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Art. 4

451.1NHVFederal Council Ordinance1 de fev. de 1991Fonte original
  1. Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung von schützenswerten Objekten nach Artikel 13 NHG werden in der Regel auf der Grundlage einer Programmvereinbarung global gewährt.
  2. Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
    1. die in den Bereichen Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;
    2. die Leistung des Kantons;
    3. die Beitragsleistung des Bundes;
    4. das Controlling.
  3. Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.
  4. Das BAFU, das BAK und das ASTRA erlassen Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.

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