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Citazione: OBDI art. 6 n. 3 «Motivo di ritenere», secondo la giurisprudenza, si colloÊ al di sotto del grado di prova della «conoscenza», ma al di sopra del mero «non poter escludere». CorrisponÞ al grado di prova della probabilità prevalente; la possibilità concretizzatasi deve apparire più probabile della media. L'autorità può aderire alla ricostruzione dei fatti che risulti la più probabile fra tutte le ipotesi.
“Art. 6 Abs. 1 GKV enthält sodann eine Bestimmung über den erforderlichen Beweisgrad bzw. das Beweismass. Danach liegt ein Verweigerungsgrund vor, wenn "Grund zur Annahme" besteht, dass die auszuführenden Güter nicht beim deklarierten Endempfänger verbleiben. "Grund zu Annahme" ist weniger als "Wissen" und mehr als "Nicht-Ausschliessen-Können". "Grund zur Annahme" korreliert mit einer Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Ergebnisses, die zwar nicht zwingend an Sicherheit grenzt, aber doch überdurchschnittlich hoch sein muss (Holzer, a.a.O., N 173). Dies entspricht dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dabei kann die Behörde derjenigen Sachverhaltsdarstellung folgen, welche als die Wahrscheinlichste aller Möglichkeiten zu gelten hat (Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 12 N 213).”
“Art. 6 Abs. 1 GKV enthält sodann eine Bestimmung über den erforderlichen Beweisgrad bzw. das Beweismass. Danach liegt ein Verweigerungsgrund vor, wenn "Grund zur Annahme" besteht, dass die auszuführenden Güter nicht beim deklarierten Endempfänger verbleiben. "Grund zu Annahme" ist weniger als "Wissen" und mehr als "Nicht-Ausschliessen-Können". "Grund zur Annahme" korreliert mit einer Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Ergebnisses, die zwar nicht zwingend an Sicherheit grenzt, aber doch überdurchschnittlich hoch sein muss (Holzer, a.a.O., N 173). Dies entspricht dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dabei kann die Behörde derjenigen Sachverhaltsdarstellung folgen, welche als die Wahrscheinlichste aller Möglichkeiten zu gelten hat (Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 12 N 213).”
Un rifiuto dell'esportazione da parte di uno Stato partner, relativo a un bene simile destinato agli stessi destinatari finali dichiarati, può essere considerato come motivo autonomo di diniego ai sensi dell'art. 6 cpv. 2 OBDI.
“a GKG), womit namentlich auf das Chemiewaffenübereinkommen Bezug genommen wird. Die Bewilligung ist nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG auch ausgeschlossen, wenn sie den internationalen Kontrollregimen widerspricht (Australiengruppe, Gruppe der Nuklearlieferländer, Raketentechnologieregime und Vereinbarung von Wassenaar [vgl. Botschaft zur Änderung des Güterkontrollgesetzes vom 27. Juni 2018; BBl 2018 4529, 4531]). Diese Verweigerungsgründe bestehen nach Art. 6 Abs. 1 GKV insbesondere: [...] wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen: a. für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind; b. zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft; c. nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben. Ein Verweigerungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG kann nach Art. 6 Abs. 2 GKV zudem bestehen, wenn ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselben Endempfänger verweigert hat (Bst. a), der Ursprungsstaat mitteilt, er verlange für die Wiederausfuhr sein Einverständnis, und dieses nicht vorliegt (Bst.”
“a GKG), womit namentlich auf das Chemiewaffenübereinkommen Bezug genommen wird. Die Bewilligung ist nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG auch ausgeschlossen, wenn sie den internationalen Kontrollregimen widerspricht (Australiengruppe, Gruppe der Nuklearlieferländer, Raketentechnologieregime und Vereinbarung von Wassenaar [vgl. Botschaft zur Änderung des Güterkontrollgesetzes vom 27. Juni 2018; BBl 2018 4529, 4531]). Diese Verweigerungsgründe bestehen nach Art. 6 Abs. 1 GKV insbesondere: [...] wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen: a. für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind; b. zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft; c. nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben. Ein Verweigerungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG kann nach Art. 6 Abs. 2 GKV zudem bestehen, wenn ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselben Endempfänger verweigert hat (Bst. a), der Ursprungsstaat mitteilt, er verlange für die Wiederausfuhr sein Einverständnis, und dieses nicht vorliegt (Bst.”
OBDI art. 6 n. 1 Il rilascio di un'autorizzazione deve essere rifiutato qualora essa sia in contrasto con accordi internazionali (in particolare la Convenzione sulle armi chimiche) o con regimi internazionali di controllo (in particolare il Gruppo dell'Australia, il Gruppo dei fornitori nucleari, il regime di tecnologia missilistiÊ, l'Accordo di Wassenaar). I motivi di rifiuto sussistono in particolare quando vi siano elementi che permettono di ritenere che i beni esportati siano destinati allo sviluppo, alla fabbricazione, all'impiego, alla cessione o all'uso di armi ABC (atomiche, biologiche, chimiche), contribuiscano all'armamento convenzionale di uno Stato in misura tale da aggravare tensioni o conflitti regionali, o non rimangano presso il destinatario finale dichiarato. Può sussistere un ulteriore motivo di rifiuto se uno Stato partner ha negato l'esportazione di un bene analogo agli stessi destinatari finali o se lo Stato d'origine richieÞ il proprio consenso per la riesportazione e tale consenso non è stato accordato.
“Art. 6 GKG nennt die Gründe zur Verweigerung der Bewilligung. Danach ist die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen, wenn die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GKG), womit namentlich auf das Chemiewaffenübereinkommen Bezug genommen wird. Die Bewilligung ist nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG auch ausgeschlossen, wenn sie den internationalen Kontrollregimen widerspricht (Australiengruppe, Gruppe der Nuklearlieferländer, Raketentechnologieregime und Vereinbarung von Wassenaar [vgl. Botschaft zur Änderung des Güterkontrollgesetzes vom 27. Juni 2018; BBl 2018 4529, 4531]). Diese Verweigerungsgründe bestehen nach Art. 6 Abs. 1 GKV insbesondere: [...] wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen: a. für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind; b. zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft; c. nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben. Ein Verweigerungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG kann nach Art. 6 Abs. 2 GKV zudem bestehen, wenn ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselben Endempfänger verweigert hat (Bst. a), der Ursprungsstaat mitteilt, er verlange für die Wiederausfuhr sein Einverständnis, und dieses nicht vorliegt (Bst.”
“Art. 6 GKG nennt die Gründe zur Verweigerung der Bewilligung. Danach ist die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen, wenn die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GKG), womit namentlich auf das Chemiewaffenübereinkommen Bezug genommen wird. Die Bewilligung ist nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG auch ausgeschlossen, wenn sie den internationalen Kontrollregimen widerspricht (Australiengruppe, Gruppe der Nuklearlieferländer, Raketentechnologieregime und Vereinbarung von Wassenaar [vgl. Botschaft zur Änderung des Güterkontrollgesetzes vom 27. Juni 2018; BBl 2018 4529, 4531]). Diese Verweigerungsgründe bestehen nach Art. 6 Abs. 1 GKV insbesondere: [...] wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen: a. für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind; b. zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft; c. nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben. Ein Verweigerungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG kann nach Art. 6 Abs. 2 GKV zudem bestehen, wenn ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselben Endempfänger verweigert hat (Bst. a), der Ursprungsstaat mitteilt, er verlange für die Wiederausfuhr sein Einverständnis, und dieses nicht vorliegt (Bst.”
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