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Se l'eccezione di dilazione o di estinzione poteva essere dedotta nel precedente procedimento di cognizione o vi è già stata dedotta, essa è esclusa nel procedimento ai sensi dell'art. 85 LEF per l'effetto di cosa giudicata della sentenza di merito (cfr. sentenza 5A_299/2024 E.3.4.2, relativa all'eccezione fondata sull'art. 2 cpv. 2 lett. b LFiS-COVID-19).
“Stundung vom Schuldner schon im vorangegangenen Erkenntnisverfahren vorgebracht werden können, so kann er damit im Verfahren nach Art. 85 SchKG nicht mehr gehört werden. Auch insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Art. 81 Abs. 1 SchKG (vgl. dazu BGE 138 III 583 E. 6.1.2; 135 III 315 E. 2.5; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 81 SchKG; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 81 SchKG). Im konkreten Fall ist unbestritten, dass dem Verfahren nach Art. 85 SchKG bereits ein abgeschlossenes Erkenntnisverfahren über die in Betreibung gesetzte Darlehensrückforderung vorausgegangen ist. Ausserdem handelt es sich beim Einwand, die Forderung des Beschwerdegegners auf Rückzahlung des Darlehens sei aufgrund der Inanspruchnahme des COVID-19-Kredites gestundet, im vorliegenden Fall um einen solchen, welcher gemäss dem Prozessrecht im damaligen Erkenntnisverfahren noch vorgebracht werden konnte. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG gestützten Einwand im vorliegenden Verfahren wegen der Rechtskraftwirkung des materiellen Urteils ausgeschlossen ist.”
“Stundung vom Schuldner schon im vorangegangenen Erkenntnisverfahren vorgebracht werden können, so kann er damit im Verfahren nach Art. 85 SchKG nicht mehr gehört werden. Auch insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Art. 81 Abs. 1 SchKG (vgl. dazu BGE 138 III 583 E. 6.1.2; 135 III 315 E. 2.5; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 81 SchKG; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 81 SchKG). Im konkreten Fall ist unbestritten, dass dem Verfahren nach Art. 85 SchKG bereits ein abgeschlossenes Erkenntnisverfahren über die in Betreibung gesetzte Darlehensrückforderung vorausgegangen ist. Ausserdem handelt es sich beim Einwand, die Forderung des Beschwerdegegners auf Rückzahlung des Darlehens sei aufgrund der Inanspruchnahme des COVID-19-Kredites gestundet, im vorliegenden Fall um einen solchen, welcher gemäss dem Prozessrecht im damaligen Erkenntnisverfahren noch vorgebracht werden konnte. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG gestützten Einwand im vorliegenden Verfahren wegen der Rechtskraftwirkung des materiellen Urteils ausgeschlossen ist.”
L'effetto di sospensione previsto dall'art. 2 cpv. 2 lett. b LFiS-COVID-19 può essere fatto valere, nel procedimento ai sensi dell'art. 85 LEF, come eccezione in materia esecutiva. Il tenore letterale dell'art. 85 LEF menziona la sospensione quale eccezione ammissibile. Nella misura in cui sussistono gli elementi costitutivi rilevanti per la sospensione, questi, secondo le risultanze acquisite, possono essere provati mediante documenti.
“b Covid-19-SBüG und die entsprechende gesetzliche Stundungswirkung zu berufen. Definiere man die Stundung als "Hinausschieben der Fälligkeit der Schuld", so bewirke Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG genau das und es müsse folglich zulässig sein, den entsprechenden Einwand im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 85 SchKG vorzubringen. Rechtsfehlerhaft sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz auch deshalb, weil diese zu Unrecht die Auffassung vertrete, das Rückzahlungsverbot nach Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG hätte nicht erst im Rahmen einer Klage nach Art. 85 SchKG vorgebracht werden dürfen. Da es sich beim Verfahren nach Art. 85 SchKG gerade um ein Verfahren mit rein betreibungsrechtlicher Wirkung handle, sei der betreibungsrechtliche Einwand der unzulässigen Zwangsvollstreckung in einem solchen Verfahren zweifelsohne an richtiger Stelle vorgetragen. Der Wortlaut der Norm von Art. 85 SchKG nenne die Stundung denn auch ausdrücklich als zulässigen Einwand. In beweismässiger Hinsicht sei festzuhalten, dass sämtliche Sachverhaltselemente, die gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG zur Stundung führen, durch Urkunden bewiesen worden seien.”
“Die Beschwerdeführerin hält vor Bundesgericht an ihrer Auffassung fest, mangels gesetzlicher Einschränkung von Art. 85 SchKG auf rein privatrechtliche Stundungen sei es ihr gestattet, sich auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG und die entsprechende gesetzliche Stundungswirkung zu berufen. Definiere man die Stundung als "Hinausschieben der Fälligkeit der Schuld", so bewirke Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG genau das und es müsse folglich zulässig sein, den entsprechenden Einwand im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 85 SchKG vorzubringen. Rechtsfehlerhaft sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz auch deshalb, weil diese zu Unrecht die Auffassung vertrete, das Rückzahlungsverbot nach Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG hätte nicht erst im Rahmen einer Klage nach Art. 85 SchKG vorgebracht werden dürfen. Da es sich beim Verfahren nach Art. 85 SchKG gerade um ein Verfahren mit rein betreibungsrechtlicher Wirkung handle, sei der betreibungsrechtliche Einwand der unzulässigen Zwangsvollstreckung in einem solchen Verfahren zweifelsohne an richtiger Stelle vorgetragen. Der Wortlaut der Norm von Art. 85 SchKG nenne die Stundung denn auch ausdrücklich als zulässigen Einwand. In beweismässiger Hinsicht sei festzuhalten, dass sämtliche Sachverhaltselemente, die gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG zur Stundung führen, durch Urkunden bewiesen worden seien.”
