Nuovo testo giusta l’all. 7 n. II 7 della LF del 21 giu. 2019 sugli appalti pubblici, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 641;FF 2017 1587). ↩
Nuovo testo giusta l’all. 7 n. II 7 della LF del 21 giu. 2019 sugli appalti pubblici, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 641;FF 2017 1587). ↩
Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 2005, in vigore dal 1° lug. 2006 (RU 2006 2363, 2366;FF 2005 409). ↩
Nuovo testo giusta l’all. n. 138 della LF del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2197,1069;FF 2001 3764). ↩
11 commentaries
LMI art. 9 n. 11 La COMCO può, ai sensi dell'art. 9 cpv. 2bis LMI, proporre ricorso per ottenere l'accertamento che una decisione limiti illegittimamente l'accesso al mercato. Tuttavia, con tale ricorso non può chiedere l'annullamento (decisione cassatoria) né la modifiÊ sostanziale (decisione riformativa) del provvedimento impugnato.
“E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 141 II 113 E. 1.5). Art. 111 Abs. 2 BGG sieht vor, dass Bundesbehörden, die zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt sind, auch die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen können. Die WEKO kann somit gegen kantonale KVG-Zulassungsverfügungen direkt Beschwerde vor den kantonalen Instanzen führen. Dabei ist es unerheblich, dass die betroffene Private, A.________, ihrerseits keine Beschwerde erhoben hat, steht der WEKO dieses Beschwerderecht doch unabhängig davon zu (Waldmann, Basler Komm., 3. Aufl. 2018, Art. 89 BGG N 65 ff.). Laut Art. 9 Abs. 2bis BGBM kann die WEKO dabei lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung wegen unzulässiger Verletzung des Zugangs zum Markt, nicht jedoch einen kassatorischen oder einen reformatorischen Beschwerdeentscheid erwirken. Diese Beschwerdebefugnis bedingt somit, dass das BGBM auf den zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar ist. Ebendiese Frage ist gleichzeitig Gegenstand des konkreten Rechtsstreits. Sofern Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit eine Tatsache darstellt, der auch materiell-rechtlich entscheidende Bedeutung zukommt – eine sogenannte doppelrelevante Tatsache –, ist darüber ausnahmsweise nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheids (Begründetheit des Rechtsmittels) zu befinden. Für die Anerkennung der Zuständigkeit genügt es, wenn die vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren materielle Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden nach der Rechtsprechung auch auf den Sozialversicherungsprozess Anwendung (BGE 135 V 373 E.”
“Eventualiter, sofern für die Beurteilung erforderlich, sei die Mitwirkung durch die Firma B respektive D einerseits bei der Vorbereitung des Vergabeverfahrens seitens der Beschwerdegegnerin und andererseits bei der Ausarbeitung der Offerte seitens der Mitbeteiligten durch das Verwaltungsgericht weiter abzuklären. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2021 beantragte die Gemeinde Dachsen, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 16. März 2021 hielt die Wettbewerbskommission WEKO an ihren Rechtsbegehren fest. Am 31. März 2021 duplizierte die Gemeinde Dachsen, wobei auch sie an ihren Rechtsbegehren festhielt. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 2bis BGBM kann die WEKO Beschwerde erheben, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt. Nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG sind Behörden, denen ein Bundesgesetz ein Beschwerderecht einräumt, zur Beschwerde in öffentlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht legitimiert. Art. 9 Abs. 2bis BGBM stellt eine derartige spezialgesetzliche Ermächtigung dar (BGE 141 II 113 E. 1.5; vgl. BGr, 13. Februar 2006, 2A.325/2006, E. 2). Art. 111 Abs. 2 BGG sieht vor, dass Bundesbehörden, die zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt sind, auch die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen können. Die WEKO kann somit gegen kantonale und kommunale Submissionsverfügungen direkt Beschwerde vor den kantonalen Instanzen führen. In diesem Rahmen kann sie gemäss Art. 9 Abs. 2bis BGBM lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung wegen unzulässiger Verletzung des Zugangs zum Markt, nicht jedoch einen kassatorischen oder einen reformatorischen Beschwerdeentscheid beantragen. 1.2 1.2.1 Angefochten ist die – im Rahmen eines vergaberechtlichen Einladungsverfahren ergangene, per E-Mail erfolgte – Einladung der Mitbeteiligten durch die ausdrücklich im Auftrag der Beschwerdegegnerin handelnde Firma B zur Einreichung eines Angebots für den Auftrag "BKP 359 Badewasseraufbereitung".”
