Chi intende usare il titolo professionale di «consulente in brevetti», «Patentanwältin» o «Patentanwalt», «conseil en brevets» o «patent attorney» deve:
1 commentary
Patentanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art. 2 PAG dürfen in beschränktem Umfang als Parteivertreter vor dem Bundespatentgericht auftreten. Voraussetzung ist, dass sie den Patentanwaltsberuf unabhängig ausüben; diese Unabhängigkeit ist auf Aufforderung durch das Gericht mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
“Mit dem Erlass des Patentanwaltsgesetzes wurde die berufsrechtliche Stellung der Patentanwältinnen und -anwälte erstmals auf Bundesebene geregelt. Das PAG regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Verwendung der Berufsbezeichnungen "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" sowie den Schutz der Berufsbezeichnungen "europäische Patentanwältin" oder "europäischer Patentanwalt" (Art. 1 Abs. 1 lit. a und c). Ebenfalls geregelt werden das Berufsgeheimnis, das mit dem Gesetz neu eingeführte Patentanwaltsregister sowie die Aufsicht über die Patentanwältinnen und -anwälte (Art. 1 Abs. 1 lit. b sowie Art. 11 ff. PAG). Mit dem zeitgleich erlassenen Patentgerichtsgesetz wurde Patentanwältinnen und -anwälten in beschränktem Umfang ermöglicht, Parteien in Verfahren vor Bundespatentgericht (berufsmässig) zu vertreten: Nach Art. 29 PatGG können in Verfahren betreffend den Bestand eines Patents auch Patentanwältinnen und Patentanwälte im Sinn von Art. 2 PAG als Parteivertreter auftreten, sofern sie den Patentanwaltsberuf unabhängig ausüben (Abs. 1). Die unabhängige Ausübung ihres Berufs ist auf Aufforderung des Bundespatentgerichts mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen (Abs. 2). Patentanwältinnen und -anwälte, welche ihre Unabhängigkeit im Sinn dieser Bestimmung (über ein bestimmtes Verfahren hinaus) bestätigt und nach aussen hin dokumentiert haben möchten, können sich gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements vom 28. September 2011 für das Bundespatentgericht (GR-PatGer; SR 173.413.1) von der Verwaltungskommission in eine nicht öffentliche Liste der zugelassenen Vertreterinnen und Vertreter aufnehmen lassen, wobei sie ihre Unabhängigkeit dabei mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen haben (Tobias Bremi in: Thierry Calame/Andri Hess-Blumer/Werner Stieger [Hrsg.], Patentgerichtsgesetz [PatGG] Kommentar, Basel 2013 [Kommentar PatGG], Art. 29 N.”
“Mit dem Erlass des Patentanwaltsgesetzes wurde die berufsrechtliche Stellung der Patentanwältinnen und -anwälte erstmals auf Bundesebene geregelt. Das PAG regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Verwendung der Berufsbezeichnungen "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" sowie den Schutz der Berufsbezeichnungen "europäische Patentanwältin" oder "europäischer Patentanwalt" (Art. 1 Abs. 1 lit. a und c). Ebenfalls geregelt werden das Berufsgeheimnis, das mit dem Gesetz neu eingeführte Patentanwaltsregister sowie die Aufsicht über die Patentanwältinnen und -anwälte (Art. 1 Abs. 1 lit. b sowie Art. 11 ff. PAG). Mit dem zeitgleich erlassenen Patentgerichtsgesetz wurde Patentanwältinnen und -anwälten in beschränktem Umfang ermöglicht, Parteien in Verfahren vor Bundespatentgericht (berufsmässig) zu vertreten: Nach Art. 29 PatGG können in Verfahren betreffend den Bestand eines Patents auch Patentanwältinnen und Patentanwälte im Sinn von Art. 2 PAG als Parteivertreter auftreten, sofern sie den Patentanwaltsberuf unabhängig ausüben (Abs. 1). Die unabhängige Ausübung ihres Berufs ist auf Aufforderung des Bundespatentgerichts mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen (Abs. 2). Patentanwältinnen und -anwälte, welche ihre Unabhängigkeit im Sinn dieser Bestimmung (über ein bestimmtes Verfahren hinaus) bestätigt und nach aussen hin dokumentiert haben möchten, können sich gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements vom 28. September 2011 für das Bundespatentgericht (GR-PatGer; SR 173.413.1) von der Verwaltungskommission in eine nicht öffentliche Liste der zugelassenen Vertreterinnen und Vertreter aufnehmen lassen, wobei sie ihre Unabhängigkeit dabei mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen haben (Tobias Bremi in: Thierry Calame/Andri Hess-Blumer/Werner Stieger [Hrsg.], Patentgerichtsgesetz [PatGG] Kommentar, Basel 2013 [Kommentar PatGG], Art. 29 N.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.