Besoldungsrechtlicher Ausgleich
Wird Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt, tritt der Besoldungsempfänger während der Arbeitsphase mit seiner Arbeit in Vorleistung. Der Ausgleich erfolgt in der Freistellungsphase. Kann der Ausgleich wegen vorzeitiger, d. h. vor dem Ende der Freistellungsphase eintretender Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht oder nicht im vollen Umfang erfolgen, sind die Dienstbezüge insoweit nachzuzahlen. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten und nicht durch nachträgliche Dienstleistung (Verlängerung der Arbeitsphase, vgl. zu 1.) ausgeglichen worden sind, unberücksichtigt.
Für die Nachzahlung sind die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge den Dienstbezügen gegenüberzustellen, die nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätten.
Beispiel:
Ein Beamter (A 9, Stufe 11, verh.) macht ab Vollendung des 55. Lebensjahres von der Altersteilzeit mit Blockbildung Gebrauch. Nach 7 Jahren tritt eine Störung ein, die den weiteren Freizeitausgleich unmöglich macht.
Für 5 Jahre wurde Dienst mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 100 % geleistet; der Freizeitausgleich erfolgte 2 Jahre.
Dem Beamten wurden in diesen 7 Jahren insgesamt folgende Altersteilzeitbezüge gezahlt:
7 Jahre (84 Mon.) x 83 % Altersteilzeitbesoldung (3 510,94 DM) = 294 918,96 DM
(Altersteilzeitbesoldung = 2 477,02 DM - 50 v. H. Besoldung - + 1 033,92 DM Altersteilzeitzuschlag).
Nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit hätten dem Beamten folgende Dienstbezüge zugestanden:
5 Jahre (60 Mon.) - Vollzeitbesoldung - x 4 954,04 DM = 297 242,40 DM.
– Sonderzuwendung und Urlaubsgeld sind ebenso zu berechnen.
Bei dieser Regelung, die die Grundsätze des Vorteilsausgleichs und des Erstattungsanspruchs berücksichtigt, wird mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Besoldungsanspruch für bereits vorausgeleistete Arbeitszeit fällig, der bei störungsfreiem Verlauf der Teilzeitbeschäftigung erst im Laufe der Freistellungsphase fällig geworden wäre.
Die Regelung gilt für alle Fälle der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses (z. B. durch Tod, Dienstunfähigkeit, Entlassung) auch wenn das Dienstverhältnis aufgrund einer disziplinarrechtlichen oder strafgerichtlichen Entscheidung endet. Sie gilt sowohl bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses während der Dienstleistungsphase als auch während der Freistellungsphase.
Bei Tod des Besoldungsempfängers steht der Anspruch auf Nachzahlung der Dienstbezüge den Erben zu.
Die Regelung entspricht § 9 Abs. 3 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ).
Versorgungsrechtlicher Ausgleich
Bei einem teilzeitbeschäftigten Beamten, der im Rahmen der Blockbildung in "Vorleistung" getreten ist, sind bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses (vorbehaltlich einer günstigeren Berechnung bei Altersteilzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz – BeamtVG) die Zeiten der Vorleistung zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der tatsächlich geleisteten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Arbeitet ein Beamter also während der Arbeitsphase Vollzeit, ist die tatsächliche Arbeitszeit auch zu 100 Prozent als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Umgekehrt wird die Phase einer vollständigen Freistellung vom Dienst nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Zeiten i. S. des vorstehenden Buchstaben a) Satz 4 werden mit dem durchschnittlichen für die Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung maßgeblichen Vomhundertsatz berücksichtigt. Die Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sind ebenfalls entsprechend dem Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung zu quoteln.
Bei Altersteilzeit mit Blockbildung ist diese Berechnung nur dann zugrunde zu legen, wenn sich daraus für den Beamten unter Berücksichtigung von Ausbildungs- und Zurechnungszeit gegenüber der durchgängigen Bewertung mit 9/10 (§ 6 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz – BeamtVG) eine günstigere Versorgung ergibt.
Endet das Dienstverhältnis vorzeitig, weil der Beamte aus dem Dienstverhältnis entlassen wird, kommt es nicht zu einem versorgungsrechtlichen Ausgleich, da der Beamte in der Rentenversicherung nachversichert wird.