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Le misure di rivitalizzazione rientrano, di regola, nell'obbligo di autorizzazione ai sensi dell'art. 8 LFSP. Un'autorizzazione è necessaria anche quando le misure producono regolarmente effetti positivi sugli animali acquatici.
“Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen nach Art. 8 BGF eine fischereirechtliche Bewilligung, soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung nach Art. 8 BGF ist auch erforderlich für Revitalisierungsmassnahmen, obwohl sich diese im Resultat in der Regel positiv auf Wassertiere auswirken (Bütler Michael, in Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF N. 107). Die für die Bewilligung von Neuanlagen zuständigen Behörden haben gemäss Art. 9 Abs. 1 BGF unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen (lit. a), die freie Fischwanderung sicherzustellen (lit. b), die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen (lit.”
Il rilievo secondo cui i lavori non sarebbero stati soggetti ad autorizzazione al momento della loro esecuzione è infondato in relazione all'art. 8 LFSP. Come ha rilevato il Tribunale, gli obblighi di autorizzazione pertinenti esistevano già allora, sicché versioni anteriori di altre disposizioni non hanno modificato l'obbligo ai sensi dell'art. 8 LFSP.
“Analoges gilt für die Palisadenreihe bzw. den Schutz der Pappeln. Sie wären zwar aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD grundsätzlich bewilligungsfrei, können aber Auswirkungen auf den Gewässerraum, die Fischerei oder die Ufervegetation haben, so dass auch hier die Bewilligungspflicht zu bejahen ist. Unbegründet ist das Argument der Beschwerdeführenden, im Zeitpunkt der Vornahme der Arbeiten seien diese nicht bewilligungspflichtig gewesen. Es mag zwar zutreffen, dass nach der ursprünglichen Fassung des BewD vom 22. März 1994 (BAG 94-077) keine Bewilligungspflicht bestanden hätte, zumal eine dem heutigen Art. 7 Abs. 2 entsprechende Bestimmung damals noch nicht enthalten war. Die Bewilligungspflichten nach Art. 48 WBG und Art. 8 BGF bestanden aber damals bereits.”
“Analoges gilt für die Palisadenreihe bzw. den Schutz der Pappeln. Sie wären zwar aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD grundsätzlich bewilligungsfrei, können aber Auswirkungen auf den Gewässerraum, die Fischerei oder die Ufervegetation haben, so dass auch hier die Bewilligungspflicht zu bejahen ist. Unbegründet ist das Argument der Beschwerdeführenden, im Zeitpunkt der Vornahme der Arbeiten seien diese nicht bewilligungspflichtig gewesen. Es mag zwar zutreffen, dass nach der ursprünglichen Fassung des BewD vom 22. März 1994 (BAG 94-077) keine Bewilligungspflicht bestanden hätte, zumal eine dem heutigen Art. 7 Abs. 2 entsprechende Bestimmung damals noch nicht enthalten war. Die Bewilligungspflichten nach Art. 48 WBG und Art. 8 BGF bestanden aber damals bereits.”
Le opere rigiÞ di sistemazione delle rive (p. es. con pietre naturali) devono essere qualificate come interventi tecnici sulle rive e sul fondo e sono soggette, ai sensi dell'art. 8 cpv. 1 in combinato disposto con il cpv. 3 lett. c LFSP, all'autorizzazione in materia di pesÊ.
“Art. 8 Abs. 1 BGF bestimmt, dass Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine fischereirechtliche Bewilligung brauchen, soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Wann es insbesondere eine Bewilligung benötigt, wird in Art. 8 Abs. 3 BGF festgehalten. Laut Bst. c von Art. 8 Abs. 3 BGF erfordern Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen eine Bewilligung. Mit der harten Uferverbauung des A.________bachs mit Natursteinen liegt ein direkter bzw. technischer Eingriff in den Ufer- und Sohlebereich des Gewässers vor, der nach Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Bst. c BFG eine fischereirechtliche Bewilligung erfordert.”
“Art. 8 Abs. 1 BGF bestimmt, dass Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine fischereirechtliche Bewilligung brauchen, soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Wann es insbesondere eine Bewilligung benötigt, wird in Art. 8 Abs. 3 BGF festgehalten. Laut Bst. c von Art. 8 Abs. 3 BGF erfordern Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen eine Bewilligung. Mit der harten Uferverbauung des A.________bachs mit Natursteinen liegt ein direkter bzw. technischer Eingriff in den Ufer- und Sohlebereich des Gewässers vor, der nach Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Bst. c BFG eine fischereirechtliche Bewilligung erfordert.”
