Bundesverwaltungsgericht W240 2300359-1

W240 2300359-1Tribunale amministrativo federale6 dic 2024

Regest

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W240 2300359-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W240.2300359.1.00

Spruch

W240 2300360-1/4E

W240 2300359-1/4E

W240 2300361-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerden von XXXX , alle Staatenlos, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024 zu den Zahlen 1.) 1407045500/241210951, 2.) 1407047004/241210978 und 3.) 1407044100/241210773 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2300360-1 (auch BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2300359-1 (auch BF2), beide sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers zu W240 2300361-1 (auch BF3). Die volljährigen Beschwerdeführer stellten für sich und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer am 08.08.2024 im österreichischen Bundesgebiet die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Zu den volljährigen Beschwerdeführern liegt jeweils ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Slowenien vom 07.08.2024 vor.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung am 09.08.2024 insbesondere an, den Herkunftsstaat im Jahr 2024 verlassen zu haben sowie über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. Dem Erstbeschwerdeführer wären in Slowenien die Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe jedoch nicht um Asyl angesucht. In Österreich würden sich neben seiner mitgereisten Frau und seinem mitgereisten Sohn keine weiteren Familienangehörigen befinden. Nach Slowenien, wo er sich etwa drei Tage lang aufgehalten hätte, wolle er nicht zurück.

Im Rahmen der Erstbefragung am 09.08.2024 gab die Zweitbeschwerdeführerin insbesondere an, den Herkunftsstaat im Jahr 2024 verlassen zu haben sowie über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. Der Zweitbeschwerdeführerin wären in Slowenien die Fingerabdrücke abgenommen worden, sie habe jedoch nicht um Asyl angesucht. In Österreich würden sich neben ihrem mitgereisten Mann und ihrem mitgereisten Sohn drei volljährige Brüder und eine volljährige Schwester befinden, diesen sei allen der Asylstatus zuerkannt worden. Nach Slowenien, wo sie sich etwa drei Tage lang aufgehalten hätte, wolle sie nicht zurück. Sie habe nach Österreich gelangen wollen, weil ihre Geschwister in Österreich leben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 22.08.2024 betreffend alle Beschwerdeführer ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, verwies auf die Angaben zur Reiseroute und schloss die vorliegenden EURODAC-Treffer an.

Mit Schreiben vom 28.08.2024 stimmte Slowenien der Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Am 12.09.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab er insbesondere an:

„(…)

LA: Sie heißen XXXX geboren und staatenlos aus Syrien (Palästinenser). Sie sind mit Ihrer Familie in Österreich eingereist. Stimmen diese Ihre Angaben aus der Erstbefragung?

VP: Ja.

LA. Sie sind in diesem Verfahren vertreten. Wird ein Vertreter erscheinen?

VP: Nein.

LA: Sind Sie einverstanden, ohne rechtliche Vertretung die Einvernahme durchzuführen:

VP: Ja. Ein Cousin von mir hat zu meiner rechtlichen Vertretung Kontakt und diese wissen von diesem heutigen Termin.

LA: Besitzen Sie dazu Dokumente, die diese Ihre Angaben bestätigen?

VP: Nein. Ich habe einen Auszug aus dem Melderegister bei mir (Kopie wird für Akt angelegt);

Anmerkung: Angaben in der EB: „hatte nie ein Reisedokument“

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Waren Sie seit Ihrer Antragstellung in Österreich (ausgenommen Erstuntersuchung) in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein. Ich in gesund und nehme keine Medikamente.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

VP: Ich bin damit einverstanden.

LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ja, ich habe alles verstanden.

Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Sloweniengeführt werden.

LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 09.08.2024 durch die FGA XXXX erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

VP: Ja.

LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: Ich habe einen Bruder in Österreich. Er heißt XXXX , er ist seit ca. einem Monat in Österreich, er ist nach mir in Österreich eingereist. Er ist noch Asylwerber, ist 1973 geboren. Ich bin von ihm weder wirtschaftlich noch finanziell nicht abhängig. Mein Bruder ist auch gesund.

LA: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?

VP: Nein.

LA: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht?

VP: Nein.

LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? (wird in Kurzem von Hrn. Dolmetscher erläutert)

VP: Ja, das stimmt.

V: Der Staat Slowenien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 28.08.2024 gem. Art. 18 (1 ) b der Dublin-III-Verordnung 604/2013 zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien auszuweisen.

LA: Wollen Sie sich zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl äußern?

VP: Ja.

LA: Wie lange waren Sie in Slowenien insgesamt aufhältig?

VP: 3 Tage und am vierten Tag sind wir weitergereist. Nachgefragt gebe ich an, dass wir während der drei Tage in einem geschlossenen Camp waren, weil die Polizei uns dort hingebracht hat. Nochmals nachgefragt gebe ich an, dass wird Verpflegung und Unterkunft bekommen haben.

Anmerkung: Lt. EB drei Tage

LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Slowenien konkret Sie bzw. Ihre Familie betreffende Vorfälle bzw. Probleme?

VP: Nein, aber ich wurde dazu gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben, weil ich nicht in Slowenien bleiben wollte. Mein Kind war noch müde von der Reise und ich habe nach einem Arzt für unser Kind verlangt, er hatte Husten, wir bekamen aber keinen Arzt.

Anmerkung: in der EB. keine Angaben

LA: Was passierte nach diesen 3 Tagen in Slowenien?

VP: Wir wurden im gleichen Camp zum offenen Teil verlegt und von dort sind wir dann weitergereist.

LA: Haben Sie sich aufgrund dieser Vorfälle (Probleme, keinen Arzt) an eine Hilfsorganisation wie das Int. Rote Kreuz, die Caritas, Amnesty International, UNHCR oder ähnliche Organisationen gewandt?

LA: Nein, da ich nur arabisch spreche.

LA: Ihnen wurden bereits die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Slowenien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben?

VP: Ich will dazu nichts sagen, weil Slowenien mich nicht interessiert und nicht mein Ziel war.

LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

VP: Ja.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

VP: Wir wollen keinesfalls nach Slowenien zurück.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:

LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

VP: Ja.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Nein, es ist alles richtig.

(…)“

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA insbesondere an:

„(…)

LA: Sie heißen XXXX geboren und staatenlos aus Syrien (Palästinenserin). Sie sind mit Ihrer Familie in Österreich eingereist. Stimmen diese Ihre Angaben aus der Erstbefragung?

VP: Ja.

LA:

Haben Sie das Verstanden?

VP: Ja.

LA: Besitzen Sie dazu Dokumente, die diese Ihre Angaben bestätigen?

VP: Ich habe bereits meine ID-Card vorgelegt.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Waren Sie oder Ihr Sohn seit Ihrer Antragstellung in Österreich (ausgenommen Erstuntersuchung) in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein. Wir waren beide bei keinem Arzt, wir sind beide gesund und nehmen auch keine Medikamente.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

VP: Ich bin damit einverstanden.

LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ja, ich habe alles verstanden.

Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Sloweniengeführt werden.

LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 09.08.2024 durch die FGA XXXX erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

VP: Ja.

LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: 3 Brüder und eine Schwester in Österreich, alle asylberechtigt; XXXX . Sie befinden sich seit einigen Jahren in Österreich.

LA. Welchen Asylstatus haben Ihre Geschwister hier in Österreich?

VP: Sie haben alle Asyl in Österreich und leben in Wien und ein Bruder wohnt in der Nähe von XXXX .

LA: Bitte beschreiben Sie in Kurzem den Kontakt zu Ihren Geschwistern in Österreich?

VP: Nur mein jüngerer Bruder hat uns hier in XXXX besucht, zu den anderen habe ich nur telefonischen Kontakt. Nachgefragt bekomme ich von ihnen keine finanzielle Hilfe und alle sind auch gesund.

