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Art. 36

734.27NIVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original
  1. Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. 1bis. Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 20171) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.2
  2. Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.3
  3. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle. 3bis. Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.4
  4. Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.

Footnotes

  1. SR 730.01

  2. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 828).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

12 commentaries

N1.Verzicht auf Abweichung unter Art. 36 BV

Die Praxis zeigt, dass das Inspektorat in Ausnahmefällen von einer bewilligten Abweichung absieht und stattdessen die zeitnahe Einreichung des Sicherheitsnachweises verlangt. Gerichte prüfen, ob ein solcher Verzicht im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens und unter Berücksichtigung allfälliger Grundrechtseingriffe (Art. 36 BV) erfolgt ist.

Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum pflichtgemäss ausübte, indem sie von einer Abweichung von der Kontrollperiode nach Art. 36 Abs. 4 NIV absah und die Beschwerdeführenden in den angefochtenen Verfügungen zur zeitnahen Einreichung des Sicherheitsnachweises verpflichtete. Die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff nach Art. 36 BV sind vorliegend erfüllt, selbst wenn - nebst einem Eingriff in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) - auch von einem Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) auszugehen wäre.

N2.Angemessene Frist statt zwei Mahnungen

Betreffen die Massnahmen die Behebung von im Rahmen einer Kontrolle festgestellter Mängel (vgl. Art. 40 NIV), so genügt für die Übergabe an das Inspektorat in der Regel das Setzen einer angemessenen Frist; es sind nicht zwingend zwei Mahnungen erforderlich (vgl. BVGer E.2.2.3).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2022 (A-3562/2020) beruft und rügt, die Netzbetreiberin hätte ihm mindestens zwei korrekte Mahnungen zustellen müssen, ging es im dort beurteilten Fall um die Aufforderung, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 NIV). Die Verordnung sieht diesbezüglich vor, dass die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung übergibt, wenn der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht wird (Art. 36 Abs. 3 NIV). Vorliegend handelt es hingegen um eine Behebung von Mängeln, die bereits im Rahmen einer Kontrolle festgestellt wurden (vgl. Art. 40 NIV; vorne, Bst. B). In solchen Fällen lässt es die Verordnung für die Übergabe der Sache an die Vorinstanz grundsätzlich ausreichen, dass die Netzbetreiberin eine angemessene Frist setzt und die Mängel innert dieser Frist nicht behoben werden (Art. 40 Abs. 2 und 3 NIV). Der Beschwerdeführer kann daher aus dem erwähnten Urteil nichts für sich ableiten.

N3.Durchsetzung periodischer Kontrolle nach VwVG

Mangels eigener Verfahrensordnung in der NIV richtet sich das Verfahren zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Der Verordnungsgeber hat sodann für elektrische Installationen periodische Kontrollen vorgeschrieben. Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). Das Verfahren zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle richtet sich mangels einer eigenen Verfahrensordnung nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. zur gesetzlichen Grundlage der Kontrollmassnahme das Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3).
Der Verordnungsgeber hat sodann für elektrische Installationen periodische Kontrollen vorgeschrieben. Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). Das Verfahren zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle richtet sich mangels einer eigenen Verfahrensordnung nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. zur gesetzlichen Grundlage der Kontrollmassnahme das Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3).

N4.Aufforderung und Fristverlängerung Sicherheitsnachweis

Art. 36 Abs. 1 NIV verpflichtet die Netzbetreiberin, die Eigentümerinnen und Eigentümer schriftlich und mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode aufzufordern, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Die in den Quellen bestätigte Frist kann bis höchstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden.

Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Der Verordnungsgeber hat für elektrische Installationen periodische Kontrollen vorgeschrieben. Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.1; Urteile des BVGer A-6789/2023 vom 7. Januar 2025 E. 3.2.1 f. und A-1621/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.1).
Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Der Verordnungsgeber hat für elektrische Installationen periodische Kontrollen vorgeschrieben. Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.1; Urteile des BVGer A-6789/2023 vom 7. Januar 2025 E. 3.2.1 f. und A-1621/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.1).

N5.Durchsetzung durch Inspektorat und VwVG

Wenn der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht fristgemäss eingereicht wird, übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung der periodischen Kontrolle dem Inspektorat; mangels einer eigenen Verfahrensordnung richtet sich das Durchsetzungsverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG).

Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Der Verordnungsgeber hat für elektrische Installationen periodische Kontrollen vorgeschrieben. Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.1; Urteile des BVGer A-6789/2023 vom 7. Januar 2025 E. 3.2.1 f. und A-1621/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.1).
Der Verordnungsgeber hat sodann für elektrische Installationen periodische Kontrollen vorgeschrieben. Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). Das Verfahren zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle richtet sich mangels einer eigenen Verfahrensordnung nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. zur gesetzlichen Grundlage der Kontrollmassnahme das Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3).