Le opere ampliate o ripristinate devono essere considerate, ai sensi dell'art. 8 cpv. 5 LFSP, come nuove opere. Di conseguenza, alle autorizzazioni in materia di pesÊ possono essere imposte le misure previste per le nuove opere al fine di garantire la libera migrazione dei pesci; tali misure devono essere previste già in fase di progettazione oppure possono essere prescritte dall'autorità competente.
“Das Bundesgesetz über die Fischerei bezweckt u.a., die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGF). Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt den Schutz der Lebensräume. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Art.”
Citazione: LFSP art. 8 n. 11 Secondo la decisione citata alla Fonte 0, gli interventi tecnici nell'arê delle rive e del fondale costituiscono interventi soggetti ad autorizzazione in materia di pesÊ ai sensi dell'art. 8 LFSP. Nel caso menzionato si precisa che il termine di trattazione per un'autorizzazione in materia di pesÊ non supera i 20 giorni e che l'autorizzazione viene rilasciata dal sorvegliante cantonale della pesÊ. Alla luÎ di ciò, è opportuno contattare tempestivamente il sorvegliante cantonale della pesÊ; nella decisione si indiÊ a tal fine un periodo di almeno 20 giorni prima dell'attuazione delle misure edilizie.
“des Gesamtentscheids der Gemeinde Köniz vom 14. Mai 2020 mit diesen vom FI beantragten Wiederherstellungsmassnahmen zu konkretisieren und zu ergänzen. Ohne diese Ergänzung bzw. Konkretisierung der Massnahmen kann nicht sichergestellt werden, dass die Erosionstätigkeit ungehindert stattfinden kann, die natürliche Gewässerdynamik vorherrscht und damit günstige Lebensbedingungen für die Bachforellen geschaffen werden. Diese konkretisierten bzw. zusätzlichen Massnahmen sind angesichts der Wichtigkeit der natürlichen Gewässerentwicklung und des Schutzes der potenziell gefährdeten Bachforelle verhältnismässig und nicht mit milderen Massnahmen sicherzustellen. In derselben Stellungnahme teilt das FI schliesslich mit, es handle sich bei den Wiederherstellungsmassnahmen um einen technischen Eingriff in den Ufer- und teilweise in den Sohlebereich des A.________bachs. Gemäss Art. 8 BGF benötige dieser Eingriff eine fischereirechtliche Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde. Diese formuliere dann mittels Auflagen in der fischereirechtlichen Bewilligung die zu treffenden fischtechnischen Massnahmen. Wichtig sei dabei insbesondere die Erstellung einer Wasserhaltung zur Verhinderung von Trübungen während der Reproduktionszeit sowie Elektrobefischung vor Baustart zur Verhinderung maschineller Beschädigung der Fische während der Bauzeit. Die Bearbeitungszeit für die Erstellung einer fischereirechtlichen Bewilligung dauere nicht länger als 20 Tage und werde vom kantonalen Fischereiaufseher ausgestellt. Daher habe der Beschwerdeführer als Verursacher mindestens 20 Tage vor Umsetzung der baulichen Wiederherstellungsmassnahmen den kantonalen Fischereiaufseher für die Ausstellung einer Bewilligung zu kontaktieren bzw. eine fischereirechtliche Bewilligung einzuholen. Sollte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung nicht vornehmen, dann habe die Gemeinde ebenfalls 20 Tage vor der baulichen Ausführung der Ersatzvornahme beim kantonalen Fischereiaufseher eine fischereirechtliche Bewilligung einzuholen.”
Nel caso concreto il Tribunale amministrativo federale ha constatato che non si trattava di un intervento tecnico ai sensi dell'art. 8 cpv. 1 LFSP e che gli uffici competenti ritenevano che il carico delle acque di scolo delle piste fosse ridotto; in tale contesto un'autorizzazione in materia di pesÊ non entrava in considerazione.