“Die Beschwerdeführerin hält vor Bundesgericht an ihrer Auffassung fest, mangels gesetzlicher Einschränkung von Art. 85 SchKG auf rein privatrechtliche Stundungen sei es ihr gestattet, sich auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG und die entsprechende gesetzliche Stundungswirkung zu berufen. Definiere man die Stundung als "Hinausschieben der Fälligkeit der Schuld", so bewirke Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG genau das und es müsse folglich zulässig sein, den entsprechenden Einwand im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 85 SchKG vorzubringen. Rechtsfehlerhaft sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz auch deshalb, weil diese zu Unrecht die Auffassung vertrete, das Rückzahlungsverbot nach Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG hätte nicht erst im Rahmen einer Klage nach Art. 85 SchKG vorgebracht werden dürfen. Da es sich beim Verfahren nach Art. 85 SchKG gerade um ein Verfahren mit rein betreibungsrechtlicher Wirkung handle, sei der betreibungsrechtliche Einwand der unzulässigen Zwangsvollstreckung in einem solchen Verfahren zweifelsohne an richtiger Stelle vorgetragen. Der Wortlaut der Norm von Art. 85 SchKG nenne die Stundung denn auch ausdrücklich als zulässigen Einwand. In beweismässiger Hinsicht sei festzuhalten, dass sämtliche Sachverhaltselemente, die gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG zur Stundung führen, durch Urkunden bewiesen worden seien.”
Un impiego abusivo ai sensi dell'art. 2 cpv. 2 lett. b LFiS-COVID-19 si configura, secondo la giurisprudenza citata, solo quando i fondi del credito COVID‑19 siano stati effettivamente utilizzati per il rimborso di prestiti. Se inveÎ i fondi COVID sono stati vincolati a uno scopo e custoditi su un conto separato, oppure si trattava di un prestito a garanzia (cioè non di liquidità dell'impresa), ciò depone contro l'esistenza di un impiego abusivo.
“März 2024 zusammengefasst auf den Standpunkt, dass eine Widerhandlung gegen das Solidarbürgschaftsgesetz zu verneinen sei. Bei F.________ handle es sich nicht um eine nahestehende Person. Dessen Darlehen sei zweckgebunden gewesen. Deshalb sei es auch auf ein separates Konto einbezahlt worden, mit dem die Gesellschaft keinerlei Geschäftstätigkeiten geführt habe. Schutzzweck von Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Covid-19-SBüG sei zu verhindern, dass Kreditmittel aus einem Covid-Kredit zweckwidrig und damit nicht für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Kreditnehmers verwendet werden. Die E.________ AG habe die Kreditmittel zu nichts anderem als für ihre laufenden Liquiditätsbedürfnisse eingesetzt und zu keinem Zeitpunkt den Covid-Kredit zur Rückzahlung von Darlehen verwendet. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Rückzahlung von Darlehen an nahestehende Personen eine absolut unzulässige Handlung darstelle, sei nicht überzeugend. Sowohl bei grammatikalischer, teleologischer als auch systematischer Auslegung von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG komme man zum Schluss, dass ein Verwendungsmissbrauch nur vorliegen könne, wenn Kreditmittel (und nicht irgendwelche andere Betriebsmittel) zur Rückzahlung von Darlehen eingesetzt werden. Bei den CHF 50'000.00 von F.________ habe es sich zudem um ein Sicherungsdarlehen und somit zu keinem Zeitpunkt um liquide Mittel des Unternehmens gehandelt. Weiter habe der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt. Auch eine Gläubigerbevorzugung liege nicht vor.”
Ai sensi dell'art. 2 cpv. 2 LFiS-COVID-19 sono esclusi, durante la vigenza della fideiussione solidale, determinati pagamenti. La disposizione comprenÞ, secondo il tenore letterale e la dottrina, in particolare la concessione o il rimborso di prestiti da parte di soci e socie o di persone a esse collegate, nonché il divieto di distribuire dividendi. Il divieto non è limitato alle disponibilità liquiÞ provenienti direttamente dai crediti COVID-19, ma riguarÚ — fatto salvo le eccezioni previste dalla legge — l'insieme della liquidità e degli altri attivi patrimoniali dell'impresa. Restano tuttavia ammesse, per legge, ad esempio, obbligazioni preesistenti nei confronti di società nazionali del gruppo, in particolare i pagamenti ordinari di interessi e di ammortamento.
