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Art. 40

232.11MSchGFederal Act1 de abr. de 1993Fonte original
  1. Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.
  2. Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.
  3. Das Markenregister kann in elektronischer Form geführt werden.
  4. Das IGE kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.
  5. Die Veröffentlichungen des IGE können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

2 commentaries

N1.Berücksichtigung elektronischer Aktenstücke

Im Rahmen von Art. 40 MSchG spricht einiges dafür, bei der Prüfung internationaler Registrierungen die elektronisch geführten Aktenstücke und gegebenenfalls die elektronische Bilddatei (die in der Akte in grösserer Auflösung zugänglich sein kann) zu berücksichtigen. Die zitierte Entscheidung lässt diese Frage jedoch offen.

Nur so gelangt man auf die vollständige Darstellung aller Informationen, nämlich den Registereintrag. Die darin auffindbaren Informationen und Abbildungen entsprechen jenen, welche den Markenämtern in der Notifikation mitgeteilt werden. In Bezug auf die Markenabbildung ist festzustellen, dass diese sowohl in der Gazette wie auch im internationalen Register in der Maske als Thumbnail in einer kleineren Auflösung dargestellt ist: Beim Aufrufen der elektronischen Bilddatei wird die Marke in einer grösseren Auflösung dargestellt. Im Ausdruck der Notifikation der OMPI an die Vorinstanz selber ist die Marke in der gleichen Grösse abgebildet wie der Thumbnail in der Maske des internationalen Registers und damit in einer kleineren Auflösung als die darunterliegende elektronische Bilddatei (vgl. Gazette Nr. 2919/07 sowie vi-act. 1). Angesichts dessen, dass nicht nur das massgebende Publikationsorgan, sondern auch die Aktenhefte der Vorinstanz für die Prüfung internationaler Registrierungen seit langem nur noch elektronisch geführt werden (Fraefel, a.a.O., Art. 40 MSchG Rz. 9), spricht einiges dafür, dass im Rahmen der Prüfung der Schutzfähigkeit einer internationalen Registrierung alle elektronischen Aktenstücke zu berücksichtigen sind und allenfalls auch die elektronische Bilddatei der Marke. Indessen kann diese Frage vorliegend aus den nachfolgenden Gründen offengelassen werden. Dasselbe gilt für die Frage, ob eine Grössenbeschränkung in 8 x 8 Zentimetern sich angesichts einer rein elektronischen Aktenführung und ebensolchen Publikation noch vertreten lässt (vgl. hierzu die Entwicklung bei der OMPI, gemäss welcher im Jahr 2022 auf dem obligatorischen Anmeldeformular MM2 die Grössenbeschränkung für internationale Marken von 8 x 8 cm auf 20 x 20 cm erweitert wurde [Guide du système de Madrid, Rz. 256 ff., S. 65]; siehe den Hinweis auf die Regelung im Madrider System bis 2021 in E. 4.4.4 und

N2.Elektronische Aktenführung bei Schutzausdehnungen

Für die Prüfung von Schutzausdehnungen auf die Schweiz führt das IGE seit dem 21. Mai 2015 die Aktenhefte ausschliesslich in elektronischer Form.

Zeitgleich bzw. zeitnah an der Publikation der Registrierung in der Gazette erfolgt die sogenannte "Notification" der Schutzausdehnung an das nationale Amt des in der internationalen Anmeldung designierten Mitgliedstaates (Regel 14 Abs. 1 GAFO; Guide du système de Madrid, Ziff. 373, S. 88; Fraefel, a.a.O., Art. 46 MSchG Rz. 6 und 8). In diesem Zusammenhang gilt es für die Prüfung von Schutzausdehnungen auf die Schweiz festzustellen, dass die Vorinstanz seit dem 21. Mai 2015 hierfür ausschliesslich elektronische Aktenhefte führt (Fraefel, a.a.O., Art. 40 MSchG Rz. 9; vgl. zur Bedeutung der Modalitäten der Notifikation Ling, a.a.O., S. 673 f.).

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