“Im konkreten Fall steht kein technischer Eingriff in ein Gewässer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGF zur Diskussion. Demnach fällt eine Bewilligungspflicht ausser Betracht. Laut den Abklärungen des AFU sowie der Schlussfolgerung des BAFU in deren Stellungnahme vom 14. März 2022 (E. D.2.7, S. 9) hat der bisherige Flugbetrieb im Scheidgraben keine Beeinträchtigungen ausgelöst. Darüber hinaus ist laut den genannten Fachstellen von einer geringen Belastung des Pistenabwassers auszugehen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass durch die Umnutzung der Schutz der umliegenden Fliessgewässer ungenügend beachtet wird.”
In caso di rilascio di un'autorizzazione in materia di pesÊ ai sensi dell'art. 8 LFSP, l'autorità può imporre prescrizioni, in particolare un piano di monitoraggio comprensivo della valutazione dell'efficacia delle misure; sulla base dell'analisi di tale valutazione possono essere disposte ulteriori misure di protezione per i pesci.
“Das Monitoringkonzept muss gemäss Auflage im angefochtenen Entscheid zudem auch eine Erfolgskontrolle betreffend die Wirkung der Revitalisierung aufzeigen. Die Vorinstanz sieht zudem mittels Auflage im Rechtsspruch ausdrücklich vor, dass abhängig von der Auswertung der Erfolgskontrolle zusätzliche Massnahmen in Bezug auf den Schutz der Fische anzuordnen und umzusetzen sind. Entsprechend hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung anderer Interessen – wie der Hochwasserschutz – Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Fische angeordnet (Art. 9 Abs. 1 BGF). Dies zeigt sich auch dadurch, dass gemäss Auflage im angefochtenen Entscheid die Detailplanung des Reussprojekts in Zusammenarbeit mit der Fischereifachstelle des Kantons Luzern zu erfolgen hat. Zudem sind die definitiven Bau- oder Ausführungspläne der Fischereifachstelle vor Baubeginn zur Stellungnahme einzureichen. Die Rüge betreffend die Verletzung der Anforderungen von Art. 9 BGF erweist sich damit als unbegründet und die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht auch die Bewilligung für technische Eingriffe in ein Fischereigewässer nach Art. 8 BGF erteilt.”
Un'argomentazione secondo cui i lavori non fossero soggetti ad autorizzazione al momento della loro esecuzione può risultare infondata se gli obblighi di autorizzazione pertinenti ai sensi dell'art. 48 WBG e dell'art. 8 LFSP già sussistevano nella disciplina precedente. Di conseguenza, un obbligo di autorizzazione previsto dall'art. 8 LFSP rimane rilevante anche se altre deroghe introdotte successivamente non erano ancora in vigore all'epoÊ.
“Analoges gilt für die Palisadenreihe bzw. den Schutz der Pappeln. Sie wären zwar aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD grundsätzlich bewilligungsfrei, können aber Auswirkungen auf den Gewässerraum, die Fischerei oder die Ufervegetation haben, so dass auch hier die Bewilligungspflicht zu bejahen ist. Unbegründet ist das Argument der Beschwerdeführenden, im Zeitpunkt der Vornahme der Arbeiten seien diese nicht bewilligungspflichtig gewesen. Es mag zwar zutreffen, dass nach der ursprünglichen Fassung des BewD vom 22. März 1994 (BAG 94-077) keine Bewilligungspflicht bestanden hätte, zumal eine dem heutigen Art. 7 Abs. 2 entsprechende Bestimmung damals noch nicht enthalten war. Die Bewilligungspflichten nach Art. 48 WBG und Art. 8 BGF bestanden aber damals bereits.”
“Analoges gilt für die Palisadenreihe bzw. den Schutz der Pappeln. Sie wären zwar aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD grundsätzlich bewilligungsfrei, können aber Auswirkungen auf den Gewässerraum, die Fischerei oder die Ufervegetation haben, so dass auch hier die Bewilligungspflicht zu bejahen ist. Unbegründet ist das Argument der Beschwerdeführenden, im Zeitpunkt der Vornahme der Arbeiten seien diese nicht bewilligungspflichtig gewesen. Es mag zwar zutreffen, dass nach der ursprünglichen Fassung des BewD vom 22. März 1994 (BAG 94-077) keine Bewilligungspflicht bestanden hätte, zumal eine dem heutigen Art. 7 Abs. 2 entsprechende Bestimmung damals noch nicht enthalten war. Die Bewilligungspflichten nach Art. 48 WBG und Art. 8 BGF bestanden aber damals bereits.”