“März 2021 duplizierte die Gemeinde Dachsen, wobei auch sie an ihren Rechtsbegehren festhielt. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 2bis BGBM kann die WEKO Beschwerde erheben, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt. Nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG sind Behörden, denen ein Bundesgesetz ein Beschwerderecht einräumt, zur Beschwerde in öffentlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht legitimiert. Art. 9 Abs. 2bis BGBM stellt eine derartige spezialgesetzliche Ermächtigung dar (BGE 141 II 113 E. 1.5; vgl. BGr, 13. Februar 2006, 2A.325/2006, E. 2). Art. 111 Abs. 2 BGG sieht vor, dass Bundesbehörden, die zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt sind, auch die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen können. Die WEKO kann somit gegen kantonale und kommunale Submissionsverfügungen direkt Beschwerde vor den kantonalen Instanzen führen. In diesem Rahmen kann sie gemäss Art. 9 Abs. 2bis BGBM lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung wegen unzulässiger Verletzung des Zugangs zum Markt, nicht jedoch einen kassatorischen oder einen reformatorischen Beschwerdeentscheid beantragen. 1.2 1.2.1 Angefochten ist die – im Rahmen eines vergaberechtlichen Einladungsverfahren ergangene, per E-Mail erfolgte – Einladung der Mitbeteiligten durch die ausdrücklich im Auftrag der Beschwerdegegnerin handelnde Firma B zur Einreichung eines Angebots für den Auftrag "BKP 359 Badewasseraufbereitung". 1.2.2 Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen einer Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 141 II 233 E 3.1 m. w. H.). Wie in der Lehre überzeugend dargetan wird, stellen Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit indes kein Begriffselement der Verfügung dar, sondern sind vielmehr eine Folge der Qualifikation als Verfügung (Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, Zürich etc.”
art. 9 cpv. 2bis LMI conceÞ alla Commissione della concorrenza un'autorizzazione speciale prevista dalla legge a proporre ricorso dinanzi al Tribunale federale al fine di far accertare se una decisione limiti illegittimamente l'accesso al mercato (cfr. art. 89 cpv. 2 lett. d LTF).
“Gemäss Art. 9 Abs. 2bis BGBM kann die WEKO Beschwerde erheben um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt. Nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG sind Behörden, denen ein Bundesgesetz ein Beschwerderecht einräumt, zur Beschwerde in öffentlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht legitimiert. Art. 9 Abs. 2bis BGBM stellt folglich eine derartige spezialgesetzliche Ermächtigung dar (vgl. BGer-Urteil 2D_35/2022 vom”
LMI art. 9 n. 9 In mancanza di una violazione palese del diritto degli appalti e in assenza di rilevanti interessi pubblici che giustifichino un riesame, l'autorità non è obbligata a verificare d'ufficio l'ammissibilità dell'affidamento diretto.
