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Art. 21

172.220.1BPGFederal Act1 de jan. de 2001Fonte original
  1. Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
    1. 1 an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen;
    2. in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das Mietrecht regeln;
    3. bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden;
    4. 2 sich in andere Funktionen beziehungsweise Arbeitsbereiche versetzen zu lassen, sofern das Personal einer Versetzungspflicht gemäss Buchstabe a untersteht;
    5. 3 sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben.
  2. Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt.
  3. Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht.
  4. Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493;BBl 2011 6703).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493;BBl 2011 6703).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493;BBl 2011 6703).

2 commentaries

N1.Dienstwohnungen bei dienstlichem Bedarf

Dienstwohnungen sind nur bei ausgewiesenem dienstlichem Bedarf und nur dann zulässig, wenn keine geeignete, freie verwaltungseigene Dienstwohnung zur Verfügung steht. Sie dienen dazu, die rasche Einsatzbereitschaft der betroffenen Arbeitnehmenden sicherzustellen, auch ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit.

WL BAZG können nur bei ausgewiesenem Bedarf, also wo dienstliche Gründe es erfordern, und wo keine freie, geeignete verwaltungseigene Dienstwohnung zur Verfügung steht, Wohnungen als Dienstwohnungen anerkannt werden (vgl. oben E. 4.3.2 f.). Dienstwohnungen werden benötigt, um der von der Regelung betroffenen Diensttätigkeit eine rasche Verfügbarkeit der Arbeitnehmenden vor Ort sicherzustellen (vgl. in Bezug auf die verwandte Wohnsitzpflicht BGE 128 I 280 E. 4.2 und 118 Ia 410 E. 4.a; Urteil BGer 8C_733/2018 vom 13. Juni 2019 E. 4.3.1 f; Grebski/Malla, in : HK BPG, a. a. O., Rz. 2 f. und 35 zu Art. 21 BPG). Die Aufgaben des betroffenen Arbeitnehmers müssen dabei dessen sofortige (im Vergleich zur Wohnortpflicht gesteigerte) Einsatzbereitschaft auch ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten erfordern (Grebski/Malla, in: HK BPG, a. a. O., Rz. 37 zu Art. 21 BPG). Ob nach der eben genannten Ziff.
WL BAZG können nur bei ausgewiesenem Bedarf, also wo dienstliche Gründe es erfordern, und wo keine freie, geeignete verwaltungseigene Dienstwohnung zur Verfügung steht, Wohnungen als Dienstwohnungen anerkannt werden (vgl. oben E. 4.3.2 f.). Dienstwohnungen werden benötigt, um der von der Regelung betroffenen Diensttätigkeit eine rasche Verfügbarkeit der Arbeitnehmenden vor Ort sicherzustellen (vgl. in Bezug auf die verwandte Wohnsitzpflicht BGE 128 I 280 E. 4.2 und 118 Ia 410 E. 4.a; Urteil BGer 8C_733/2018 vom 13. Juni 2019 E. 4.3.1 f; Grebski/Malla, in : HK BPG, a. a. O., Rz. 2 f. und 35 zu Art. 21 BPG). Die Aufgaben des betroffenen Arbeitnehmers müssen dabei dessen sofortige (im Vergleich zur Wohnortpflicht gesteigerte) Einsatzbereitschaft auch ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten erfordern (Grebski/Malla, in: HK BPG, a. a. O., Rz. 37 zu Art. 21 BPG). Ob nach der eben genannten Ziff.

N2.Eventualvorsatz bei zukunftsgerichteten Zuwendungen

Für Amtsangelegenheiten genügt, dass die Zuwendung ihrer Art nach geeignet ist, das künftige Verhalten im Amt zu beeinflussen. Sie muss einen Bezug zur Amtsführung aufweisen und ihrer Natur nach auf die Zukunft gerichtet sein. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt.

322sexies StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wobei als Vorteile im Sinne der Bestimmung sämtliche unentgeltliche Zuwendungen materieller und immaterieller Natur gelten (vgl. Art. 322decies StGB). Anders als bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung nicht im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung. Die Zuwendung muss aber im Hinblick auf die Amtsführung des Empfängers erfolgen; sie muss mithin geeignet sein, jene zu beeinflussen und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Insofern muss die Vorteilszuwendung ihrer Natur nach auf die Zukunft gerichtet sein (BGE 135 IV 198 E. 6.3; Urteil 6B_391/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.3.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 21 Abs. 3 BPG und Art. 93 Abs. 1 und 3 sowie Art. 93a Abs. 1 BPV). Der Tatbestand erfordert in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).

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