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Art. 25d

142.31AsylGFederal Act1 de out. de 1999Fonte original
  1. Der Bund kann mit dem Kanton, in welchem sich ein Zentrum des Bundes oder eine Unterkunft am Flughafen befindet oder der für einen Flughafen verantwortlich ist, vereinbaren, dass die zuständigen Polizeibehörden dieses Kantons die Sicherheit und Ordnung (Art. 25 Abs. 1 Bst. c) in der betreffenden Unterkunft gewährleisten.
  2. Das SEM bleibt für die Anordnung der Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25a und der vorübergehenden Festhaltung nach Artikel 25b zuständig.
  3. Für Durchsuchungen gilt Artikel 9 sinngemäss. Die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen richtet sich nach dem ZAG1.
  4. Der Bund gilt dem Kanton durch Vertrag die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die übrigen Kosten ab, die diesem bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehen. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Entschädigung einmalig anfallender Kosten.

Footnotes

  1. SR 364

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