N5.Zulässigkeit proaktiver Regulierung

Proaktive Regulierungen gemäss Art. 7a Abs. 1 JSG sind zulässig, sofern sie den Bestand der Population nicht gefährden und eine der Voraussetzungen von Art. 7a Abs. 2 JSG erfüllt ist. Die BVGer nennt etwa als Erfordernis, dass eine Regulierung notwendig sein kann, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann.

In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Jagdgesetz einerseits bezweckt, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst als in der Schweiz wildlebende Tiere unter anderem die Gruppe der Raubtiere, zu denen der Wolf gehört (Art. 2 Bst. b JSG; Michael Bütler, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF, Rz. 4). Das Gesetz zählt den Wolf zu den geschützten Arten (vgl. Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Die im Jagdgesetz neu vorgesehenen proaktiven Regulierungen (vgl. Art. 7a Abs. 1 JSG) dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen eine der Voraussetzungen nach Art. 7a Abs. 2 JSG erfüllen. Etwa müssen sie erforderlich sein, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann (Art. 7a Abs. 2 Bst. b JSG). 2.7.2. Aufgrund der Parteivorbringen scheint strittig zu sein, ob die Regulierung den Bestand der Population gefährden könnte oder nicht bzw. ob sie erforderlich ist, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, oder ob gelindere Mittel (Herdenschutzmassnahmen) dafür ausreichen könnten. Während die Vorinstanz geltend macht, der Bestand der Wolfspopulation sei in der Schweiz aufgrund ihrer Zustimmung zu den angefochtenen Regulierungen in keiner Weise gefährdet, bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass bei der strittigen Regulierung der Schwellenwert für den Erhalt des Wolfsbestandes unter Umständen unterschritten werden könnte. Im Weiteren geht die Vorinstanz von der Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts (Nutztierrisse) durch die Rudel aus, weil in der Vergangenheit bereits Nutztierrisse pro Rudel nachgewiesen worden seien.
In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Jagdgesetz einerseits bezweckt, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst als in der Schweiz wildlebende Tiere unter anderem die Gruppe der Raubtiere, zu denen der Wolf gehört (Art. 2 Bst. b JSG; Michael Bütler, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF, Rz. 4). Das Gesetz zählt den Wolf zu den geschützten Arten (vgl. Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Die im Jagdgesetz neu vorgesehenen proaktiven Regulierungen (vgl. Art. 7a Abs. 1 JSG) dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen eine der Voraussetzungen nach Art. 7a Abs. 2 JSG erfüllen. Etwa müssen sie erforderlich sein, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann (Art. 7a Abs. 2 Bst. b JSG). 2.7.2. Aufgrund der Parteivorbringen scheint strittig zu sein, ob die Regulierung den Bestand der Population gefährden könnte oder nicht bzw. ob sie erforderlich ist, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, oder ob gelindere Mittel (Herdenschutzmassnahmen) dafür ausreichen könnten. Während die Vorinstanz geltend macht, der Bestand der Wolfspopulation sei in der Schweiz aufgrund ihrer Zustimmung zu den angefochtenen Regulierungen in keiner Weise gefährdet, bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass bei der strittigen Regulierung der Schwellenwert für den Erhalt des Wolfsbestandes unter Umständen unterschritten werden könnte. Im Weiteren geht die Vorinstanz von der Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts (Nutztierrisse) durch die Rudel aus, weil in der Vergangenheit bereits Nutztierrisse pro Rudel nachgewiesen worden seien.

N6.Erforderlichkeit proaktiver Wolfsregulierung

Proaktive Regulierungen nach Art. 7a Abs. 1–2 JSG dürfen den Bestand der Wolfspopulation nicht gefährden und erfordern eine der in Art. 7a Abs. 2 genannten Voraussetzungen. Dazu gehört namentlich, dass sie erforderlich sind, um das Eintreten von Schäden oder die Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen (z. B. Herdenschutz) nicht erreicht werden kann.

In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Jagdgesetz einerseits bezweckt, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst als in der Schweiz wildlebende Tiere unter anderem die Gruppe der Raubtiere, zu denen der Wolf gehört (Art. 2 Bst. b JSG; Michael Bütler, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF, Rz. 4). Das Gesetz zählt den Wolf zu den geschützten Arten (vgl. Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Die im Jagdgesetz neu vorgesehenen proaktiven Regulierungen (vgl. Art. 7a Abs. 1 JSG) dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen eine der Voraussetzungen nach Art. 7a Abs. 2 JSG erfüllen. Etwa müssen sie erforderlich sein, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann (Art. 7a Abs. 2 Bst. b JSG).
In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Jagdgesetz einerseits bezweckt, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst als in der Schweiz wildlebende Tiere unter anderem die Gruppe der Raubtiere, zu denen der Wolf gehört (Art. 2 Bst. b JSG; Michael Bütler, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF, Rz. 4). Das Gesetz zählt den Wolf zu den geschützten Arten (vgl. Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Die im Jagdgesetz neu vorgesehenen proaktiven Regulierungen (vgl. Art. 7a Abs. 1 JSG) dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen eine der Voraussetzungen nach Art. 7a Abs. 2 JSG erfüllen. Etwa müssen sie erforderlich sein, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann (Art. 7a Abs. 2 Bst. b JSG). 2.7.2. Aufgrund der Parteivorbringen scheint strittig zu sein, ob die Regulierung den Bestand der Population gefährden könnte oder nicht bzw. ob sie erforderlich ist, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, oder ob gelindere Mittel (Herdenschutzmassnahmen) dafür ausreichen könnten. Während die Vorinstanz geltend macht, der Bestand der Wolfspopulation sei in der Schweiz aufgrund ihrer Zustimmung zu den angefochtenen Regulierungen in keiner Weise gefährdet, bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass bei der strittigen Regulierung der Schwellenwert für den Erhalt des Wolfsbestandes unter Umständen unterschritten werden könnte. Im Weiteren geht die Vorinstanz von der Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts (Nutztierrisse) durch die Rudel aus, weil in der Vergangenheit bereits Nutztierrisse pro Rudel nachgewiesen worden seien.

N7.Populationsschutz bei Bestandsregulierungen

Bestandsregulierungen dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen die in Art. 7a Abs. 2 JSG genannten Voraussetzungen erfüllen.

In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Jagdgesetz einerseits bezweckt, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst als in der Schweiz wildlebende Tiere unter anderem die Gruppe der Raubtiere, zu denen der Wolf gehört (Art. 2 Bst. b JSG; Michael Bütler, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF, Rz. 4). Das Gesetz zählt den Wolf zu den geschützten Arten (vgl. Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Die im Jagdgesetz neu vorgesehenen proaktiven Regulierungen (vgl. Art. 7a Abs. 1 JSG) dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen eine der Voraussetzungen nach Art. 7a Abs. 2 JSG erfüllen. Etwa müssen sie erforderlich sein, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann (Art. 7a Abs. 2 Bst. b JSG).

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