“De- zember 2020, mithin nach Erhalt des Covid-19-Kredits, erfolgte sodann ohne An- gabe eines Zahlungsgrundes eine Überweisung der C. an die H. in Höhe von CHF 150'000.00 (vgl. act. B.29). Aufgrund der vorangegangenen Gut- schriften kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht aus- geschlossen werden, dass es sich dabei um eine Rückzahlung des gewährten Darlehens handelte. Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde (vgl. oben E. 4.3), ist eine Rückzahlung von Darlehen gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG nur in Ausnahmefällen zulässig. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wurde jedoch seitens der Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt. Vielmehr beschränkte sich die Staatsanwaltschaft auf den Hinweis, dass die C. über genügend liquide Mit- tel verfügt habe, um eine Rückzahlung ausserhalb des Covid-19-Kredits vorneh- men zu können. Diese Auffassung geht - wie die Ausführungen oben in E. 4.3 zeigen - jedoch fehl, da sich die Mittel aus dem Covid-19-Kredit mit den übrigen Finanzen vermischen und nicht gesondert betrachtet werden können. Vielmehr bezieht sich das Darlehensrückzahlungs- und Dividendenverbot auf die gesamten liquiden Mittel und Vermögenswerte des Unternehmens (vgl. BGer 5A_299/2024 v.”
“CHENAUX/NÖSBERGER, in: Corona-Kredite für KMU - Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes [Covid-19-SBüG], 2021, N. 5 zu Art. 2 Covid-19- SBüG; MICHELI/SPAHNI, Irrégularités dans les crédits COVID-19, AJP 2023 S. 480). Im Zentrum der Argumentation der Beschwerdeführerin steht die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG. Danach ist die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen während der Dauer der Solidarbürgschaft "ausgeschlossen" (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 1 Covid-19-SBüG). Das Gesetz beschränkt das Verbot nicht auf die Verwendung von liquiden Mitteln, die aus Covid-19-Krediten stammen. Vielmehr betrifft das Verbot, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, die gesamten liquiden Mittel (oder anderen Vermögenswerte) des Unternehmens und nicht nur die durch Kredite erlangten (CHENAUX/NÖSBERGER, a.a.O., N. 36 zu Art. 2 Covid-19- SBüG; FRITSCHI, Von Darlehen und Dividenden - Dos and Don'ts bei Covid-19-Krediten, Recht relevant. für Verwaltungsräte [RR-VR] 5/2021 S. 7). Das in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG erwähnte Verbot der Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen entspricht dem Zweck des Gesetzes, die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen, denn auch die Rückzahlung von Darlehen mindert die Liquidität (MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020 S. 734; CHENAUX/NÖSBERGER, a.a.O., N. 38 zu Art. 2 Covid-19-SBüG). Allerdings gilt das Verbot nicht uneingeschränkt. Bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts zulässig ist die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer anderen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 2 Covid-19-SBüG). In der Botschaft des Bundesrats vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus wurde hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG sodann ausgeführt was folgt (BBl 2020 8477 ff.”
Citazione: LFiS‑COVID‑19 art. 2 n. 10 Il divieto di rimborso/di prestazione di garanzie previsto dall'art. 2 cpv. 2 lett. b LFiS‑COVID‑19 si riferisÎ, salvo le eccezioni previste dalla legge, non solo a mezzi provenienti da crediti COVID‑19, ma all'intera liquidità ovvero agli altri beni patrimoniali dell'impresa. I rimborsi riducono la liquidità e sono quindi, in linê di principio, vietati; il divieto tuttavia non opera in modo assoluto (p. es. sono ammesse determinate obbligazioni preesistenti).
“März 2020 die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in der Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, COVID-19-SBüV, AS 2020 1077). Diese wurde per 19. Dezember 2020 aufgehoben und durch das Covid-19-SBüG ersetzt resp. überbaut (vgl. Art. 27 Covid-19-SBüG; BEZZOLA-BÜCHLER, Staatliche Drittsicherheiten für Private, 2023, Rz. 568). Die bereits zu Beginn der Pandemie erlassene COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung diente gemäss ihrem Art. 6 Abs. 1 ausschliesslich der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin. Dieser Zweck wurde in Art. 2 Abs. 1 Covid-19-SBüG bestätigt (vgl. CHENAUX/NÖSBERGER, in: Corona-Kredite für KMU - Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes [Covid-19-SBüG], 2021, N. 5 zu Art. 2 Covid-19- SBüG; MICHELI/SPAHNI, Irrégularités dans les crédits COVID-19, AJP 2023 S. 480). Im Zentrum der Argumentation der Beschwerdeführerin steht die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG. Danach ist die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen während der Dauer der Solidarbürgschaft "ausgeschlossen" (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 1 Covid-19-SBüG). Das Gesetz beschränkt das Verbot nicht auf die Verwendung von liquiden Mitteln, die aus Covid-19-Krediten stammen. Vielmehr betrifft das Verbot, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, die gesamten liquiden Mittel (oder anderen Vermögenswerte) des Unternehmens und nicht nur die durch Kredite erlangten (CHENAUX/NÖSBERGER, a.a.O., N. 36 zu Art. 2 Covid-19- SBüG; FRITSCHI, Von Darlehen und Dividenden - Dos and Don'ts bei Covid-19-Krediten, Recht relevant. für Verwaltungsräte [RR-VR] 5/2021 S. 7). Das in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG erwähnte Verbot der Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen entspricht dem Zweck des Gesetzes, die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen, denn auch die Rückzahlung von Darlehen mindert die Liquidität (MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020 S.”