LA: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht?

VP: Nein.

LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben?

VP: Ja, das stimmt alles.

V: Der Staat Slowenien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 28.08.2024 gem. Art. 18 (1 ) b der Dublin-III-Verordnung 604/2013 zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien auszuweisen.

LA: Wollen Sie sich zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl äußern?

VP: Ja.

LA: Wie lange waren Sie in Slowenien insgesamt aufhältig?

VP: Drei Tage. Nachgefragt gebe ich an, dass wir zuerst in einem geschlossenen Camp waren und bekamen Essen und Trinken. Am dritten Tag wurden wir ED behandelt und dann in den offenen Teil des Camps verlegt, wir sind aber am vierten Tag weitergereist.

Anmerkung: Lt. EB drei Tage

LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Slowenien konkret gegen Sie bzw. Ihre Familie betreffende Vorfälle bzw. Probleme?

VP: Nein, aber mein Sohn war krank und wir bekamen keinen Arzt, nachgefragt gebe ich an, dass er Husten und Probleme im Brustbereich hatte.

LA: Haben Sie sich aufgrund dieser Vorfälle (Probleme) an eine Hilfsorganisation wie das Int. Rote Kreuz, die Caritas, Amnesty International, UNHCR oder ähnliche Organisationen gewandt?

LA: Nein.

LA: Ihnen wurden bereits die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Slowenien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben?

VP: Ich will nicht nach Slowenien zurück, egal wie die Situation dort ist. Das war bei meiner Ladung im Couvert dabei.

LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

VP: Ja.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

VP: Wir wollen keinesfalls nach Slowenien zurück. Wir wollen hier in Österreich bleiben.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:

LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

VP: Ja.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Nein, es ist alles richtig.

(…)“

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 24.09.2024 wurden die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Slowenien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zur Lage in Slowenien wurden den nunmehr angefochtenen Bescheiden folgende Länderberichte zu Grunde gelegt:

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung: 12.09.2022

Hinweis:

COVID-19:

Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO:

https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der

Johns-Hopkins-Universität:

https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6

mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

COVID-19-Pandemie

Letzte Änderung: 13.09.2022

Mit Stand 10.8.2022 wurden bislang 1.096.506 COVID-19-Infektionen erfasst; davon sind 6.732 an oder mit Corona verstorben - 13,42 % aller Todesfälle. Dies entspricht einer Infektionsrate von 51,74 % sowie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 0,61 %. Die Anzahl der Neuinfektionen in Slowenien liegt aktuell bei 2,402. Im Durchschnitt der letzten sieben Augusttage 2022 wurden 1.452 Neuinfektionen pro Tag erfasst. Die 7-Tage-Inzidenz beträgt 479,8. Mit Stand 31.7.2022 befinden sich 129 Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung im Krankenhaus. Davon sind 16 in intensivmedizinischer Behandlung (VB 10.8.2022).

In Slowenien wurden bislang 1.265.802 COVID-19 Erstimpfungen durchgeführt (Stand: 5.7.2022). Dies entspricht einer Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen von 59,7 %. Grundimmunisiert sind 57,7 % der Bevölkerung. Eine Auffrischungsimpfung haben 31,0 % bekommen. Insgesamt wurden bislang 5.336.373 durchgeführte Tests gemeldet. Die Quote der positiven Testergebnisse liegt bei 19,4 % (VB 10.8.2022).

Personen, die internationalen Schutz genießen, können COVID-19-Impfungen unter denselben Bedingungen in Anspruch nehmen wie slowenische Staatsbürger. Im Jahr 2021 waren COVID-19-Impfungen für alle Asylwerber verfügbar. Darüber hinaus wurden kostenlose COVID-19-Tests für alle Asylwerber im Asylheim zur Verfügung gestellt (AIDA 5.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-SI_2021update.pdf, Zugriff 9.8.2022

VB des BM.I für Kroatien und Slowenien [Österreich] (10.8.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 13.09.2022

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit:

(Quelle: AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Die gesetzlich festgelegte Frist für die Entscheidung der Asylbehörde über einen Asylantrag in erster Instanz beträgt sechs Monate. In der Praxis werden diese Fristen jedoch nicht eingehalten. Die Dauer des Asylverfahrens hat sich aufgrund der COVID-19-Pandemie weiter verlängert. Im Jahr 2021 wurden insgesamt 5.301 Asylanträge gestellt. 17 Personen erhielten Flüchtlingsstatus, 64 Anträge wurden abgewiesen. 565 Asylanträge waren bis zum Jahresende anhängig (AIDA 5.2022).

2022 haben bis einschließlich Juli 4.325 Personen um Asyl angesucht. Das Schutzinteresse in Slowenien bleibt weiterhin gering, da die weitaus überwiegende Mehrzahl der Antragsteller vor Abschluss des Verfahrens in Slowenien ihre Reise fortsetzt; bis Ende Juni 2022 haben bisher 362 ukrainische Vertriebene um Asyl und 6.070 um temporären Schutz in Slowenien angesucht. 2022 verzeichnete die Polizei bisher 5.835 (Stand 26.6.2022) illegale Grenzübertritte und damit signifikant mehr als im gleichen Zeitraum des Vorjahres (3.080). Die meisten unerlaubten Ausreisen werden weiterhin an der slowenischen Grenze zu Italien festgestellt (VB 10.8.2022).

Im März 2021 wurden Änderungen des Fremden- und des Gesetzes über internationalen Schutz verabschiedet, die für Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten den Zugang zu Schutz und entsprechenden Rechten weiter einschränken und die Möglichkeit einer vollständigen Schließung der Grenzen im Falle einer "komplexen Migrationskrise" vorsehen (AI 29.3.2022).

Am 9.11.2021 traten die Änderungen des International Protection Act (IPA) in Kraft. Anträge von Antragstellern, die vor diesem Datum eingereicht wurden, werden weiterhin gemäß den vorherigen Bestimmungen des IPA bearbeitet. Alle nach diesem Datum eingereichten Anträge, werden nach dem novellierten IPA bearbeitet. Die Neuerungen beinhalten u.a. kürzere Fristen für Rechtsmittel und andere verfahrenstechnische Änderungen, welche die Rechte von Asylwerbern im Verfahren und ihre Möglichkeiten zur effektiven Teilnahme am Verfahren einschränken. Außerdem wird die Entscheidung über Asylanträge nun auch eine Entscheidung über die Rückkehr beinhalten. Das Berufungsrecht beim Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wird wiederhergestellt. Die Änderungen des IPA wurden von NGOs kritisiert, da sie als zu restriktiv und teilweise nicht mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem oder der slowenischen Verfassung in Einklang stehend angesehen werden. Nach den neuen Bestimmungen sind Asylwerber und Flüchtlingsberater sowie gesetzliche Vormünder von unbegleiteten Minderjährigen nicht mehr durch das Anwaltsgeheimnis geschützt (AIDA 5.2022).

Durch die Änderungen des IPA wurde die Rechtsmittelfrist verkürzt. Im regulären Verfahren beträgt sie weiterhin 15 Tage. Im beschleunigten Verfahren wurde sie von acht auf drei Kalendertage verkürzt. Der Zeitrahmen für die gerichtliche Überprüfung aller anderen Entscheidungen wurde ebenfalls von acht auf drei Tage verkürzt. Im Februar 2022 legten Parlamentarier der Opposition die IPA-Änderungen dem Verfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vor (AIDA 5.2022).

Quellen:

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Slovenia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070426.html, Zugriff 11.8.2022

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-SI_2021update.pdf, Zugriff 9.8.2022

VB des BM.I für Slowenien Österreich: Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 13.09.2022

Für aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Asylwerber bestehen keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren. Wie vom slowenischen Verfassungsgericht bestätigt, gelten Dublin-Rückkehrer ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Slowenien als Asylwerber (AIDA 5.2022).

