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Art. 20b

172.220.1BPGFederal Act1 de jan. de 2001Fonte original
  1. Die Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und e–g sowie Absatz 3 können Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie Angestellte auf deren Vertrauenswürdigkeit hin prüfen lassen, wenn diese im Rahmen ihrer Funktion:
    1. die Schweiz im Ausland regelmässig vertreten sollen und dabei das Ansehen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten;
    2. in wesentlichen Finanz- oder Steuersachen Entscheide fällen oder Aufsichtsaufgaben wahrnehmen sollen und dabei die finanziellen Interessen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten;
    3. Strafverfolgungs- oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmen und dabei die öffentlichen Interessen des Bundes, insbesondere die Sicherheit der Bundesverwaltung, erheblich gefährden könnten.
  2. Sie beschränken sich bei der Prüfung auf das erforderliche Mindestmass.
  3. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfungen werden von den Fachstellen nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 20201(ISG) durchgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen des ISG.
  4. Werden die Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie die Angestellten gleichzeitig einer Personensicherheitsprüfung nach dem ISG unterzogen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.

Footnotes

  1. SR 128

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