“Da weder die Vergabe im freihändigen Verfahren eindeutig Vergaberecht verletzt hat noch erhebliche öffentliche – auf private Interessen kann sich die Beschwerdeführerin ohnehin nicht berufen – Interessen an der Überprüfung der Zulässigkeit der freihändigen Zuschläge ersichtlich sind, ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, die von der Beschwerdeführerin nicht aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Freihandverfahrens von Amtes wegen zu prüfen. Vorbefassung Rüge Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Ausstandspflicht beziehungsweise der Regeln über die Vorbefassung (Ziff. 23 der Beschwerde). Dieses Vorgehen habe den in Art. 5 Abs. 1 BGBM verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt. Sie ist der Auffassung, der für öffentliche Beschaffungen in Art. 5 Abs. 1 BGBM verankerte Grundsatz des diskriminierungsfreien Zugangs gelte auf Kantons- und Gemeindeebene und komme unabhängig jeglicher Schwellenwerte zum Tragen (vgl. so N.F. Diebold, Die Beschwerdelegitimation der WEKO im öffentlichen Beschaffungswesen, in: SJZ 109/2013 S. 177 ff., S. 180). Rechtsgrundlage Die Beschwerdeführerin kann gemäss Art. 9 Abs. 2bis BGBM Beschwerde erheben, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt. Die Art. 2-5 BGBM umschreiben die Grundsätze eines solchen freien Zugangs zum Markt. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BGBM richten sich die öffentlichen Beschaffungen durch Kantone, Gemeinden und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben nach kantonalem oder interkantonalem Recht (Satz 1), wobei diese Vorschriften und darauf gestützte Verfügungen Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht in einer Weise benachteiligen dürfen, welche Artikel 3 widerspricht (Satz 2); stützt sich eine Beschaffung auf die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, so wird vermutet, dass die Anforderungen des Gesetzes eingehalten werden (vgl. Satz 3). Art. 3 BGBM legt fest, unter welchen Umständen Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt zulässig sind. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BGBM darf ortsfremden Anbieterinnen und Anbietern der freie Zugang zum Markt nicht verweigert werden (Satz 1); Beschränkungen sind in Form von Auflagen oder Bedingungen auszugestalten und nur zulässig, wenn sie (Satz 2 Ingress) gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten (lit.”
Il diritto di impugnazione della WEKO ai sensi dell'art. 9 cpv. 2bis LMI non si limita ai provvedimenti impugnabili menzionati all'art. 15 cpv. 1bis IVöB. Qualsiasi provvedimento che violi disposizioni della LMI — in particolare il principio di non discriminazione (art. 5 cpv. 1 in connessione con art. 3 LMI) nonché il principio di trasparenza/obbligo di pubblicazione (art. 5 cpv. 1 LMI) — può essere impugnato. Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale la LMI si appliÊ in via sussidiaria, fissa standard minimi e non può essere disattesa dal diritto cantonale.
“Darüber, dass es sich bei der Firma B um eine Verwaltungshelferin handelt, herrscht bei den sich im vorliegenden Verfahren beteiligenden Parteien Einigkeit. Handlungen einer Verwaltungshelferin werden dem Verwaltungsträger selbst zugerechnet (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 5 Rz. 10a; Griffel, Rz. 696). Insofern ist vorliegend von einer hoheitlichen Anordnung der Beschwerdegegnerin auszugehen. - Bei der Einladung zur Einreichung eines Angebots handelt es sich im Übrigen um eine einseitige, individuell-konkrete Anordnung, die in Anwendung von Verwaltungsrecht (Art. 12bis Abs. 2 i. V. m. Art. 12 bbis und Anhang 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 [IVöB]; § 11 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]) ergangen ist: Der Mitbeteiligten wird das Recht zugesprochen – innert der vorgegebenen Frist und unter Einhaltung der statuierten Voraussetzungen –, ein Angebot für den Auftrag einzureichen. 1.3 Das Anfechtungsrecht der WEKO gestützt auf Art. 9 Abs. 2bis BGBM beschränkt sich nicht auf anfechtbare Verfügungen gemäss Art. 15 Abs. 1bis IVöB. Jede Verfügung, die das BGBM – namentlich den Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 BGBM sowie die Publikationspflicht bzw. der Grundsatz der Transparenz gemäss Art. 5 Abs. 1 BGBM – verletzt, ist anfechtbar. Dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäss Art. 5 BGBM kommt die Bedeutung eines allgemeinen Gleichbehandlungsgebots zu (Peter Galli et al., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 55; Matthias Oesch/Thomas Zwald, in: Matthias Oesch/Rolf H. Weber/Roger Zäch, Kommentar Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011, Art. 5 BGBM N. 1). Das BGBM bleibt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erstens subsidiär für Fragen anwendbar, die das (inter-)kantonale Recht nicht beantwortet. Zweitens verbietet es, die im BGBM statuierten Mindeststandards zu unterschreiten. Drittens bleibt es als Mindestnorm neben den einschlägigen (inter-)kantonalen Normen anwendbar (BGE 141 II 113 E.”