“E. 3.4.1 mit zahlreichen Hinweisen) beschränkt sich das Verbot nicht auf die Verwendung von liquiden Mitteln, die aus Covid-19-Krediten stammen. Vielmehr betrifft das Verbot, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, die gesamten liquiden Mittel (oder andere Vermögenswerte) des Unternehmens und nicht nur die durch Kredite erlangten. Das in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG erwähnte Verbot der Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Ge- sellschaftern oder von nahestehenden Personen entspricht dem Zweck des Ge- setzes, die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen, denn auch die Rückzah- lung von Darlehen mindert die Liquidität. Allerdings gilt das Verbot nicht uneinge- schränkt. Bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts zulässig ist die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer anderen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 2 Covid-19-SBüG). In der Botschaft des Bundesrats vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus wurde hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG sodann ausgeführt, dass lit. b ab Erhalt des Covid-19-Kredits die Gewährung neuer Darle- hen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesell- schaftern (z.”
Riferimento: LFiS-COVID-19, art. 2 n. 9 Esistono eccezioni al divieto ai sensi dell'art. 2 cpv. 2 LFiS-COVID-19: è ammesso l'adempimento di obbligazioni sussistenti anteriori alla costituzione della fideiussione solidale nei confronti di un'altra società del gruppo avente seÞ in Svizzera; ciò comprenÞ, in particolare, i pagamenti contrattuali ordinari di interessi e di ammortamento relativi a crediti preesistenti. Inoltre, può essere ammesso il rimborso di prestiti a seguito della risoluzione straordinaria di un rapporto di credito preesistente.
“E. 3.4.1 mit zahlreichen Hinweisen) beschränkt sich das Verbot nicht auf die Verwendung von liquiden Mitteln, die aus Covid-19-Krediten stammen. Vielmehr betrifft das Verbot, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, die gesamten liquiden Mittel (oder andere Vermögenswerte) des Unternehmens und nicht nur die durch Kredite erlangten. Das in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG erwähnte Verbot der Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Ge- sellschaftern oder von nahestehenden Personen entspricht dem Zweck des Ge- setzes, die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen, denn auch die Rückzah- lung von Darlehen mindert die Liquidität. Allerdings gilt das Verbot nicht uneinge- schränkt. Bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts zulässig ist die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer anderen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 2 Covid-19-SBüG). In der Botschaft des Bundesrats vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus wurde hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG sodann ausgeführt, dass lit. b ab Erhalt des Covid-19-Kredits die Gewährung neuer Darle- hen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesell- schaftern (z.”
“Vielmehr betrifft das Verbot, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, die gesamten liquiden Mittel (oder andere Vermögenswerte) des Unternehmens und nicht nur die durch Kredite erlangten. Das in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG erwähnte Verbot der Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Ge- sellschaftern oder von nahestehenden Personen entspricht dem Zweck des Ge- setzes, die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen, denn auch die Rückzah- lung von Darlehen mindert die Liquidität. Allerdings gilt das Verbot nicht uneinge- schränkt. Bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts zulässig ist die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer anderen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 2 Covid-19-SBüG). In der Botschaft des Bundesrats vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus wurde hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG sodann ausgeführt, dass lit. b ab Erhalt des Covid-19-Kredits die Gewährung neuer Darle- hen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesell- schaftern (z. B. Aktionärinnen, Gesellschafter einer GmbH und Genossenschafte- rinnen) oder von nahestehenden Personen verbiete. In Bezug auf vorbestehende Kredite, d. h. bereits vor Abschluss der Kreditvereinbarung bzw. des Kreditver- trags nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung bestehende Kredite, soll insbesondere vermieden werden, dass mit Covid-19-Krediten ausserordentliche Amortisationen oder ausserordentliche Zinszahlungen geleistet werden. Ordentli- che, vertragliche Amortisationen und Zinszahlungen für vorbestehende Kredite (inkl. Verzugszinsen) und die Erfüllung einer vorbestehenden Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens unter einem bereits vor der Aufnahme eines Covid- 19-Kredits abgeschlossenen Kreditvertrags sind - entsprechend dem Grundsatz pacta sunt servanda - zulässig. Ebenfalls zulässig ist die Rückzahlung von Darle- hen aufgrund einer ausserordentlichen Kündigung eines Kreditverhältnisses durch die Kreditgeberin, das vor Abschluss der Kreditvereinbarung oder des Kreditver- trags nach der COVID-19-Solidarbürgschaftverordnung bestand.”
