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Art. 41

291IPRGFederal Act1 de jan. de 1989Fonte original
  1. Für die Verschollenerklärung sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zuständig.
  2. Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind überdies für eine Verschollenerklärung zuständig, wenn hierfür ein schützenswertes Interesse besteht.
  3. Voraussetzungen und Wirkungen der Verschollenerklärung unterstehen schweizerischem Recht.

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