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Gemäss § 2 Abs. 1 des kantonalen Dekrets ist das KIGA für die Organisation und Administration des Messwesens im Kanton zuständig. Ihm untersteht die Fachstelle für das Messwesen (kantonale Eichstätte) mit ihren Eichmeistern und Eichbeamten.
“Gemäss Art. 16 Abs. 1 MessG sind die Kantone für die Prüfung der Messbeständigkeit und der Mengenangabe sowie für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle zuständig. Gemäss § 2 Abs. 1 des kantonalen Dekrets zum Bundesgesetz über das Messwesen (Dekret Messwesen) vom 21. März 1985 ist das KIGA für die Organisation und Administration des Messwesens im Kanton zuständig. Ihm untersteht die Fachstelle für das Messwesen (kantonale Eichstätte) mit ihren Eichmeistern und Eichbeamten.”
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