I provvedimenti di risanamento, che sono considerati interventi tecnici nelle acque ai sensi dell'art. 8 LFSP, richiedono un'autorizzazione in materia di pesÊ rilasciata dal servizio lawa.
“Angefochten ist die Sanierungsverfügung der Dienststelle lawa vom 8. April 2022, welche sich insbesondere auf Art. 8 und Art. 9 BGF stützt. Gemäss § 25 des Fischereigesetzes (FiG; SRL Nr. 720) i.V.m. § 1a Abs. 2 der Fischereiverordnung (FiV; SRL Nr. 721) erfordern technische Eingriffe in die Gewässer gemäss Art. 8 BGF und Massnahmen nach Art. 9 und 10 BGF eine Bewilligung der Dienststelle lawa. § 41 Abs. 1 FiG sieht sodann vor, dass alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) angefochten werden können. Gemäss § 148 lit. a VRG können Entscheide, die mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden können und Bundesrecht anwenden, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Der vorliegend angefochtene Entscheid stützt sich – wie dargelegt – insbesondere auf das BGF und damit Bundesrecht. Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Bereich des BGF ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben (vgl. Art. 82 lit. a und Art. 83 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben.”
“Angefochten ist die Sanierungsverfügung der Dienststelle lawa vom 8. April 2022, welche sich insbesondere auf Art. 8 und Art. 9 BGF stützt. Gemäss § 25 des Fischereigesetzes (FiG; SRL Nr. 720) i.V.m. § 1a Abs. 2 der Fischereiverordnung (FiV; SRL Nr. 721) erfordern technische Eingriffe in die Gewässer gemäss Art. 8 BGF und Massnahmen nach Art. 9 und 10 BGF eine Bewilligung der Dienststelle lawa. § 41 Abs. 1 FiG sieht sodann vor, dass alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) angefochten werden können. Gemäss § 148 lit. a VRG können Entscheide, die mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden können und Bundesrecht anwenden, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Der vorliegend angefochtene Entscheid stützt sich – wie dargelegt – insbesondere auf das BGF und damit Bundesrecht. Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Bereich des BGF ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben (vgl. Art. 82 lit. a und Art. 83 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben.”
“Angefochten ist die Sanierungsverfügung der Dienststelle lawa vom 8. April 2022, welche sich insbesondere auf Art. 8 und Art. 9 BGF stützt. Gemäss § 25 des Fischereigesetzes (FiG; SRL Nr. 720) i.V.m. § 1a Abs. 2 der Fischereiverordnung (FiV; SRL Nr. 721) erfordern technische Eingriffe in die Gewässer gemäss Art. 8 BGF und Massnahmen nach Art. 9 und 10 BGF eine Bewilligung der Dienststelle lawa. § 41 Abs. 1 FiG sieht sodann vor, dass alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) angefochten werden können. Gemäss § 148 lit. a VRG können Entscheide, die mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden können und Bundesrecht anwenden, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Der vorliegend angefochtene Entscheid stützt sich – wie dargelegt – insbesondere auf das BGF und damit Bundesrecht. Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Bereich des BGF ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben (vgl. Art. 82 lit. a und Art. 83 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben.”
LFSP art. 8 n. 6 Determinati interventi sulle acque — in particolare lo sfruttamento delle forze idriche — richiedono un'autorizzazione in materia di pesÊ. Opere amplifycate o ripristinate sono considerate nuove opere; le autorità competenti possono, nel procedimento di rilascio dell'autorizzazione, prescrivere, tra l'altro, misure per garantire la libera migrazione dei pesci, che devono essere prese in considerazione già nella fase di progettazione.
“Das Bundesgesetz über die Fischerei bezweckt u.a., die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGF). Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt den Schutz der Lebensräume. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen".”
Le opere rigiÞ o tecniche di consolidamento delle rive (ad es. con pietrame naturale) costituiscono un intervento nell'arê delle rive e del letto. Tali interventi sono — nella misura in cui possono interessare gli interessi della pesÊ — soggetti all'obbligo di autorizzazione ai sensi dell'art. 8 cpv. 1 in coll. con cpv. 3 lett. c LFSP.
