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Art. 56c

232.111MSchVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1993Fonte original
  1. DasBAZGbewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer, dass die Ware zurückbehalten wird, ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Kommt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Aufforderung nicht nach oder gibt er innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, so vernichtet dasBAZGdie Proben oder Muster.
  2. DasBAZGkann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.

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