Der rechtliche Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab:

•Ein Antragsteller, der während seines laufenden erstinstanzlichen Asylverfahrens untergetaucht ist, kann einen neuen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 5.2022);

•Wenn der Asylwerber nach Erhalt einer negativen Entscheidung untertaucht, wird diese nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig. In so einem Fall ist nach Dublin-Rückkehr die Stellung eines Folgeantrags möglich. Das Gleiche gilt, wenn die ablehnende Entscheidung in Abwesenheit des Antragsstellers erfolgt ist (das ist möglich, wenn das Interview bereits erfolgt ist und der Behörde genug Informationen für eine Entscheidung vorliegen) (AIDA 5.2022);

•Wenn der Antragsteller gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel einlegt und danach untertaucht, wird das Beschwerdeverfahren vom Gericht mangels Interesses gestoppt und die erstinstanzliche Entscheidung wird rechtskräftig. In einem solchen Fall ist nach Dublin-Rückkehr ein Folgeantrag möglich (AIDA 5.2022);

•Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun (VB 12.8.2022);

•Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (VB 12.8.2022).

•Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Ansonsten ist nur eine Folgeantragsstellung möglich (VB 12.8.2022);

•Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt (VB 12.8.2022);

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-SI_2021update.pdf, Zugriff 2.8.2022

VB des BM.I für Slowenien [Österreich] (12.8.2022): Auskunft des slowenischen Innenministeriums, per E-Mail

Non-Refoulement

Letzte Änderung: 13.09.2022

Der Zugang zum Hoheitsgebiet und damit zum Asylverfahren ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem. Im Jahr 2021 wurden 10.067 Personen wegen illegalen Grenzübertritts aufgegriffen; ein Rückgang von 31,2 % im Vergleich zum Vorjahr; 4.000 von ihnen wurden auf der Grundlage von Rückübernahmeabkommen in die Nachbarländer zurückgeführt. Die große Mehrheit, etwa 3.860 Personen, wurde nach Kroatien zurückgeführt. Dies ist ein starker Rückgang gegenüber den 9.949 Personen, die im Jahr davor zurückgeführt worden waren. Der Rückgang ist auf die veränderte Praxis der kroatischen Polizei zurückzuführen, die begonnen hat, die Anträge der slowenischen Polizei auf Aufnahme von Personen auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens, abzulehnen. Die Rückübernahmeabkommen ermöglichen die Rückführung von Migranten durch informelle und verkürzte Verfahren ohne Rückführungsentscheidung und ohne Zugang zu rechtlichem Beistand oder die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Auf der Grundlage der Rückübernahmeabkommen nahm Slowenien außerdem 248 Personen auf (AIDA 5.2022).

NGOs berichten, dass Asylwerber, die von der Polizei nach Kroatien zurückgeschickt werden, keine Rechtsmittel zur Verfügung haben, um grenzpolizeiliche Entscheidungen anzufechten. Amnesty International erklärte, dass die Rückschiebungen aus Slowenien ohne angemessene Verfahrensgarantien gegen Refoulement erfolgen. Diese Situation erschwert es den Migranten, internationalen Schutz zu beantragen. Laut dem slowenischen Ombudsmann für Menschenrechte werden Migranten oft in das Nachbarland, aus dem sie nach Slowenien eingereist sind, zurückgewiesen - meist Kroatien - ohne das ihr Asylantrag berücksichtigt wurde.. Der Ombudsmann erklärte, dass die Nichteinhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens die Einlegung von Rechtsmitteln bei den Behörden unmöglich macht und dass die Behörden die Asylanträge nicht korrekt dokumentieren (USDOS 12.4.2022).

Im April 2021 bestätigte der slowenische Oberste Gerichtshof ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach die Behörden das Recht eines kamerunischen Staatsangehörigen auf Asyl verletzten, als er ohne förmliches Verfahren nach Kroatien und dann weiter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben wurde. Gerichte in Italien und Österreich stellten ebenfalls fest, dass die slowenische Praxis der Rückschiebung von Asylsuchenden auf der Grundlage bilateraler Abkommen gegen internationales Recht verstoße und sie sogenannten Kettenabschiebungen nach Kroatien und Bosnien und Herzegowina aussetze (AI 29.3.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-SI_2021update.pdf, Zugriff 2.8.2022

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Slovenia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070426.html, Zugriff 11.8.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071359.html, Zugriff 11.8.2022

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Letzte Änderung: 13.09.2022

Für unbegleitete Minderjährige (UM) wird vor Beginn des Asylverfahrens ein gesetzlicher Vormund ernannt, der die verschiedenen Interessen (z. B. Asylverfahren, medizinische Versorgung, Bildung, usw.) des Betroffenen während des gesamten Verfahrens vertritt. In einigen Fällen warf die Eignung der Vormunde Fragen auf. Darüber hinaus werden UM, wie andere Asylwerber auch, von einem Rechtsbeistand des Legal Informational Centre for NGOs (PIC) betreut. Im Jahr 2021 unterstützte das PIC 148 Minderjährige in den Verfahren (AIDA 5.2022).

Flüchtlingsberater und Vormunde unbegleiteter Minderjähriger können ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die wahre Identität und Alter des Antragstellers nicht preisgeben, die Originaldokumente des Antragstellers oder andere Informationen nicht vorlegen, auf deren Grundlage der Antragsteller keinen Anspruch auf internationalen Schutz haben könnte. Am 9.11.2021 traten die Änderungen des International Protection Act (IPA) in Kraft. Nach den neuen Bestimmungen sind gesetzliche Vormunde von unbegleiteten Minderjährigen nicht mehr durch das Anwaltsgeheimnis geschützt (AIDA 5.2022).

Im Februar 2022 legten Parlamentarier der Opposition die IPA-Änderungen dem Verfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vor (AIDA 5.2022).

Bei Zweifeln am Alter eines unbegleiteten Minderjährigen (UM) kann von der zuständigen Behörde eine medizinische Altersfeststellung mittels Magnetresonanztomographie (MRT) des Handgelenks und Schlüsselbeins und einer zahnärztlichen Röntgenaufnahme angeordnet werden. Mitglieder der Zivilgesellschaft kritisieren diese Altersbestimmungsverfahren als unethisch und unsicher. Eine medizinische Altersfeststellung ist nur bei Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des UM und seines gesetzlichen Vertreters möglich. Wenn der Antragssteller ohne Angabe eines triftigen Grundes nicht zustimmt, wird er als Erwachsener behandelt. Der Asylantrag kann aber nicht ausschließlich aufgrund der Verweigerung der Zustimmung abgelehnt werden. Bestehen nach der Altersfeststellung noch Zweifel am Alter des Antragstellers, so wird Minderjährigkeit angenommen. 2018 schloss das Innenministerium die Verhandlungen mit einer medizinischen Einrichtung ab, welche die Altersfeststellungen durchführen soll. Im Jahr 2021 wurden vier Altersfeststellungsverfahren durchgeführt. In drei dieser Fälle ergab die Untersuchung, dass die Personen nicht minderjährig waren (AIDA 5.2022).