LMI art. 9 n. 7 Nell'affidamento diretto la tutela giurisdizionale è limitata all'ammissibilità della tipologia procedurale scelta; pertanto può essere contestato soltanto che, al posto della procedura di affidamento diretto, avrebbe dovuto essere eseguita una procedura su invito o una procedura aperta. Le violazioni sostanziali della disciplina degli appalti sono impugnabili solo nella misura in cui l'applicazione errata delle norme procedurali impedirebbe un controllo sostanziale altrimenti possibile.
“November 2015, zitiert nach: P. Galli, Verhinderung einer De-facto-Vergabe durch einen Anbieter, in: Baurecht 2017 S. 22 ff.). Das muss auch für die Beschwerdeführerin gelten, die im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion zur Beschwerdeerhebung befugt ist. Selbst wenn sie also – wie die Beschwerdegegnerin 2 annimmt – bereits im Februar 2022 Kenntnis von den Zuschlägen gehabt hätte, war es ihr – ohne das Beschwerderecht zufolge Zeitablaufs zu verwirken – unbenommen, Abklärungen zu treffen. Nachdem sie am 23. März 2022 in den Besitz der nötigen Informationen und Unterlagen gelangte, hat sie die Beschwerde mit Eingabe vom 30. März 2022 und damit offenkundig innerhalb nützlicher Frist erhoben. Die Beschwerde erfüllt zudem die formellen und inhaltlichen Anforderungen (vgl. Art. 5 Abs. 1 EGöB). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Streitgegenstand Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind zwei Aufträge, welche die Vorinstanz im freihändigen Verfahren vergeben hat. Vom Recht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2bis BGBM und Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Ingress und lit. e IVöB gegen einen im freihändigen Verfahren erteilten Zuschlag beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben, ist die Frage nach den zulässigen Rügegründen zu trennen. Bei einer freihändigen Vergabe beschränkt sich der Rechtsschutz auf die Frage nach der Zulässigkeit der Verfahrensart (vgl. GVP 1999 Nr. 36; BGE 137 II 313 E. 3.3.2). Gerügt werden kann damit einzig, die Vergabebehörde hätte nicht im Freihandverfahren verfügen dürfen, sondern hätte das Einladungs- oder das offene Verfahren durchführen müssen. Soweit die falsche Anwendung von Verfahrensrecht dazu führt, dass Entscheide, die möglicherweise Art. 5 BGBM verletzen, nicht materiell überprüft werden, kann die Beschwerdeführerin dies rügen, weil sonst im Ergebnis eine potenziell unzulässige Marktbeschränkung nicht festgestellt werden könnte (vgl. in BGE 141 II 307 nicht publizierte E. 4.3 von BGer 2C_919 und 920/2014 vom 21. August 2015). Die Beschwerdeführerin bringt diese Rüge indessen nicht vor.”
