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Riferimento: ORD art. 14 n. 2 Per i pagamenti provenienti da o diretti verso paesi considerati ad alto rischio dalla FATF, le misure rafforzate di adeguata verifiÊ sono particolarmente rilevanti.
“oder wenn die Transaktion mit einem erhöhten Risiko behaftet ist (lit. c). Gemäss Art. 14 Abs. 1 GwV-FINMA entwickelt der Finanzintermediär Krite- rien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken. Als Kriterien kom- men insbesondere in Frage die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswer- ten, erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung übli- chen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen, erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsar- ten, -volumina und -frequenzen sowie Herkunfts- und Zielland von Zahlungen, ins- besondere bei Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als "High Risk" oder nicht kooperativ betrachtet wird (Art. 14 Abs. 2 GwV-FINMA). Bei Transaktionen mit erhöhten Risiken ist je nach den Umständen namentlich der Verwendungszweck der abgezogenen Vermögenswerte abzuklären (Art. 15 Abs. 2 lit. c GwV-FINMA). Gemäss Ziffer”
ORD art. 14 n. 1 Nell'ambito degli indicatori di rischio, i paesi di origine e di destinazione vanno considerati con particolare attenzione; sono particolarmente rilevanti gli Stati "High Risk" della FATF.
“oder wenn die Transaktion mit einem erhöhten Risiko behaftet ist (lit. c). Gemäss Art. 14 Abs. 1 GwV-FINMA entwickelt der Finanzintermediär Krite- rien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken. Als Kriterien kom- men insbesondere in Frage die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswer- ten, erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung übli- chen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen, erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsar- ten, -volumina und -frequenzen sowie Herkunfts- und Zielland von Zahlungen, ins- besondere bei Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als "High Risk" oder nicht kooperativ betrachtet wird (Art. 14 Abs. 2 GwV-FINMA). Bei Transaktionen mit erhöhten Risiken ist je nach den Umständen namentlich der Verwendungszweck der abgezogenen Vermögenswerte abzuklären (Art. 15 Abs. 2 lit. c GwV-FINMA). Gemäss Ziffer”
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