Vor 2016 wurden unbegleitete Minderjährige in einem speziellen Bereich des Asylheims in Ljubljana untergebracht. Aufgrund von festgestellten Mängeln bei Schutz und Betreuung in diesem Asylheim leitete die Regierung jedoch ein Pilotprojekt ein, das zwischen August 2016 und August 2017 unbegleitete Minderjährige in den Studentenwohnheimen Postojna und Nova Gorica verlegte. Nach Abschluss des Pilotprojekts wurde die Unterbringung in Nova Gorica beendet und die unbegleiteten Minderjährigen in das Studentenwohnheim Postojna verlegt. Diese Lösung erbrachte bessere Ergebnisse, unter anderem in Bezug auf die Trennung von erwachsenen Asylwerbern, mehr verfügbare Unterstützung durch spezialisiertes Personal und eine bessere Integration in das lokale Umfeld. Da im Jahr 2020 keine systemische Lösung gefunden wurde, ist das Projekt erneut bis Ende 2021 verlängert worden. Aufgrund einer großen Zahl von unbegleiteten Minderjährigen, die den Antrag im Jahr 2021 gestellt haben, wurden im Laufe des Jahres ältere unbegleitete Minderjährige in dem Asylheim in Ljubljana untergebracht. Am Ende des Jahres waren drei unbegleitete Minderjährige im Asylheim und 14 im Studentenwohnheim Postojna untergebracht. Eine systemische Lösung für die Unterbringung und Betreuung unbegleiteter Minmderjähriger war auch 2021 noch nicht etabliert (AIDA 5.2022).

In Postojna werden vom Fachpersonal der Einrichtung diverse Aktivitäten (Bildungs-, Kultur- und Sportaktivitäten) im und außerhalb des Wohnheims durchgeführt. Die Minderjährigen besuchen auch Slowenisch- und Alphabetisierungskurse, organisiert von Ljudska univerza Postojna. Weitere Aktivitäten werden von anderen NGOs durchgeführt. Die Anwälte des Legal Informational Centre for NGOs (PIC) bieten monatlich eine Rechtsberatung in der Einrichtung an. Die meisten Aktivitäten wurden im Jahr 2021 aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgesetzt oder neu organisiert (AIDA 5.2022).

Die Definition vulnerabler Gruppen umfasst unter anderem Behinderte, schwer und chronisch Kranke, Schwangere, Alte, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern sowie Opfer von Menschenhandel, Folter oder weiblicher Genitalverstümmelung oder Opfer von körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt (Welkomm o.D.a).

Für die systematische Identifizierung von vulnerablen Asylwerbern existiert kein spezifischer Mechanismus. Ob ein Antragsteller spezielle Bedürfnisse hat, wird im Rahmen einer medizinischen Erstuntersuchung im Zuge des Zulassungsverfahrens geklärt, wobei in der Praxis hauptsächlich eine physische Vulnerabilität geprüft wird. Eine weitere Identifikationsmöglichkeit ist das Asylinterview. Vulnerabilität kann jedoch jederzeit auch nachträglich bis zum Ende des Asylverfahrens festgestellt werden. Nach der Asylantragstellung finden im Rahmen eines Projekts spezielle Sitzungen mit unbegleiteten Minderjährigen und anderen potenziellen Opfern von Menschenhandel statt. Das Ziel des durchgeführten Projekts ist, über die möglichen Gefahren von Menschenhandel zu informieren und die potenziellen Opfer zu identifizieren. Im Jahr 2021 wurde das Projekt sowohl von der NGO Institut für afrikanische Studien als auch von den Mitarbeitern der UOIM (Slowenisch: Urad Vlade republike Slovenije za Oskrbo in Integracijo Migrantov / Englisch: Office of the Government of the Republic of Slovenia for the Support and Integration of Migrants; Anm.) durchgeführt (AIDA 5.2022).

Ist eine Person aufgrund einer vorübergehenden oder dauerhaften psychischen Störung oder Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage die Bedeutung des Asylverfahrens zu verstehen, muss ein Vormund bestellt werden. Abgesehen davon gibt es keine besonderen rechtlichen Maßnahmen zur Unterstützung von vulnerablen Personen während des Asylverfahrens (AIDA 5.2022).

Die materiellen Aufnahmebedingungen müssen laut Gesetz an die speziellen Bedürfnisse (Gesundheitsdienste, psychologische Beratung, Gesamtbehandlungsbedarf) von Vulnerablen angepasst werden. Für die Maßnahmen zur Deckung spezieller Bedürfnisse gibt es keinen Überwachungsmechanismus. Personen, die von einem multidisziplinären Ausschuss als gefährdet eingestuft werden, erhalten zusätzliche Gesundheitsleistungen. Außerdem können sie in speziellen Einrichtungen, wie medizinischen Einrichtungen oder Pflegeheimen, untergebracht werden, wenn eine angemessene Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber nicht möglich ist. In der Praxis wird diese Vorgehensweise von Fall zu Fall unterschiedlich geregelt und hängt auch von der Verfügbarkeit von Plätzen in den genannten Einrichtungen ab. Gefährdete Gruppen werden jedoch entsprechend ihrer Vulnerabilität untergebracht. Im Jahr 2021 wurden 2.688 Asylwerber als schutzbedürftig anerkannt, davon 1.906 Minderjährige und 782 unbegleitete Minderjährige (AIDA 5.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-SI_2021update.pdf, Zugriff 2.8.2022

Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 17.8.2022

Versorgung

Letzte Änderung: 13.09.2022

Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern, unabhängig vom Verfahren das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer seiner Außenstellen während des gesamten Verfahrens, gewährt. Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationalen Schutz bestätigt und der die freie Bewegung im slowenischen Hoheitsgebiet ermöglicht. Das Gesetz sieht weiter vor, dass Antragsteller, die über eigene Finanzmittel verfügen, die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen müssen. Folgeantragsteller haben kein Recht auf materielle Aufnahmebedingungen (AIDA 5.2022).

Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Weiters haben sie Anspruch auf medizinische Notfallversorgung (und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern) sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (AIDA 5.2022; vgl. Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.c).

Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragsstellung freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist. Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. Die Arbeitsämter in Ljubljana und Maribor beschäftigen auch spezielle Mitarbeiter, die für Asylwerber und andere Migranten zuständig sind. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Asylwerber sind jedoch bei der Jobsuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z. B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (AIDA 5.2022; vgl. Welcomm o.D.d).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-SI_2021update.pdf, Zugriff 2.8.2022

Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 17.8.2022

Welcomm (o.D.c): Welfare benefits and social security in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/welfare/, Zugriff 22.8.2022

Welcomm (o.D.d): Employment in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/employment/, Zugriff 22.8.2022

Unterbringung

Letzte Änderung: 13.09.2022

Alle Migranten, die die Absicht haben, einen Asylantrag zu stellen, werden zunächst im geschlossenen Aufnahmebereich des Asylheims in Ljubljana untergebracht. Nach der Einreichung des Asylantrags kommen sie, abhängig von den persönlichen Umständen, entweder ins Asylheim (mit getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen) in Ljubljana oder in eine seiner drei Außenstellen (in Kotnikova, Logatec und Postojna). Im Jahr 2021 stieg die Zahl der Asylwerber an. Aufgrund des Anstiegs der Ankünfte und der obligatorischen COVID-19-Quarantänezeit wurde das Aufnahmezentrum in Logatec in ein Erstaufnahmezentrum umgewandelt. Die Asylwerber mussten bis zu 20 Tage im Erstaufnahmebereich des Empfangsbereichs des Asylheims oder in Logatec warten, um ihren Antrag einzureichen. Während dieser Zeit hatten sie keinen Zugang zu anderen Dienstleistungen oder materiellen Leistungen, da sie erst mit der Antragstellung als Asylwerber gelten (AIDA 5.2022; vgl. Welcomm o.D.a). Die Unterbringungskapazität in den Zentren liegt bei 401 Plätzen (AIDA 5.2022).

Mit 9.8.2022 gab es insgesamt 205 Asylwerber, die in verschiedenen Unterkünften untergebracht waren, davon 42 in privaten Unterkünften (VB 12.8.2022).

