Voltar à lei

Art. 56b

232.111MSchVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1993Fonte original
  1. Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware kann dem BAZG beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen.
  2. Das BAZG informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die Möglichkeit nach Absatz 1 und gewährt ihm eine angemessene Frist.
  3. Gestattet es dem Antragsteller, die zurückbehaltene Ware zu besichtigen, so berücksichtigt es bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen des Antragstellers sowie des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.