“November 2015, zitiert nach: P. Galli, Verhinderung einer De-facto-Vergabe durch einen Anbieter, in: Baurecht 2017 S. 22 ff.). Das muss auch für die Beschwerdeführerin gelten, die im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion zur Beschwerdeerhebung befugt ist. Selbst wenn sie also – wie die Beschwerdegegnerin 2 annimmt – bereits im Februar 2022 Kenntnis von den Zuschlägen gehabt hätte, war es ihr – ohne das Beschwerderecht zufolge Zeitablaufs zu verwirken – unbenommen, Abklärungen zu treffen. Nachdem sie am 23. März 2022 in den Besitz der nötigen Informationen und Unterlagen gelangte, hat sie die Beschwerde mit Eingabe vom 30. März 2022 und damit offenkundig innerhalb nützlicher Frist erhoben. Die Beschwerde erfüllt zudem die formellen und inhaltlichen Anforderungen (vgl. Art. 5 Abs. 1 EGöB). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Streitgegenstand Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind zwei Aufträge, welche die Vorinstanz im freihändigen Verfahren vergeben hat. Vom Recht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2bis BGBM und Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Ingress und lit. e IVöB gegen einen im freihändigen Verfahren erteilten Zuschlag beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben, ist die Frage nach den zulässigen Rügegründen zu trennen. Bei einer freihändigen Vergabe beschränkt sich der Rechtsschutz auf die Frage nach der Zulässigkeit der Verfahrensart (vgl. GVP 1999 Nr. 36; BGE 137 II 313 E. 3.3.2). Gerügt werden kann damit einzig, die Vergabebehörde hätte nicht im Freihandverfahren verfügen dürfen, sondern hätte das Einladungs- oder das offene Verfahren durchführen müssen. Soweit die falsche Anwendung von Verfahrensrecht dazu führt, dass Entscheide, die möglicherweise Art. 5 BGBM verletzen, nicht materiell überprüft werden, kann die Beschwerdeführerin dies rügen, weil sonst im Ergebnis eine potenziell unzulässige Marktbeschränkung nicht festgestellt werden könnte (vgl. in BGE 141 II 307 nicht publizierte E. 4.3 von BGer 2C_919 und 920/2014 vom 21. August 2015). Die Beschwerdeführerin bringt diese Rüge indessen nicht vor.”
Anche se il ricorso, di regola, non ha effetto sospensivo o se, dopo la perdita dell'effetto sospensivo, è già stato stipulato un contratto, permane l'interesse giuridicamente tutelato dell'offerente all'applicazione conforme alla Costituzione delle norme procedurali. L'art. 9 cpv. 3 LMI ammette in tali casi l'accertamento dell'illegittimità del provvedimento impugnato e lascia pertanto ancora aperta la possibilità di far valere pretese risarcitorie di diritto civile. In questo contesto l'offerente è legittimato a proporre il ricorso.
“Im Grundsatz kommt der Beschwerde zwar keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeführerin hat indes ein rechtlich geschütztes Interesse an der verfassungskonformen Anwendung der interkantonalen Verfahrensbestimmung, die die Erteilung der aufschiebenden Wirkung regelt (vgl. Art. 17 IVöB; Urteil 2D_20/2010 vom 20. Mai 2010 E. 1.1; zum rechtlich geschützten Interesse an der willkürfreien Anwendung der massgebenden Submissionsgesetzgebung vgl. BGE 125 II 86 E. 4 S. 95 f.; Urteile 2D_24/2018 vom 25. Juni 2018 E. 2.1; 2C_994/2016 vom 9. März 2018 E. 2, nicht publ. in: BGE 144 II 177; vgl. auch Urteile 2D_31/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2; 2C_811/2011 vom 5. Januar 2012 E. 1). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführerin nach einem dem Entzug der aufschiebenden Wirkung allenfalls erfolgten Vertragsschluss (vgl. Art. 14 Abs. 1 IVöB) immer noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen offenstünde (vgl. Art. 9 Abs. 3 BGBM; vgl. auch E. 1.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin verfügt folglich über das notwendige, rechtlich geschützte Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG und ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert.”
“Im Grundsatz kommt der Beschwerde zwar keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeführerin hat indes ein rechtlich geschütztes Interesse an der verfassungskonformen Anwendung der interkantonalen Verfahrensbestimmung, die die Erteilung der aufschiebenden Wirkung regelt (vgl. Art. 17 IVöB; Urteil 2D_20/2010 vom 20. Mai 2010 E. 1.1; zum rechtlich geschützten Interesse an der willkürfreien Anwendung der massgebenden Submissionsgesetzgebung vgl. BGE 125 II 86 E. 4 S. 95 f.; Urteile 2D_24/2018 vom 25. Juni 2018 E. 2.1; 2C_994/2016 vom 9. März 2018 E. 2, nicht publ. in: BGE 144 II 177; vgl. auch Urteile 2D_31/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2; 2C_811/2011 vom 5. Januar 2012 E. 1). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführerin nach einem dem Entzug der aufschiebenden Wirkung allenfalls erfolgten Vertragsschluss (vgl. Art. 14 Abs. 1 IVöB) immer noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen offenstünde (vgl. Art. 9 Abs. 3 BGBM; vgl. auch E. 1.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin verfügt folglich über das notwendige, rechtlich geschützte Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG und ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert.”