Derzeit werden im Asylheim (in Ljubljana) überwiegend alleinstehende Männer und einige Familien beherbergt, in der Außenstelle Kotnikova in Ljubljana ausschließlich alleinstehende Männer, in der Außenstelle Logatec überwiegend Familien und Paare und im Studentenwohnheim Postojna unbegleitete Minderjährige untergebracht. Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylheim und den Außenstellen gelten im Allgemeinen als zufriedenstellend. Die Sicherheit wird im Asylheim durch ein Sicherheitsunternehmen gewährleistet. Die Rechtsberatung erfolgt durch das Legal Informational Centre for NGOs (PIC). Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden einige Aktivitäten im Jahr 2021 eingeschränkt. Weitere Hilfen und Aktivitäten werden von anderen NGOs, z. B. Društvo UP: psychosoziale Unterstützung und Freizeitaktivitäten; Javni zavod Cene Štupar: Sprach- und Lesekurse, Lernhilfe; Slovene Philanthropy: Freizeitaktivitäten (Englischkurs), angeboten. Darüber hinaus werden in den Einrichtungen Aktivitäten von den Sozialarbeitern der UOIM (Office of the Government of the Republic of Slovenia for the Support and Integration of Migrants) durchgeführt (AIDA 5.2022; vgl. Welcomm o.D.a).

Es fehlt jedoch an Kulturvermittlern und Dolmetschern mit Festanstellung; ihre Verfügbarkeit ist projektabhängig. Die Qualität der Übersetzung ist schlecht, was zu Problemen beim Zugang zum Asylverfahren führen kann. Auch die kindergartenähnliche Betreuung ist ausbaufähig. Engpässe bei Mitarbeitern im Asylheim können beispielsweise aufgrund der Verzögerung bei der Umsetzung von Projekten in gewissen Zeiträumen entstehen, generell gilt die Zahl der Mitarbeiter aber als ausreichend (AIDA 5.2022).

Die Unterbringung in einer Privatunterkunft kann beantragt werden. Über den entsprechenden Antrag entscheidet ein Sonderausschuss. Nach der Genehmigung hat der Betreffende keinen Anspruch auf materielle Leistungen wie im Asylheim, kann aber ein Antrag auf finanzielle Unterstützung zu Wohnzwecken stellen. Das eigenmächtige Entfernen aus dem zugeteilten Zentrum kann Auswirkungen auf das Asylverfahren haben (AIDA 5.2022; vgl. Welcomm o.D.a).

Bei der Einreise nach Slowenien müssen sich Personen, die aus der Ukraine fliehen, bei der Polizei melden, wo sie auch temporären Schutz oder internationalen Schutz beantragen können. Wenn sie vorübergehenden Schutz beantragt haben und keine Existenzmittel für eine Privatunterkunft oder eine garantierte Privatunterkunft (bei Freunden, Familie usw.) haben, werden sie in Zentren in Logatec oder Debeli Rtič untergebracht. Wenn sie internationalen Schutz beantragen, können sie auch im Asylheim oder dessen Außenstelle untergebracht werden (AIDA 5.2022).

Aufgrund des Anstiegs der Zahl der Asylwerber und des Rückstaus der Fälle wurden die Antragsteller in den Asylzentren festgehalten, während sie darauf warteten, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Mangel an Kapazitäten zur Bewältigung der großen Zahl von Zugängen führte zu Überbelegung, niedrigeren hygienischen Standards und größeren Gesundheitsrisiken (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-SI_2021update.pdf, Zugriff 2.8.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071359.html, Zugriff 11.8.2022

VB des BM.I für Slowenien [Österreich] (12.8.2022): Auskunft des slowenischen Innenministeriums, per E-Mail

Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 17.8.2022

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 13.09.2022

MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021).

In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, medizinische Notfallversorgung und Rettungsdienste, zahnärztliche und gynäkologische Notfallbehandlungen. Asyl suchende Minderjährige und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie slowenische Minderjährige. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe. In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeiten ein Sozialarbeiter und eine Krankenschwester, die täglich anwesend sind. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. In den Außenstellen sind Sozialarbeiter ebenfalls verfügbar. Im Jahr 2020 hat das Ausländerzentrum zwei zusätzliche Sozialarbeiter eingestellt, die sich neben Unterstützung der Asylwerber beim Zugang zu medizinischer Versorgung auch auf die Bereitstellung von psychosozialer Unterstützung konzentrieren. Die medizinische Versorgung wird meistens mit Terminvereinbarungen in den Kliniken und Krankenhäusern organisiert. Asylwerber und Flüchtlinge können bei verschiedenen Organisationen, wie Institute for African Studies, Slovene Philanthropy, Društvo Odnos oder Društvo Up Jesenice, die in der Regel über einen Dolmetscher verfügen, kostenlose psychologische Hilfe erhalten. (AIDA 5.2022; vgl. UNHCR 2.2021; Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.b; Welcomm o.D.f).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-SI_2021update.pdf, Zugriff 2.8.2022

MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (2.2021): Slovenia Fact Sheet; Slovenia; February 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047823/605c46752.pdf, Zugriff 22.8.2022

Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 16.8.2022

Welcomm (o.D.b): Health care in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/health/, Zugriff 22.8.2022

Welcomm (o.D.f): If you feel lost in a new country, https://welcomm-europe.eu/slovenia/lost/, Zugriff 22.8.2022

Schutzberechtigte

Letzte Änderung: 13.09.2022

Internationaler Schutz bedeutet in der Republik Slowenien Flüchtlingsstatus und subsidiärer Schutzstatus. Das Regierungsbüro der Republik Slowenien für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM) ist die zuständige Behörde für die Gewährleistung der Rechte und die Durchführung von Integrationsmaßnahmen für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird. Das Büro sorgt für die Unterbringung von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in seinen eigenen Integrationshäusern und anderen Unterbringungseinrichtungen, oder zahlt für die Unterbringung in einer Privatwohnung. Diesen Personen wird ein Integrationsberater zugewiesen, der sie zu einem Gespräch einlädt und denen alle Informationen zur Verfügung stellt, die nötig sind, sich so schnell wie möglich in das neue soziale Umfeld zu integrieren. Der persönliche Integrationsplan wird für einen Zeitraum von drei Jahren für die Unterstützung bei der Eingliederung in das neue Umfeld erstellt; bei Bedarf kann dieser Plan jedoch geändert oder ergänzt werden. Ein persönlicher Integrationsplan umfasst unter anderem das Erlernen der slowenischen Sprache, Bildung, Beschäftigungsmöglichkeiten und vieles mehr (R. SLOW 2022).

Mit 9.8.2022 gab es in Slowenien insgesamt 919 Personen mit anerkanntem internationalen Schutz. Davon waren 710 in privaten Unterkünften untergebracht (VB 12.8.2022).

Anerkannte Flüchtlinge erhalten einen unbefristeten Aufenthaltstitel, sodass die positive Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als dauerhafter Aufenthaltstitel gilt. Die dazugehörige Aufenthaltskarte wird für zehn Jahre ausgestellt und kann vor Ablauf ohne Schwierigkeiten verlängert werden. Eine Verlängerung ist in der Regel jedoch nicht notwendig, da die meisten Personen innerhalb von zehn Jahren entweder die Staatsbürgerschaft oder einen anderen Aufenthaltstitel erlangen. Der subsidiäre Schutzstatus wird für einen begrenzten Zeitraum, in der Regel zwischen einem und fünf Jahren, mit der Möglichkeit der Verlängerung, zuerkannt. Die Karte (Ausweis), die ein subsidiär Schutzberechtigte erhält, kann auch bei Verlängerung des subsidiären Schutzstatus verlängert werden. Bis zum Verlängerungsverfahren wird eine vorübergehende Karte mit einer Laufzeit von einem Jahr ausgestellt. Im Jahr 2021 wurde 17 Antragstellern der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Subsidiärer Schutz wurde im Jahr 2021 nicht gewährt (AIDA 5.2022).