N6.Drei Schreiben vor Übergabe

Für eine zulässige Übergabe an die Vorinstanz müssen drei Schreiben nachgewiesen sein: die erste Aufforderung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises sowie danach zwei vergebliche Mahnungen. Erst nach diesen zwei Mahnungen darf die Netzbetreiberin die Durchsetzung der periodischen Kontrolle an das Inspektorat übergeben.

Art. 36 Abs. 3 NIV hält unmissverständlich fest, dass erst nach zweimaliger vergeblicher Mahnung, der offensichtlich eine erste Aufforderung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises voranzugehen hat, die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Angelegenheit zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle übergibt. Voraussetzung der Befassung der Vorinstanz sind mithin drei Schreiben der Netzbetreiberin, nämlich die erste Aufforderung und zwei Mahnungen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-507/2014 vom 22. Juli 2014 E. 5, A-5256/2010 vom 24. Februar 2011 E. 5 und A-2470/2010 vom 20. Juli 2010 E. 5.2). Nach dem Gesagten ist das formelle Erfordernis einer zweimaligen (vergeblichen) Mahnung gemäss Art. 36 Abs. 3 NIV zur Zeit der Übergabe des Dossiers an die Vorinstanz nicht nachgewiesen. Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, er habe den Sicherheitsnachweis (allenfalls) zu spät eingereicht. Die gebührenpflichtige Verfügung vom 12. Juni 2020 wurde folglich zu Unrecht erlassen, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Da dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wird, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob der Sicherheitsnachweis rechtzeitig eingereicht wurde.
Art. 36 Abs. 3 NIV hält unmissverständlich fest, dass erst nach zweimaliger vergeblicher Mahnung, der offensichtlich eine erste Aufforderung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises voranzugehen hat, die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Angelegenheit zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle übergibt. Voraussetzung der Befassung der Vorinstanz sind mithin drei Schreiben der Netzbetreiberin, nämlich die erste Aufforderung und zwei Mahnungen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-507/2014 vom 22. Juli 2014 E. 5, A-5256/2010 vom 24. Februar 2011 E. 5 und A-2470/2010 vom 20. Juli 2010 E. 5.2). Nach dem Gesagten ist das formelle Erfordernis einer zweimaligen (vergeblichen) Mahnung gemäss Art. 36 Abs. 3 NIV zur Zeit der Übergabe des Dossiers an die Vorinstanz nicht nachgewiesen. Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, er habe den Sicherheitsnachweis (allenfalls) zu spät eingereicht. Die gebührenpflichtige Verfügung vom 12. Juni 2020 wurde folglich zu Unrecht erlassen, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.

N7.Ermessen bei Abweichungen von Kontrollperioden

Art. 36 Abs. 4 NIV enthält eine «Kann»-Vorschrift: Die Vorinstanz kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Kontrollperioden bewilligen. Dieses Ermessen ist jedoch pflichtgemäss auszuüben; die Behörde ist an die Verfassung gebunden und hat insbesondere Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit sowie die Wahrung öffentlicher Interessen zu beachten.

Gemäss Art. 36 Abs. 4 NIV kann die Vorinstanz in Ausnahmefällen Abweichungen von den festgelegten Kontrollperioden bewilligen (vgl. vorstehend E. 3.2). Bei dieser Bestimmung handelt es sich gemäss Wortlaut um eine sog. "Kann-Vorschrift", welche die Bewilligung von Abweichungen in das Entschliessungsermessen der Vorinstanz stellt. Dies bedeutet nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Sie ist an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu befolgen (vgl. BVGE 2015/2 E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-5824/2020 vom 14. September 2021 E. 7.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 398 und 409; je mit Hinweisen).

N8.Übertragung der Durchsetzung an Inspektorat

Wird der Sicherheitsnachweis trotz mindestens zweimaliger Mahnung nicht fristgerecht eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung der periodischen Kontrolle dem Inspektorat (Art. 36 Abs. 3 NIV).

Der Verordnungsgeber hat sodann für elektrische Installationen periodische Kontrollen vorgeschrieben. Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). Das Verfahren zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle richtet sich mangels einer eigenen Verfahrensordnung nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. zur gesetzlichen Grundlage der Kontrollmassnahme das Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3).
Der Verordnungsgeber hat sodann für elektrische Installationen periodische Kontrollen vorgeschrieben. Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). Das Verfahren zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle richtet sich mangels einer eigenen Verfahrensordnung nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. zur gesetzlichen Grundlage der Kontrollmassnahme das Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3).