“Art. 8 Abs. 1 BGF bestimmt, dass Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine fischereirechtliche Bewilligung brauchen, soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Wann es insbesondere eine Bewilligung benötigt, wird in Art. 8 Abs. 3 BGF festgehalten. Laut Bst. c von Art. 8 Abs. 3 BGF erfordern Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen eine Bewilligung. Mit der harten Uferverbauung des A.________bachs mit Natursteinen liegt ein direkter bzw. technischer Eingriff in den Ufer- und Sohlebereich des Gewässers vor, der nach Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Bst. c BFG eine fischereirechtliche Bewilligung erfordert.”
L'obbligo di autorizzazione ai sensi dell'art. 8 cpv. 1 LFSP si estenÞ agli interventi su acque, regime idrico, corso nonché a rive e fondo, nella misura in cui sono interessati gli interessi della pesÊ; lo sfruttamento delle forze idrauliche è espressamente soggetto ad autorizzazione. Gli ampliamenti e i ripristini di impianti sono considerati nuove installazioni (art. 8 cpv. 5 LFSP). Per le nuove installazioni, l'autorità competente al rilascio delle autorizzazioni può, conformemente all'art. 9 LFSP, prescrivere le misure idonî a garantire la libera migrazione dei pesci; tali misure devono già essere prese in considerazione nella progettazione (art. 9 LFSP cpv. 1 lett. b, cpv. 3).
“Das Bundesgesetz über die Fischerei bezweckt u.a., die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGF). Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt den Schutz der Lebensräume. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen".”
“Das Bundesgesetz über die Fischerei bezweckt u.a., die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGF). Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt den Schutz der Lebensräume. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen".”
LFSP art. 8 n. 3 Per lo sfruttamento delle forze idriche devono essere previste, nella procedura di autorizzazione, misure di tutela in materia di pesÊ; in particolare le autorità possono prescrivere misure per garantire la libera migrazione dei pesci, e tali misure devono essere già prese in considerazione nella progettazione.
“Das Bundesgesetz über die Fischerei bezweckt u.a., die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGF). Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt den Schutz der Lebensräume. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.”
LFSP art. 8 n. 2 La pianificazione di dettaglio deve essere redatta in collaborazione con il servizio cantonale competente per la pesÊ; i piani definitivi di costruzione o i piani esecutivi devono essere sottoposti al servizio per la pesÊ per parere prima dell'inizio dei lavori.
“Das Monitoringkonzept muss gemäss Auflage im angefochtenen Entscheid zudem auch eine Erfolgskontrolle betreffend die Wirkung der Revitalisierung aufzeigen. Die Vorinstanz sieht zudem mittels Auflage im Rechtsspruch ausdrücklich vor, dass abhängig von der Auswertung der Erfolgskontrolle zusätzliche Massnahmen in Bezug auf den Schutz der Fische anzuordnen und umzusetzen sind. Entsprechend hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung anderer Interessen – wie der Hochwasserschutz – Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Fische angeordnet (Art. 9 Abs. 1 BGF). Dies zeigt sich auch dadurch, dass gemäss Auflage im angefochtenen Entscheid die Detailplanung des Reussprojekts in Zusammenarbeit mit der Fischereifachstelle des Kantons Luzern zu erfolgen hat. Zudem sind die definitiven Bau- oder Ausführungspläne der Fischereifachstelle vor Baubeginn zur Stellungnahme einzureichen. Die Rüge betreffend die Verletzung der Anforderungen von Art. 9 BGF erweist sich damit als unbegründet und die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht auch die Bewilligung für technische Eingriffe in ein Fischereigewässer nach Art. 8 BGF erteilt.”
Per l'utilizzazione della forza idriÊ è necessaria un'autorizzazione in materia di pesÊ rilasciata dall'autorità cantonale competente; ai sensi dell'art. 9 cpv. 1 lett. b e cpv. 3 LFSP, le opere per il passaggio dei pesci e le misure di protezione devono già essere previste in fase di progettazione.
“Das Bundesgesetz über die Fischerei bezweckt u.a., die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGF). Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt den Schutz der Lebensräume. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.”
“Das Bundesgesetz über die Fischerei bezweckt u.a., die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGF). Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt den Schutz der Lebensräume. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.”
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