Die Asylberechtigten sind verpflichtet das Aufnahmezentrum (außer das Studentenheim in Postojna, wo die unbegleiteten Minderjährigen untergebracht sind) innerhalb von 15 Tagen zu verlassen, wenn die Entscheidung über ihren Asylantrag rechtskräftig wird. Slowenien verfügt über zwei Integrationshäuser für Schutzberechtigte: eines in Maribor (Kapazität: 45 Plätze) und eines in Ljubljana (Kapazität: 15 Plätze). Das Integrationshaus in Ljubljana ist für Familien und alleinstehende Frauen vorgesehen; in Maribor werden alleinstehende Männer untergebracht. Wenn die Schutzberechtigten keine private Unterkunft finden können, werden sie in einem Integrationshaus untergebracht. Ende 2021 lebten 19 Personen mit internationalem Schutzstatus in einem Aufnahmezentrum. Erhält der Antragsteller einen negativen Bescheid, kann er sich bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts weiter in der Asylunterkunft oder deren Außenstelle aufhalten. Schutzberechtigte, die über keine finanziellen Mittel verfügen und für die keine andere Möglichkeit der Unterbringung besteht, müssen die Eingliederungsvereinbarung unterzeichnen, um eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung zu erhalten. Der Zeitraum, in dem sie Anspruch auf Unterstützung haben, wurde durch die Änderungen des IPA von 18 Monaten auf ein Jahr nach Erteilung des Status verkürzt. Wenn sie mindestens 80 % der kostenlosen Kurse in slowenischer Sprache und Kultur besuchen und mindestens einmal im Monat ihren Betreuer aufsuchen, kann die Unterstützung um ein weiteres Jahr verlängert werden. Der Höchstbetrag für Alleinstehende ist an die monatliche Sozialhilfe, derzeit 402,18 EUR, gekoppelt. Bei Familien ist der Höchstbetrag pro Person geringer; die Berechnung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Aus medizinischen oder anderen Gründen kann die Unterbringung im Integrationshaus um weitere sechs Monate verlängert werden. Schutzberechtigte erhalten Unterstützung bei der Wohnungssuche und bei der Integration durch die UOIM und NGOs, hauptsächlich von Društvo Odnos und Slovene Philanthropy. Die hohen Preise und das Misstrauen potenzieller Vermieter gegenüber Migranten stellen oft ein Hindernis bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung dar. Gemeinnützige Mietwohnungen sind gemäß Gesetz nur slowenischen Bürgern zugänglich. Der persönliche Eingliederungsplan wird für einen Zeitraum von drei Jahren erstellt, in denen die Eingliederung in das neue Umfeld unterstützt wird, der jedoch bei Bedarf geändert oder ergänzt werden kann. Ein persönlicher Integrationsplan umfasst unter anderem das Erlernen der slowenischen Sprache, Bildung, Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten und vieles mehr. Wenn die Person auch finanzielle Unterstützung für die Unterkunft erhält, bekommt sie monatlich 15 % weniger an finanzieller Sozialhilfe. Dazu kommen noch weitere Leistungen (z. B. Kindergeld, Beihilfe für kinderreiche Familien, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsbeihilfe) wenn die Betroffenen die entsprechenden Kriterien erfüllen. Zum 31. Dezember 2021 lebten 573 Personen mit internationalem Schutzstatus in Privatwohnungen (AIDA 5.2022; vgl. Welcomm o.D.a; UOIM/MNZ 2022).

Die neuen Änderungen des Fremdengesetzes sehen vor, dass Personen mit internationalem Schutzstatus das Verfahren zur Familienzusammenführung einleiten können, sobald die Entscheidung über ihren Status rechtskräftig ist. Personen mit subsidiärem Schutz, die gegen eine Entscheidung im Asylverfahren Rechtsmittel einlegen, können erst dann eine Familienzusammenführung beantragen, wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist und die Entscheidung über den Status rechtskräftig wird. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die einen längeren Aufenthaltstitel als für ein Jahr erhalten, können die Familienzusammenführung unmittelbar nach der Zuerkennung des Schutzstatus beantragen. Wenn Personen mit internationalem und subsidiärem Schutzstatus innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten der Entscheidung im Asylverfahren einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, entfallen gewisse Einkommens- und andere Erfordernisse. Im Jahr 2021 wurden 72 Anträge auf Familienzusammenführung gestellt, davon 70 von Personen mit Flüchtlingsstatus und zwei von Personen mit subsidiärem Schutz (AIDA 5.2022).

Schutzberechtigte haben Zugang zum Gesundheitswesen, Sozialleistungen, Bildung, Arbeitsmarkt und Wohnbeihilfe wie slowenische Bürger (AIDA 5.2022).

Schutzberechtigte fallen unter die obligatorische Krankenversicherung. Sie werden jedoch von den Integrationsbeauftragten dazu ermutigt, auch eine Zusatzkrankenversicherung abzuschließen, da ohne diese die Kosten für Medikamente und medizinische Behandlungen sehr hoch werden können. Sozialhilfeempfänger - darunter auch Schutzberechtigte nach Schutzgewährung - benötigen jedoch keine Zusatzversicherung und genießen trotzdem die vollen Rechte. Minderjährige mit internationalem Schutz haben Anspruch auf medizinische Versorgung wie slowenische Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr (oder als ordentliche Studierende bis zum 26. Lebensjahr). Schutzberechtigte mit psychischen Problemen, einschließlich Folteropfer und andere traumatisierte Personen haben Zugang zu den gleichen medizinischen Leistungen wie slowenische Staatsbürger. Für diese Personengruppen werden jedoch nur gelegentlich spezifische Programme von NGOs und anderen Akteuren organisiert. Um die Sprachbarriere zu überwinden, wurde 2017 vom Innenministerium in Zusammenarbeit mit anderen Interessensgruppen das Handbuch „Multilingual Aid for Better Communication in Healthcare“ herausgegeben. Schutzberechtigte erhalten in der Anfangsphase nach Schutzgewährung Unterstützung vom UOIM-Personal und von NGOs. Aufgrund sprachlicher und kultureller Schwierigkeiten bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung in der Praxis jedoch schwierig (AIDA 5.2022; vgl. Welcomm o.D.b).

Asylwerber und Schutzberechtigte können von verschiedenen Organisationen, die in der Regel über Dolmetscher verfügen, kostenlose psychologische Hilfe erhalten (Welkomm o.D.f).

Ein wesentliches Problem stellt für Schutzberechtigte das Fehlen der sozialen Sicherheit in der Anfangsphase nach der Schutzgewährung dar. Die Bearbeitung des Antrags auf Sozialhilfe kann bis zu zwei Monate in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit sind die Betroffenen oft auf die humanitäre Unterstützung karitativer Organisationen angewiesen. Neben dem nationalen System der sozialen Sicherheit werden jedoch manchmal zusätzliche Hilfen von Gemeinden gewährt, die dann verlangen können, dass die Leistungsempfänger in deren Gebiet wohnhaft sind (AIDA 5.2022; vgl. Welcomm o.D.c).

