1 commentary
Art. 2 Abs. 3 PrSG erfasst nicht nur neue Produkte, sondern auch gebrauchte, wiederaufbereitete oder wesentlich veränderte Produkte. Als Inverkehrbringen gilt ferner das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts im gewerblichen oder beruflichen Bereich, einschliesslich des Bereithaltens zur Benützung durch Dritte. Nach der zitierten Rechtsprechung kann darunter auch das Zur‑Verfügung‑Stellen eines noch nicht fertiggestellten Produkts (z. B. ein unvollständig montiertes Gerüst) fallen, wenn es anderen Beteiligten zur Nutzung überlassen wurde.
“Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a PrSV obliegt der Suva die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 PrSG gilt als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts (Bst. a), die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung (Bst. b), das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte (Bst. c), das Anbieten eines Produkts (Bst. d). Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden (Art. 3 Abs. 1 PrSG). Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen (Art. 3 Abs.”
“Gemäss dem vorstehend wiedergegebenen Art. 3 Abs. 1 BauAV (vgl. E. 2.6 hiervor) müssen Bauarbeiten - wozu auch die Erstellung eines Gerüstes gehört - so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen möglichst klein ist. Das war hier offensichtlich nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hätte, da sie das Gerüst am EFH an der L._______ in M._______ am 24. September 2019 aus zeitlichen Gründen nicht hatte fertigstellen können, davon ausgehen müssen, dass das gemäss ihren Ausführungen noch nicht fertig erstellte Gerüst von diversen, am Bau beteiligten Handwerkerinnen und Handwerkern hätte benützt werden können. In den Akten finden sich denn auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin das Gerüst anderen, in den Bau involvierten Unternehmungen explizit nicht zum Gebrauch überlassen hätte. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin - indem sie das fragliche Gerüst den beteiligten Unternehmungen überlassen hat - dieses im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PrSG in Verkehr gebracht hat. Daran ändern auch ihre Ausführungen im Zusammenhang mit der Benützung des Gerüstes durch P._______, Präsident der O._______ AG mit Sitz in R._______ (vgl. www.zefix.ch Firmenname O._______ AG suchen kantonaler Auszug; zuletzt besucht am 15. Februar 2023), nichts, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.”
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