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Art. 44a

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 15 BPG)

  1. Der Bundesrat bestimmt nach Verhandlungen mit den Personalverbänden den Umfang der Reallohnerhöhung und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird. Er kann Angestellte bestimmter Lohnklassen von einer Reallohnerhöhung ausschliessen, wenn es die Situation auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigt, oder eine abgestufte Reallohnerhöhung nach Lohnklassen vornehmen.
  2. Anspruch auf eine Reallohnerhöhung haben Angestellte, die im Zeitpunkt, in dem die Erhöhung wirksam wird, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen oder infolge freiwilligen Altersrücktritts vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 AHVG1oder Übertritt zu einer anderen Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 gekündigt haben.2
  3. Keine Reallohnerhöhung erhalten Angestellte:
    1. denen bei tieferer Funktionsbewertung der bisherige Lohn nominal garantiert ist; oder
    2. deren Lohn den Höchstbetrag der Lohnklasse 38 erreicht hat.3
  4. Die Reallohnerhöhung wird auf dem Lohn nach Artikel 36 und den Funktionszulagen nach Artikel 46 ausgerichtet. Die Höchstbeträge der Lohnklassen 1–37 erhöhen sich jeweils im Umfang der Reallohnerhöhungen.4
  5. Ein zum gleichen Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Reallohnerhöhung ausgerichteter Teuerungsausgleich nach Artikel 44 wird vor der Reallohnerhöhung vollzogen.

Footnotes

  1. SR 831.10

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395).

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