Schutzberechtigte haben neben dem Zugang zu Bildungseinrichtungen das Recht auf Stipendien und Unterbringung im Studentenwohnheim unter den gleichen Bedingungen wie Staatsbürger. Minderjährige haben in der Regel bereits vor Schutzgewährung Zugang zu Bildung. Die Kosten für die Anerkennung und Überprüfung der im Ausland erworbenen Abschlüsse werden von UOIM übernommen. Schutzberechtigte haben Anspruch auf einen kostenlosen Sprachkurs in slowenischer Sprache von 300 Stunden, der mit der Zustimmung des UIOM um weitere 100 Stunden verlängert werden kann. Auf die besonderen Bedürfnisse von Asyl suchenden Minderjährigen wird ebenso Rücksicht genommen wie bei slowenischen Schülern (AIDA 5.2022; Welkomm o.D.e; Welkomm o.D.h).

Schutzberechtigte haben nicht nur freien Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern sie werden bei den Programmen der aktiven Beschäftigungspolitik und als Arbeitslose in gleicher Weise behandelt wie Staatsangehörige. Vom Arbeitsmarktservice Sloweniens wurden zwei Stellen für Berufsberater geschaffen, einer in Ljubljana und einer in Maribor, die ausschließlich mit Schutzberechtigten arbeiten. Die sogenannten on-the-job Programme für Schutzberechtigte wurden an ihre Bedürfnisse angepasst (z. B. verlängerte Laufzeit, in Begleitung eines Mentors) (AIDA 5.2022). Personen mit internationalem Schutz sind bei der Jobsuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z.B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert. Darüber hinaus sind Asylwerber oft nicht in der Lage, die Bankkonten zu eröffnen, die sie für die Aufnahme einer Beschäftigung benötigen, da die slowenischen Banken Asylwerber nur ungern als Kunden akzeptieren. Statistiken über die Zahl der beschäftigten Asylbewerber sind nicht verfügbar (AIDA 5.2022; Welcomm o.D.d).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-SI_2021update.pdf, Zugriff 2.8.2022

R. SLOW - Republik Slowenien - Regierungsstelle für die Integration von Migranten [Slowenien] (2022): Informationen für Ausländer - Personen unter internationalem Schutz, https://infotujci.si/en/persons-under-international-protection/, Zugriff 11.8.2022

UOIM/MNZ - Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov/Ministrstvo za notranje zadeve [Slowenien] (2022): Persons under international protection, https://infotujci.si/en/persons-under-international-protection/, Zugriff 18.8.2022

Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 17.8.2022

VB des BM.I für Slowenien [Österreich] (12.8.2022): Auskunft des slowenischen Innenministeriums, per E-Mail

Welcomm (o.D.b): Health care in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/health/, Zugriff 17.8.2022

Welcomm (o.D.c): Welfare benefits and social security in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/welfare/, Zugriff 17.8.2022

Welcomm (o.D.d): Employment in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/employment/, Zugriff 17.8.2022

Welcomm (o.D.e): Language courses in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/language/, Zugriff 17.8.2022

elcomm (o.D.h): Education in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/education/, Zugriff 17.8.2022

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-IIIVO Slowenien für die inhaltliche Prüfung der gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Slowenien habe der Zuständigkeit ausdrücklich zugestimmt. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, im Mitgliedsstaat Slowenien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Die Beschwerdeführer würden an keinen Erkrankungen leiden, die einer Überstellung nach Slowenien entgegenstünden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Die Beschwerdeführer seien als Familie von denselben aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen; gegen alle Beschwerdeführer ergehe dieselbe Ausweisungsentscheidung, sodass nicht in ihr Recht auf Familienleben eingegriffen werde. Zu den Verwandten, die in Österreich lebe, könne keine Abhängigkeit oder besonders enge Beziehung festgestellt werden. Weitere familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können, sodass die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Slowenien insgesamt keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle.

3. Gegen die Bescheide des BFA wurde seitens der bevollmächtigten Vertretung eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde eingebracht. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer staatenlose Palästinenser aus Syrien seien. Die Beschwerdeführer hätten aus asylrelevanten Gründen aus ihrer Heimat über verschiedene Länder nach Österreich flüchten müssen, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu könne. Das Bundesamt behaupte im angefochtenen Bescheid eine Zuständigkeit Sloweniens, gehe aber dabei auf die massiven Mängel im slowenischen Asylverfahren sowie die konkreten von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und ihre persönliche Situation in Österreich nicht nachvollziehbar ein. Insbesondere mangelhaft seien die Ermittlungen der Behörde in Hinblick auf die Familiensituation, die Beurteilung der Frage der Vulnerabilität der Familie mit jungem Kind und die Frage des Kindeswohles. Die Beschwerdeführer hätten ausführlich darüber gesprochen, wie schrecklich die Unterbringungssituation in Slowenien gewesen sei, dass unter anderem ihr Sohn keine medizinische Hilfe erhalten habe und die Zustimmung zu ihrer "Rücknahme" nicht nachvollziehbar sei. Die Frage, ob die Erklärung Sloweniens rechtmäßig zustande gekommen sei, sei daher äußerst fragwürdig. Die BF hätten angegeben, dass sie an ihrer Sicherheit in Slowenien zweifeln lassen, sie seien besonders vulnerabel und gefährdet, menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. Des Weiteren sei die persönliche Situation der Beschwerdeführer derart vulnerabel, dass Slowenien jedenfalls für die humanitäre Betreuung ebenso wie für die inhaltliche Bearbeitung des Asylantrages ungeeignet wäre. Den Beschwerdeführern sei es, abgesehen von seinem eigenständigen Erwerb der deutschen Sprache bereits gelungen, ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen, das ihnen bei ihrer weiteren Integration in Österreich sehr behilflich sein würde und es gebe zahlreiche enge Familienangehörige in Österreich, zu denen wechselseitige Abhängigkeitsverhältnisse bestehen würden.

4. Am 05.12.2024 wurde dem BVwG eine Eingabe der Rechtsvertretung der BF übermittelt, in dieser wurde ausgeführt, dass in zwei Tagen die Überstellung erfolgen solle und um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht werde, da ernsthafte Befürchtungen hinsichtlich einer Abschiebung bestünden sowie hinsichtlich des Schutzes des Kindeswohles, sollte eine Abschiebung nun erfolgen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2300360-1 ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2300359-1, beide sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers zu W240 2300361-1. Die volljährigen Beschwerdeführer stellten für sich und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer am 08.08.2024 im österreichischen Bundesgebiet die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Zu den volljährigen Beschwerdeführern liegt jeweils ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Slowenien vom 07.08.2024 vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.08.2024 betreffend alle Beschwerdeführer ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, verwies auf die Angaben zur Reiseroute und schloss die vorliegenden EURODAC-Treffer an.

Mit Schreiben vom 28.08.2024 stimmte Slowenien der Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführer sind gesund.

Gegen alle drei Beschwerdeführer, die sich gemeinsam als Familie im Bundesgebiet aufhalten, ergeht eine gleichlautende Entscheidung. Abgesehen davon verfügen die Beschwerdeführer über keine weiteren besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen an Österreich. Zu den in Österreich aufhältigen volljährigen Geschwister der erwachsenen Beschwerdeführer besteht zwar Kontakt; die Geschwister leben jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und es liegt keine gegenseitige Abhängigkeit oder besondere Beziehungsintensität vor, welche gegen eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Slowenien entgegenstehen. Eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet hat nicht stattgefunden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung in Slowenien ergeben sich aus dem Vorbringen und dem vorliegenden EURODAC-Treffer vom 07.08.2024.

Die Feststellungen hinsichtlich der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer seitens Sloweniens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der slowenischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Slowenien resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ins Verfahren eingebracht und den Beschwerdeführern zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden. Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet.

Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das slowenische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2021). Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (MNZ 17.01.2018). Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Auch in der Beschwerde bzw. den weiteren Schriftsätzen wurde hinsichtlich der Asyl- und Aufnahmesituation in Slowenien kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Sofern behauptete wird, der minderjährige Drittbeschwerdeführer sei wegen seines Hustens in Slowenien nicht behandelt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die erwachsenen Beschwerdeführer anführten, nach nur drei Tagen in Slowenien weiter gereist zu sein. Vor dem Hintergrund, dass Asylwerber in Slowenien laut den herangezogenen Länderberichten Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung haben, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort ärztliche Behandlung erhalten, sofern sie eine solche benötigen sollten. Schließlich ist auch auf die nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben der erwachsenen Beschwerdeführer zu verweisen, welche entgegen der ausdrücklichen Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 über die Asylantragstellung in Slowenien, diese wiederholt abstritten. Dieses Verhalten spricht klar für die Bereitschaft der Beschwerdeführer, unwahre Angaben vor Behörden zu tätigen.

Seitens der Beschwerdeführer wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründet sich auf die Aussagen der Beschwerdeführer vor dem BFA. Sie führten keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen ins Treffen, welche einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehen könnten, und gaben auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, welche einer Überstellung des minderjährigen Sohnes entgegenstehen könnten.

Abgesehen von den mitgereisten Angehörigen, gegen die eine gleichlautende Entscheidung ergeht, wurde kein substantiiertes Vorbringen zu besonders intensiven Anknüpfungspunkten in Österreich erstattet. Geschwister der erwachsenen Beschwerdeführer wurden als Anknüpfungspunkte in Österreich angegeben, zu diesen bestehen keine besondere Beziehungsintensität oder Abhängigkeit, welche einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehen könnten. Entscheidungsrelevante wechselseitige Abhängigkeiten wurden diesbezüglich nicht vorgebracht und hat sich dafür keine Anhaltspunkt ergeben. Die Bindung zwischen den Geschwistern geht nicht über ein gewöhnliches Maß an Nahebeziehung zwischen erwachsenen Geschwistern hinaus. Den Beschwerdeführern musste zudem nach ihrer Einreise nach Österreich bewusst gewesen sein, dass deren Aufenthalt ein unsicherer ist, zumal ihnen die Konsultationen mit Slowenien zur Kenntnis gebracht wurden. Der Kontakt zwischen den Geschwistern kann - wie bisher - durch soziale Medien oder telefonisch aufrechterhalten werden, auch kann eine Unterstützung der Geschwister auch erfolgen, wenn sich die Beschwerdeführer in Slowenien befinden.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung haben sich im Verfahren ebenso wenig ergeben und waren solche angesichts der bisher kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“

§ 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

„§ 9 (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:

„Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 7

Rangfolge der Kriterien

(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 16

Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17

Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach

Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen

Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 23

Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.

Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem

Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.

(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die

Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese

Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Sloweniens zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer mittlerweile jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet: Slowenien hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bekundet und ist bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutet - unbesehen einer anderen Grundlage, wie etwa allenfalls Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Einreise von einem Drittstaat in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten) - jedenfalls einen Selbsteintritt Sloweniens gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-IIIVO und wurde Slowenien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“

Die Verpflichtung Sloweniens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO, da die Beschwerdeführer dort am 07.08.2024 um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchten, Slowenien vor einer Entscheidung der dort gestellten Anträge verließen und nunmehr in einem anderen Mitgliedstaat (in Österreich) weitere Anträge stellten. Slowenien hat der Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer gemäß dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Sloweniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich und mangels Vulnerabilität keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (z.B. 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (z.B. 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 hat zu unterbleiben, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK (VwGH 05.03.2018, Ra 2018/20/0062 bis 0064, mwN) oder Art. 8 EMRK (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 bis 0194, mwN) entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277, mwN). Dementsprechend ist der Selbsteintritt auch in jenen Fällen auszuüben, in denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme - insbesondere eine Außerlandesbringung in den nach der Dublin-III-Verordnung an sich zuständigen Mitgliedstaat - auf Grund der Rechtsposition des Antragstellers als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht angeordnet werden kann. Damit kommt in diesen Fällen eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 nicht in Betracht (vgl. bereits VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766, zur „Ausweisung“ nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 vor der Neuordnung durch das FNG) (VwGH 26.04.2021, Ra 2021/14/0015, Rz 35).

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rz 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des EuGH vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Kaveh Puid/Bundesrepublik Deutschland, zu verweisen (Rz 36, 37).

Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).

Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin-III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber (objektiv) vorherrschen, und zum anderen aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - (subjektiv) in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK und/oder Art. 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem DublinSystem zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).

Die angefochtenen Bescheide enthalten umfangreiche Feststellungen zum slowenischen Asylwesen. Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, welches zur Objektivität verpflichtet ist. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es sind dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer – wie beweiswürdigend ausführt - nicht dargelegt.

Soweit die erwachsenen Beschwerdeführer vorbrachten, man habe sie in Slowenien dazu gezwungen, ihre Fingerabdrücke abzugeben, ist festzuhalten, dass die Behörden der Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu gehalten sind, bei schutzsuchenden Personen auf eine rasche Antragstellung hinzuwirken. Ein derartiges Behördenverhalten ist nicht zu beanstanden und würde den Beschwerdeführern auch in anderen Mitgliedstaaten widerfahren.

Schon vor dem Hintergrund dieser erstinstanzlichen Erwägungen kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO nach Slowenien überstellt werden aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde.

Schwerwiegende Erkrankungen brachten die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass Asylwerber in Slowenien laut den herangezogenen Länderberichten Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung haben, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort ärztliche Behandlung erhalten, sofern sie eine solche benötigen sollten. Auch wurde von den gesunden Beschwerdeführern insbesondere erst in der Beschwerde völlig allgemein und nicht konkret behauptet, die Zustände in Slowenien seien sehr schlecht gewesen und wäre eine Überstellung daher unzulässig.

Insgesamt gesehen konnten die Beschwerdeführer jedoch keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Slowenien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMRVerfO, geltend zu machen.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beschwerdeführer sind gemeinsam im Familienverband in Österreich aufhältig und es ergeht gegen sie eine gleichlautende Entscheidung. Abgesehen davon verfügen sie über keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Folglich würde eine Überstellung nach Slowenien weder Art. 16 Dublin-III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht darstellen.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, befinden sich Geschwister der erwachsenen Beschwerdeführer in Österreich, zu diesen bestehen keine besondere Beziehungsintensität oder Abhängigkeit, welche einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehen könnten. Entscheidungsrelevante wechselseitige Abhängigkeiten wurden diesbezüglich nicht vorgebracht und hat sich dafür keine Anhaltspunkt ergeben. Die Bindung zwischen den Geschwistern geht nicht über ein gewöhnliches Maß an Nahebeziehung zwischen erwachsenen Geschwistern hinaus. Den Beschwerdeführern musste zudem nach ihrer Einreise nach Österreich bewusst gewesen sein, dass deren Aufenthalt ein unsicherer ist, zumal ihnen die Konsultationen mit Slowenien zur Kenntnis gebracht wurden. Der Kontakt zwischen den Geschwistern kann - wie bisher - durch soziale Medien oder telefonisch aufrechterhalten werden, auch kann eine Unterstützung der Geschwister auch erfolgen, wenn sich die Beschwerdeführer in Slowenien befinden.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Ausweisung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstellt.

Dem Kindeswohl wird insofern Rechnung getragen, als der minderjährige Drittbeschwerdeführer nicht von seinen Eltern getrennt, sondern mit diesem gemeinsam nach Slowenien ausgewiesen wird. Weiters ergibt sich aus den Länderberichten kein Anhaltspunkt dafür, dass das Kindeswohl des Drittbeschwerdeführers im Falle einer gemeinsamen Überstellung der Familie in Slowenien gefährdet wäre.

Auch der durch die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von einigen Monaten kam den Beschwerdeführern nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der sehr kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Ein durch die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die

Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des

§ 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl.

VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder

Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.