Citazione: LMI art. 9 n. 5 Se la WEKO propone ricorso ai sensi dell'art. 9 cpv. 2bis LMI, la questione se l'ammissibilità della procedura (p.es. l'affidamento diretto) debba essere esaminata d'ufficio non va affermata in via generale. Se la ricorrente non ha sollevato la questione dell'ammissibilità e non risultano né violazioni evidenti del diritto degli appalti né rilevanti interessi pubblici, il giudiÎ non è tenuto a esaminare d'ufficio l'ammissibilità della procedura.
“Da weder die Vergabe im freihändigen Verfahren eindeutig Vergaberecht verletzt hat noch erhebliche öffentliche – auf private Interessen kann sich die Beschwerdeführerin ohnehin nicht berufen – Interessen an der Überprüfung der Zulässigkeit der freihändigen Zuschläge ersichtlich sind, ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, die von der Beschwerdeführerin nicht aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Freihandverfahrens von Amtes wegen zu prüfen. Vorbefassung Rüge Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Ausstandspflicht beziehungsweise der Regeln über die Vorbefassung (Ziff. 23 der Beschwerde). Dieses Vorgehen habe den in Art. 5 Abs. 1 BGBM verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt. Sie ist der Auffassung, der für öffentliche Beschaffungen in Art. 5 Abs. 1 BGBM verankerte Grundsatz des diskriminierungsfreien Zugangs gelte auf Kantons- und Gemeindeebene und komme unabhängig jeglicher Schwellenwerte zum Tragen (vgl. so N.F. Diebold, Die Beschwerdelegitimation der WEKO im öffentlichen Beschaffungswesen, in: SJZ 109/2013 S. 177 ff., S. 180). Rechtsgrundlage Die Beschwerdeführerin kann gemäss Art. 9 Abs. 2bis BGBM Beschwerde erheben, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt. Die Art. 2-5 BGBM umschreiben die Grundsätze eines solchen freien Zugangs zum Markt. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BGBM richten sich die öffentlichen Beschaffungen durch Kantone, Gemeinden und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben nach kantonalem oder interkantonalem Recht (Satz 1), wobei diese Vorschriften und darauf gestützte Verfügungen Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht in einer Weise benachteiligen dürfen, welche Artikel 3 widerspricht (Satz 2); stützt sich eine Beschaffung auf die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, so wird vermutet, dass die Anforderungen des Gesetzes eingehalten werden (vgl. Satz 3). Art. 3 BGBM legt fest, unter welchen Umständen Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt zulässig sind. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BGBM darf ortsfremden Anbieterinnen und Anbietern der freie Zugang zum Markt nicht verweigert werden (Satz 1); Beschränkungen sind in Form von Auflagen oder Bedingungen auszugestalten und nur zulässig, wenn sie (Satz 2 Ingress) gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten (lit.”
LMI art. 9 n. 4 Una decisione nulla ai sensi del diritto degli appalti può avere effetti anche su accordi di monopolio già conclusi; così il Tribunale federale, nel caso concreto deciso, ha esaminato la nullità della decisione e le sue conseguenze per l'accordo già concluso.