N9.Ausnahmen bei Kontrollperioden

Abweichungen von den im Anhang festgelegten Kontrollperioden kommen nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen in Betracht. Massgeblich ist, dass die Sicherheit von Personen und Sachen weiterhin gewährleistet bleibt. Ein Abweichen ist insbesondere nur dann zu prüfen, wenn über allfällige Mängel Klarheit besteht, diese nicht unverzüglich behoben werden müssen und der Eigentümer darlegt, dass die Mängelbehebung innert nützlicher Frist erfolgen wird. Verlängerungen im Zusammenhang mit Umbauten sind nicht ausgeschlossen; das Einreichen eines Sicherheitsnachweises darf jedoch nicht über Jahre hinausgeschoben werden.

Die Vorinstanz kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Kontrollperioden bewilligen (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Rechtsprechung ist für ein allfälliges Abweichen von den Kontrollperioden massgebend, ob die Sicherheit von Personen und Sachen weiterhin gewährleistet ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 NIV). Eine Verlängerung der Kontrollperioden ist im Zusammenhang insbesondere mit Umbauten nicht ausgeschlossen. Der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit würde jedoch untergraben, wenn das Einreichen eines Sicherheitsnachweises über Jahre hinausgeschoben werden könnte. Im Übrigen dürfte ein Abweichen von den Kontrollperioden durch die Vorinstanz regelmässig nur dann in Betracht fallen, wenn Klarheit über allfällige Mängel besteht, diese nicht unverzüglich behoben werden müssen und der Eigentümer belegt, dass eine Mängelbehebung innert nützlicher Frist erfolgen wird (vgl. Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.2 mit Hinweisen).

N10.Ermessensausübung bei Kontrollperioden

Das Inspektorat hat seinen Ermessensspielraum pflichtgemäss auszuüben. Es kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Kontrollperioden bewilligen; das Verwaltungsgericht durfte hier jedoch von einer Abweichung absehen und die Eigentümer zur zeitnahen Einreichung des Sicherheitsnachweises verpflichten.

Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum pflichtgemäss ausübte, indem sie von einer Abweichung von der Kontrollperiode nach Art. 36 Abs. 4 NIV absah und die Beschwerdeführenden in den angefochtenen Verfügungen zur zeitnahen Einreichung des Sicherheitsnachweises verpflichtete. Die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff nach Art. 36 BV sind vorliegend erfüllt, selbst wenn - nebst einem Eingriff in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) - auch von einem Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) auszugehen wäre.

N11.Aufforderungsfrist und Fristverlängerung

Die Netzbetreiberin hat die Eigentümerinnen schriftlich mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode aufzufordern. Diese Frist kann gemäss der zitierten Praxis/Quelle höchstens bis ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden.

Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Der Verordnungsgeber hat für elektrische Installationen periodische Kontrollen vorgeschrieben. Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.1; Urteile des BVGer A-6789/2023 vom 7. Januar 2025 E. 3.2.1 f. und A-1621/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.1).

N12.Verlängerung der Kontrollfristen bei Umbauten

Bei Umbauten ist eine Abweichung von den Kontrollperioden durch die Vorinstanz nach Art. 36 Abs. 4 NIV nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass die Sicherheit von Personen und Sachen weiterhin gewährleistet bleibt (vgl. Art. 3 Abs. 1 NIV). Eine Verlängerung kommt regelmässig nur in Betracht, wenn Klarheit über allfällige Mängel besteht, diese nicht unverzüglich behoben werden müssen und der Eigentümer nachweist, dass eine Mängelbehebung innert nützlicher Frist erfolgen wird.

Die Vorinstanz kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Kontrollperioden bewilligen (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Rechtsprechung ist für ein allfälliges Abweichen von den Kontrollperioden massgebend, ob die Sicherheit von Personen und Sachen weiterhin gewährleistet ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 NIV). Eine Verlängerung der Kontrollperioden ist im Zusammenhang insbesondere mit Umbauten nicht ausgeschlossen. Der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit würde jedoch untergraben, wenn das Einreichen eines Sicherheitsnachweises über Jahre hinausgeschoben werden könnte. Im Übrigen dürfte ein Abweichen von den Kontrollperioden durch die Vorinstanz regelmässig nur dann in Betracht fallen, wenn Klarheit über allfällige Mängel besteht, diese nicht unverzüglich behoben werden müssen und der Eigentümer belegt, dass eine Mängelbehebung innert nützlicher Frist erfolgen wird (vgl. Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.2 mit Hinweisen).

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