“CHENAUX/NÖSBERGER, in: Corona-Kredite für KMU - Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes [Covid-19-SBüG], 2021, N. 5 zu Art. 2 Covid-19- SBüG; MICHELI/SPAHNI, Irrégularités dans les crédits COVID-19, AJP 2023 S. 480). Im Zentrum der Argumentation der Beschwerdeführerin steht die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG. Danach ist die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen während der Dauer der Solidarbürgschaft "ausgeschlossen" (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 1 Covid-19-SBüG). Das Gesetz beschränkt das Verbot nicht auf die Verwendung von liquiden Mitteln, die aus Covid-19-Krediten stammen. Vielmehr betrifft das Verbot, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, die gesamten liquiden Mittel (oder anderen Vermögenswerte) des Unternehmens und nicht nur die durch Kredite erlangten (CHENAUX/NÖSBERGER, a.a.O., N. 36 zu Art. 2 Covid-19- SBüG; FRITSCHI, Von Darlehen und Dividenden - Dos and Don'ts bei Covid-19-Krediten, Recht relevant. für Verwaltungsräte [RR-VR] 5/2021 S. 7). Das in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG erwähnte Verbot der Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen entspricht dem Zweck des Gesetzes, die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen, denn auch die Rückzahlung von Darlehen mindert die Liquidität (MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020 S. 734; CHENAUX/NÖSBERGER, a.a.O., N. 38 zu Art. 2 Covid-19-SBüG). Allerdings gilt das Verbot nicht uneingeschränkt. Bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts zulässig ist die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer anderen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 2 Covid-19-SBüG). In der Botschaft des Bundesrats vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus wurde hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG sodann ausgeführt was folgt (BBl 2020 8477 ff.”
Un'eccezione di sospensione del pagamento fondata sull'art. 2 cpv. 2 LFiS-COVID-19 può essere esclusa per motivi processuali se poteva ancora essere sollevata nel precedente procedimento di cognizione; in tal caso va osservata l'efficacia di cosa giudicata della sentenza sostanziale.
“Stundung vom Schuldner schon im vorangegangenen Erkenntnisverfahren vorgebracht werden können, so kann er damit im Verfahren nach Art. 85 SchKG nicht mehr gehört werden. Auch insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Art. 81 Abs. 1 SchKG (vgl. dazu BGE 138 III 583 E. 6.1.2; 135 III 315 E. 2.5; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 81 SchKG; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 81 SchKG). Im konkreten Fall ist unbestritten, dass dem Verfahren nach Art. 85 SchKG bereits ein abgeschlossenes Erkenntnisverfahren über die in Betreibung gesetzte Darlehensrückforderung vorausgegangen ist. Ausserdem handelt es sich beim Einwand, die Forderung des Beschwerdegegners auf Rückzahlung des Darlehens sei aufgrund der Inanspruchnahme des COVID-19-Kredites gestundet, im vorliegenden Fall um einen solchen, welcher gemäss dem Prozessrecht im damaligen Erkenntnisverfahren noch vorgebracht werden konnte. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG gestützten Einwand im vorliegenden Verfahren wegen der Rechtskraftwirkung des materiellen Urteils ausgeschlossen ist.”
LFiS-COVID-19 art. 2 n. 7 art. 2 cpv. 1 conferma che la fideiussione solidale ha lo scopo di garantire i crediti bancari destinati a coprire i bisogni di liquidità correnti della debitriÎ o del debitore.
“Der Bundesrat erliess am 25. März 2020 die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in der Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, COVID-19-SBüV, AS 2020 1077). Diese wurde per 19. Dezember 2020 aufgehoben und durch das Covid-19-SBüG ersetzt resp. überbaut (vgl. Art. 27 Covid-19-SBüG; BEZZOLA-BÜCHLER, Staatliche Drittsicherheiten für Private, 2023, Rz. 568). Die bereits zu Beginn der Pandemie erlassene COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung diente gemäss ihrem Art. 6 Abs. 1 ausschliesslich der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin. Dieser Zweck wurde in Art. 2 Abs. 1 Covid-19-SBüG bestätigt (vgl. CHENAUX/NÖSBERGER, in: Corona-Kredite für KMU - Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes [Covid-19-SBüG], 2021, N. 5 zu Art. 2 Covid-19- SBüG; MICHELI/SPAHNI, Irrégularités dans les crédits COVID-19, AJP 2023 S. 480). Im Zentrum der Argumentation der Beschwerdeführerin steht die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG. Danach ist die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen während der Dauer der Solidarbürgschaft "ausgeschlossen" (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 1 Covid-19-SBüG). Das Gesetz beschränkt das Verbot nicht auf die Verwendung von liquiden Mitteln, die aus Covid-19-Krediten stammen. Vielmehr betrifft das Verbot, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, die gesamten liquiden Mittel (oder anderen Vermögenswerte) des Unternehmens und nicht nur die durch Kredite erlangten (CHENAUX/NÖSBERGER, a.a.O., N. 36 zu Art. 2 Covid-19- SBüG; FRITSCHI, Von Darlehen und Dividenden - Dos and Don'ts bei Covid-19-Krediten, Recht relevant.”
Citazione: LFiS-COVID-19 art. 2 n. 6 Se i fondi di credito LFiS-COVID-19 sono mescolati con altri mezzi liquidi o manÊ una finalità di pagamento, ciò renÞ più difficile la verifiÊ dell'impiego legittimo. Secondo la giurisprudenza citata, in tali casi non si fa distinzione tra i fondi di credito e gli altri mezzi finanziari; il divieto può dunque estendersi all'insieme dei mezzi liquidi dell'impresa.
“Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, ist bei der Beurteilung der Ver- wendung von Covid-19-Krediten keine gesonderte Betrachtung zwischen den aus dem Kredit stammenden Mitteln und den übrigen Finanzen der Unternehmung vorzunehmen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem sich die Gelder aus dem Covid-19-Kredit auf dem gleichen Konto befinden wie die Erträge aus der regulären Geschäftstätigkeit (vgl. dazu act. B.30), kommt es zwangsläufig zu einer Vermischung der finanziellen Mittel. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin da- hingehend zu folgen, dass sich das Verbot der Rückzahlung von Darlehen nicht auf die Verwendung von Kreditmitteln beschränkt, sondern die gesamten liquiden Mittel des Unternehmens betrifft. Kommt hinzu, dass bei den beiden getätigten Zahlungen an die H. und an die J. kein Zahlungszweck angegeben wurde. Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu in ihrer Beschwerdeantwort nicht. Diese Information ist jedoch zur Prüfung, ob die Kreditmittel in Einhaltung der Kreditvereinbarung sowie Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV respektive Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG rechtmässig verwendet worden sind, unerlässlich, zumal im konkreten Fall alle drei Firmen der Beschwerdegegnerin gehören (vgl. dazu act. B.28 und B.31). Mit anderen Worten kann entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft nicht zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Kreditmittel auch tatsächlich rechtmässig verwendet wurden.”
Il divieto di rimborso dei prestiti a soci o a persone a esse collegate è volto a garantire la liquidità. Sono tuttavia ammesse, secondo la legge, le prestazioni esistenti prima della costituzione della fideiussione solidale: in particolare i pagamenti ordinari, contrattualmente concordati, di interessi e di ammortamento (compresi gli interessi di mora) nei confronti di società del gruppo in Svizzera; l'adempimento di un obbligo preesistente a concedere un prestito derivante da un contratto di credito già concluso prima del credito COVID-19; nonché il rimborso in seguito a una risoluzione straordinaria di un rapporto di credito preesistente. Riferimento: LFiS-COVID-19, art. 2 n. 5.
“Vielmehr betrifft das Verbot, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, die gesamten liquiden Mittel (oder andere Vermögenswerte) des Unternehmens und nicht nur die durch Kredite erlangten. Das in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG erwähnte Verbot der Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Ge- sellschaftern oder von nahestehenden Personen entspricht dem Zweck des Ge- setzes, die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen, denn auch die Rückzah- lung von Darlehen mindert die Liquidität. Allerdings gilt das Verbot nicht uneinge- schränkt. Bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts zulässig ist die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer anderen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 2 Covid-19-SBüG). In der Botschaft des Bundesrats vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus wurde hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG sodann ausgeführt, dass lit. b ab Erhalt des Covid-19-Kredits die Gewährung neuer Darle- hen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesell- schaftern (z. B. Aktionärinnen, Gesellschafter einer GmbH und Genossenschafte- rinnen) oder von nahestehenden Personen verbiete. In Bezug auf vorbestehende Kredite, d. h. bereits vor Abschluss der Kreditvereinbarung bzw. des Kreditver- trags nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung bestehende Kredite, soll insbesondere vermieden werden, dass mit Covid-19-Krediten ausserordentliche Amortisationen oder ausserordentliche Zinszahlungen geleistet werden. Ordentli- che, vertragliche Amortisationen und Zinszahlungen für vorbestehende Kredite (inkl. Verzugszinsen) und die Erfüllung einer vorbestehenden Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens unter einem bereits vor der Aufnahme eines Covid- 19-Kredits abgeschlossenen Kreditvertrags sind - entsprechend dem Grundsatz pacta sunt servanda - zulässig. Ebenfalls zulässig ist die Rückzahlung von Darle- hen aufgrund einer ausserordentlichen Kündigung eines Kreditverhältnisses durch die Kreditgeberin, das vor Abschluss der Kreditvereinbarung oder des Kreditver- trags nach der COVID-19-Solidarbürgschaftverordnung bestand.”
“2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG erwähnte Verbot der Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen entspricht dem Zweck des Gesetzes, die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen, denn auch die Rückzahlung von Darlehen mindert die Liquidität (MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020 S. 734; CHENAUX/NÖSBERGER, a.a.O., N. 38 zu Art. 2 Covid-19-SBüG). Allerdings gilt das Verbot nicht uneingeschränkt. Bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts zulässig ist die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer anderen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 2 Covid-19-SBüG). In der Botschaft des Bundesrats vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus wurde hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG sodann ausgeführt was folgt (BBl 2020 8477 ff., 8501) : "Buchstabe b verbietet ab Erhalt des Covid-19-Kredits die Gewährung neuer Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern (z. B. Aktionärinnen, Gesellschafter einer GmbH und Genossenschafterinnen) oder von nahestehenden Personen. [...] In Bezug auf vorbestehende Kredite, d. h. bereits vor Abschluss der Kreditvereinbarung bzw. des Kreditvertrags nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung bestehende Kredite, soll insbesondere vermieden werden, dass mit Covid-19-Krediten ausserordentliche Amortisationen oder ausserordentliche Zinszahlungen geleistet werden. Ordentliche, vertragliche Amortisationen und Zinszahlungen für vorbestehende Kredite (inkl. Verzugszinsen) und die Erfüllung einer vorbestehenden Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens unter einem bereits vor der Aufnahme eines Covid-19-Kredits abgeschlossenen Kreditvertrags sind - entsprechend dem Grundsatz pacta sunt servanda - zulässig.”