“Regeste Art. 2 Abs. 7 und Art. 9 Abs. 3 BGBM; Vergabe eines Monopols zum Plakataushang ohne Ausschreibung; Frage und Folgen der Nichtigkeit eines solchen Entscheids. Der Entscheid über die Vergabe eines Monopols zum Plakataushang ohne vorgängige Ausschreibung durch die Gemeinde, der klar gegen Art. 2 Abs. 7 BGBM vorstösst, ist nichtig (E. 7). Folgen dieser Nichtigkeit unter dem Gesichtspunkt der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (E. 8). Auswirkungen auf die bereits abgeschlossene Vereinbarung zum Plakataushang (E. 9).”
Citazione: LMI art. 9 n. 3 Le disposizioni cantonali in materia di tutela giurisdizionale non devono essere ripetute espressamente nel regolamento comunale; esse valgono anche senza essere nuovamente inserite e soddisfano così i requisiti dell'art. 9 LMI.
“E. 4.3). Diesbezüglich sieht das WVR ausdrücklich vor, dass die Konzessionserteilung verfügt (Art. 3 Abs. 3 WVR) und publiziert (Art. 3 Abs. 5 WVR) werden muss. Somit ist sichergestellt, dass Dritte Kenntnis von der Konzessionsvergabe erhalten und sich nach Massgabe der kantonalen Rechtsschutzbestimmungen, die den Anforderungen von Art. 2 Abs. 7 BGBM bzw. Art. 9 BGBM entsprechen (vgl. Christoph Jäger, a.a.O., S. 942 f. N. 247 f.), gegen die Konzessionserteilung zur Wehr setzen können. Die kantonalen Bestimmungen zum Rechtsschutz müssen schliesslich nicht eigens im kommunalen Reglement wiederholt werden, damit sie Geltung haben (vgl. Beschwerde S. 31). Auch insoweit ist Art. 2 Abs. 7 BGBM also Genüge getan.”
“E. 4.3). Diesbezüglich sieht das WVR ausdrücklich vor, dass die Konzessionserteilung verfügt (Art. 3 Abs. 3 WVR) und publiziert (Art. 3 Abs. 5 WVR) werden muss. Somit ist sichergestellt, dass Dritte Kenntnis von der Konzessionsvergabe erhalten und sich nach Massgabe der kantonalen Rechtsschutzbestimmungen, die den Anforderungen von Art. 2 Abs. 7 BGBM bzw. Art. 9 BGBM entsprechen (vgl. Christoph Jäger, a.a.O., S. 942 f. N. 247 f.), gegen die Konzessionserteilung zur Wehr setzen können. Die kantonalen Bestimmungen zum Rechtsschutz müssen schliesslich nicht eigens im kommunalen Reglement wiederholt werden, damit sie Geltung haben (vgl. Beschwerde S. 31). Auch insoweit ist Art. 2 Abs. 7 BGBM also Genüge getan.”
La COMCO deve almeno fornire elementi che rendano plausibile l'applicabilità della LMI al caso concreto; se ciò non riesÎ, non le spetta il diritto di ricorso ai sensi dell'art. 9 cpv. 2bis LMI.
“Die DIGE beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde der WEKO, soweit diese die Frage der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP betrifft, weil das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Dementsprechend fehle es der WEKO auch an der Beschwerdelegitimation nach Art. 9 Abs. 2bis BGBM. Diese hält replizierend daran fest, zur Beschwerdeerhebung legitimiert zu sein. Das BGBM bezwecke die Schaffung eines einheitlichen Marktes für Waren, Dienst- sowie Arbeitsleistungen und richte sich gegen Beschränkungen des Marktzugangs im öffentlichen Recht der Kantone und der Gemeinden. Falle ein zu beurteilender Sachverhalt in den Geltungsbereich des BGBM, komme der WEKO unabhängig davon, ob dieses dann auch anwendbar sei oder ob allenfalls eine Regelung eines Spezialgesetzes dessen Anwendung einschränke, ein Beschwerderecht zu. Die Frage der Legitimation müsse dabei losgelöst von der materiell-rechtlichen Beurteilung beantwortet werden. In ihrer Duplik verweist die DIGE ergänzend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den doppelrelevanten Sachverhalten, wonach die WEKO zumindest hätte glaubhaft machen müssen, dass das BGBM zur Anwendung komme, was sie jedoch nicht getan habe. Vielmehr habe sie pauschal auf BGE 130 I 26 E. 7.2.1 verwiesen, die Anwendbarkeit des BGBM aber nicht glaubhaft gemacht.”
