Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über:
- die Durchsuchung;
- die Beschäftigungsprogramme;
- das Besuchsrecht;
- die Ausgangsmodalitäten;
- die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeitenden im Sicherheitsbereich;
- die Disziplinartatbestände, die Disziplinarmassnahmen und das Disziplinarverfahren;
- die Wahrung der Interessen minderjähriger Asylsuchender, insbesondere den Vorrang pädagogischer Massnahmen.