Ai sensi dell'art. 2 cpv. 2 lett. b LFiS-COVID-19, durante la durata della fideiussione solidale sono esclusi la concessione di nuovi prestiti e il rimborso di prestiti esistenti alle socie, ai soci o a persone a loro vicine.
“Im Zentrum der Argumentation der Beschwerdeführerin stehen Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV respektive Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG. Danach ist die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafte- rinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen während der Dau- er der Solidarbürgschaft "ausgeschlossen" (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 1 Covid-19- SBüG). Gemäss Praxis des Bundesgerichts (vgl. dazu BGer 5A_299/2024 v.”
“Im Zentrum der Argumentation der Beschwerdeführerin stehen Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV respektive Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG. Danach ist die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafte- rinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen während der Dau- er der Solidarbürgschaft "ausgeschlossen" (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 1 Covid-19- SBüG). Gemäss Praxis des Bundesgerichts (vgl. dazu BGer 5A_299/2024 v.”
In caso di mescolanza dei fondi del credito LFiS-COVID-19 con le altre risorse aziendali, l'utilizzo non è limitato alle somme originariamente provenienti dal credito. Piuttosto, occorre esaminare l'insieme delle disponibilità liquiÞ dell'impresa per verificare se sia stato rispettato il vincolo di destinazione previsto dall'art. 2 cpv. 2 LFiS-COVID-19. L'assenza di un'indicazione esplicita dello scopo del pagamento può rendere più difficile la dimostrazione dell'utilizzo conforme.
“Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, ist bei der Beurteilung der Ver- wendung von Covid-19-Krediten keine gesonderte Betrachtung zwischen den aus dem Kredit stammenden Mitteln und den übrigen Finanzen der Unternehmung vorzunehmen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem sich die Gelder aus dem Covid-19-Kredit auf dem gleichen Konto befinden wie die Erträge aus der regulären Geschäftstätigkeit (vgl. dazu act. B.30), kommt es zwangsläufig zu einer Vermischung der finanziellen Mittel. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin da- hingehend zu folgen, dass sich das Verbot der Rückzahlung von Darlehen nicht auf die Verwendung von Kreditmitteln beschränkt, sondern die gesamten liquiden Mittel des Unternehmens betrifft. Kommt hinzu, dass bei den beiden getätigten Zahlungen an die H. und an die J. kein Zahlungszweck angegeben wurde. Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu in ihrer Beschwerdeantwort nicht. Diese Information ist jedoch zur Prüfung, ob die Kreditmittel in Einhaltung der Kreditvereinbarung sowie Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV respektive Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG rechtmässig verwendet worden sind, unerlässlich, zumal im konkreten Fall alle drei Firmen der Beschwerdegegnerin gehören (vgl. dazu act. B.28 und B.31). Mit anderen Worten kann entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft nicht zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Kreditmittel auch tatsächlich rechtmässig verwendet wurden.”
L'invocazione dell'art. 2 cpv. 2 lett. b LFiS-COVID-19 costituisÎ un'eccezione di diritto sostanziale che, in linê di principio, può essere sollevata anche nel procedimento ai sensi dell'art. 85 LEF e va esaminata in via pregiudiziale. Occorre tuttavia tenere conto della decisione anteriore passata in giudicato: se l'eccezione doveva essere già proposta in un precedente procedimento di cognizione e su di essa è stata pronunciata una decisione di diritto sostanziale, essa è esclusa nel procedimento di cui all'art. 85.
“Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Frage, ob die Rückzahlung eines Darlehens aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. b des Covid-19-SBüG in einem konkreten Fall zur Zeit unzulässig ist, im Rahmen eines materiellrechtlichen Prozesses über die Rückzahlung des Darlehens zu beurteilen. Allerdings sind im Rahmen einer Klage nach Art. 85 SchKG materiellrechtliche Gründe - wenn auch nur vorfrageweise - ebenfalls zu beachten (s. vorne E. 2; vgl. auch Urteil 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005 E. 1.1; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 11 zu Art. 85 SchKG). Nicht zu überzeugen vermag es deshalb, wenn die Vorinstanz in ihrer Hauptbegründung gleichwohl zur Auffassung gelangt, eine Geltendmachung des genannten Einwands im Verfahren von Art. 85 SchKG sei generell ausgeschlossen. Stattdessen hätte die Vorinstanz den Schluss ziehen müssen, dass die Berufung auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG einen materiellrechtlichen Einwand darstellt, der vom Schuldner grundsätzlich (unter anderem) auch im Verfahren nach Art. 85 SchKG geltend gemacht werden kann. Richtig ist hingegen wiederum, dass dann, wenn bereits vor Anhebung der Klage nach Art. 85 SchKG ein materiellrechtliches Urteil über den Forderungsbestand besteht, dessen Rechtskraftwirkung zu beachten ist (BANGERT, a.a.O., N. 13 zu Art. 85 SchKG). Hätte Tilgung bzw. Stundung vom Schuldner schon im vorangegangenen Erkenntnisverfahren vorgebracht werden können, so kann er damit im Verfahren nach Art. 85 SchKG nicht mehr gehört werden. Auch insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Art. 81 Abs. 1 SchKG (vgl. dazu BGE 138 III 583 E. 6.1.2; 135 III 315 E. 2.5; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 81 SchKG; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 81 SchKG). Im konkreten Fall ist unbestritten, dass dem Verfahren nach Art. 85 SchKG bereits ein abgeschlossenes Erkenntnisverfahren über die in Betreibung gesetzte Darlehensrückforderung vorausgegangen ist.”
“Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Frage, ob die Rückzahlung eines Darlehens aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. b des Covid-19-SBüG in einem konkreten Fall zur Zeit unzulässig ist, im Rahmen eines materiellrechtlichen Prozesses über die Rückzahlung des Darlehens zu beurteilen. Allerdings sind im Rahmen einer Klage nach Art. 85 SchKG materiellrechtliche Gründe - wenn auch nur vorfrageweise - ebenfalls zu beachten (s. vorne E. 2; vgl. auch Urteil 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005 E. 1.1; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 11 zu Art. 85 SchKG). Nicht zu überzeugen vermag es deshalb, wenn die Vorinstanz in ihrer Hauptbegründung gleichwohl zur Auffassung gelangt, eine Geltendmachung des genannten Einwands im Verfahren von Art. 85 SchKG sei generell ausgeschlossen. Stattdessen hätte die Vorinstanz den Schluss ziehen müssen, dass die Berufung auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG einen materiellrechtlichen Einwand darstellt, der vom Schuldner grundsätzlich (unter anderem) auch im Verfahren nach Art. 85 SchKG geltend gemacht werden kann. Richtig ist hingegen wiederum, dass dann, wenn bereits vor Anhebung der Klage nach Art. 85 SchKG ein materiellrechtliches Urteil über den Forderungsbestand besteht, dessen Rechtskraftwirkung zu beachten ist (BANGERT, a.a.O., N. 13 zu Art. 85 SchKG). Hätte Tilgung bzw. Stundung vom Schuldner schon im vorangegangenen Erkenntnisverfahren vorgebracht werden können, so kann er damit im Verfahren nach Art. 85 SchKG nicht mehr gehört werden. Auch insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Art. 81 Abs. 1 SchKG (vgl. dazu BGE 138 III 583 E. 6.1.2; 135 III 315 E. 2.5; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 81 SchKG; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 81 SchKG). Im konkreten Fall ist unbestritten, dass dem Verfahren nach Art. 85 SchKG bereits ein abgeschlossenes Erkenntnisverfahren über die in Betreibung gesetzte Darlehensrückforderung vorausgegangen ist.”
La procura deve accertare se sussista un uso illecito dei fondi di credito ai sensi dell'art. 2 cpv. 2 lett. b LFiS-COVID-19 e, in caso affermativo, se da ciò emergano indizi di froÞ (art. 146 CP) e/o di falsificazione di documenti (art. 251 n. 1 CP).
“Bei dieser Beweislage kann - entgegen den Darlegungen der Beschwerde- gegnerin - nicht gesagt werden, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten ein- deutig ausgeschlossen werden könnte. Damit steht nicht von vornherein fest, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Die Verfahrenseinstellung erweist sich in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore als unzulässig. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. Mai 2024 ist aufzuheben und die Sache an die Staatsan- waltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens beziehungsweise zur Vor- nahme ergänzender Untersuchungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen. Dabei wird die Staatsanwaltschaft zum einen zu prüfen haben, ob tatsächlich eine unrechtmässige Verwendung der Kreditmittel im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV respektive Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG vor- liegt und, falls dies zu bejahen wäre, ob damit Anhaltspunkte für einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und/oder einer Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bestehen. Zu den diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen sei auf BGE 150 IV 169 in: Pra 2024 Nr. 46 hingewiesen.”
“Bei dieser Beweislage kann - entgegen den Darlegungen der Beschwerde- gegnerin - nicht gesagt werden, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten ein- deutig ausgeschlossen werden könnte. Damit steht nicht von vornherein fest, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Die Verfahrenseinstellung erweist sich in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore als unzulässig. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. Mai 2024 ist aufzuheben und die Sache an die Staatsan- waltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens beziehungsweise zur Vor- nahme ergänzender Untersuchungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen. Dabei wird die Staatsanwaltschaft zum einen zu prüfen haben, ob tatsächlich eine unrechtmässige Verwendung der Kreditmittel im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV respektive Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG vor- liegt und, falls dies zu bejahen wäre, ob damit Anhaltspunkte für einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und/oder einer Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bestehen. Zu den diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen sei auf BGE 150 IV 169 in: Pra 2024 Nr. 46 hingewiesen.”