“Die DIGE beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde der WEKO, soweit diese die Frage der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP betrifft, weil das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Dementsprechend fehle es der WEKO auch an der Beschwerdelegitimation nach Art. 9 Abs. 2bis BGBM. Diese hält replizierend daran fest, zur Beschwerdeerhebung legitimiert zu sein. Das BGBM bezwecke die Schaffung eines einheitlichen Marktes für Waren, Dienst- sowie Arbeitsleistungen und richte sich gegen Beschränkungen des Marktzugangs im öffentlichen Recht der Kantone und der Gemeinden. Falle ein zu beurteilender Sachverhalt in den Geltungsbereich des BGBM, komme der WEKO unabhängig davon, ob dieses dann auch anwendbar sei oder ob allenfalls eine Regelung eines Spezialgesetzes dessen Anwendung einschränke, ein Beschwerderecht zu. Die Frage der Legitimation müsse dabei losgelöst von der materiell-rechtlichen Beurteilung beantwortet werden. In ihrer Duplik verweist die DIGE ergänzend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den doppelrelevanten Sachverhalten, wonach die WEKO zumindest hätte glaubhaft machen müssen, dass das BGBM zur Anwendung komme, was sie jedoch nicht getan habe. Vielmehr habe sie pauschal auf BGE 130 I 26 E. 7.2.1 verwiesen, die Anwendbarkeit des BGBM aber nicht glaubhaft gemacht.”
La ComCo può proporre il ricorso indipendentemente dal diritto di ricorso dei privati interessati. Ai sensi dell'art. 9 cpv. 2bis LMI può chiedere soltanto l'accertamento dell'illegittimità di un provvedimento per una limitazione illegittima dell'accesso al mercato; non è possibile una richiesta di annullamento o di riforma. Condizione necessaria è che la LMI sia applicabile al fatto da esaminare. Se la questione della competenza riguarÚ un cosiddetto fatto a doppia rilevanza (ossia un fatto rilevante sia per la competenza sia per la valutazione sostanziale), tale fatto non va esaminato nella fase dell'ammissione del ricorso, bensì nella decisione sul merito; per il riconoscimento della competenza è sufficiente la probabile sussistenza dei fatti prospettati.
“E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 141 II 113 E. 1.5). Art. 111 Abs. 2 BGG sieht vor, dass Bundesbehörden, die zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt sind, auch die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen können. Die WEKO kann somit gegen kantonale KVG-Zulassungsverfügungen direkt Beschwerde vor den kantonalen Instanzen führen. Dabei ist es unerheblich, dass die betroffene Private, A.________, ihrerseits keine Beschwerde erhoben hat, steht der WEKO dieses Beschwerderecht doch unabhängig davon zu (Waldmann, Basler Komm., 3. Aufl. 2018, Art. 89 BGG N 65 ff.). Laut Art. 9 Abs. 2bis BGBM kann die WEKO dabei lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung wegen unzulässiger Verletzung des Zugangs zum Markt, nicht jedoch einen kassatorischen oder einen reformatorischen Beschwerdeentscheid erwirken. Diese Beschwerdebefugnis bedingt somit, dass das BGBM auf den zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar ist. Ebendiese Frage ist gleichzeitig Gegenstand des konkreten Rechtsstreits. Sofern Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit eine Tatsache darstellt, der auch materiell-rechtlich entscheidende Bedeutung zukommt – eine sogenannte doppelrelevante Tatsache –, ist darüber ausnahmsweise nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheids (Begründetheit des Rechtsmittels) zu befinden. Für die Anerkennung der Zuständigkeit genügt es, wenn die vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren materielle Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden nach der Rechtsprechung auch auf den Sozialversicherungsprozess Anwendung (BGE 135 V 373 E.”
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