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Art. 56a

232.111MSchVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1993Fonte original
  1. Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen.
  2. Das BAZG kann dem Antragsteller anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen.
  3. Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG oder, während die Ware zurückbehalten wird, bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

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