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Art. 37

734.27NIVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original
  1. Der Sicherheitsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
    1. Adresse der Installation und des Eigentümers;
    2. 1 Beschreibung der Installation einschliesslich angewendeter Normen und allfälliger Besonderheiten;
    3. Kontrollperiode;
    4. Name und Adresse des Installateurs;
    5. Ergebnisse der betriebsinternen Schlusskontrolle nach Artikel 24;
    6. Name und Adresse des Inhabers der Kontrollbewilligung und Ergebnis seiner Kontrolle bei Abnahmekontrollen nach Artikel 35 Absatz 3 und periodischen Kontrollen nach Artikel 36.
  2. Der Sicherheitsnachweis muss unterzeichnet werden:
    1. von den Personen, welche die Kontrolle durchgeführt haben; und
    2. von einer der kontrollberechtigten Personen, welche in der Installationsbewilligung aufgeführt sind.2
  3. Das UVEK legt den technischen Inhalt des Sicherheitsnachweises fest. Es hört dabei das Inspektorat und die Fachorganisationen an.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

1 commentary

N1.Übertragung der Kontrolldurchsetzung an das Inspektorat

Wird der Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV trotz zweimaliger Mahnung nicht fristgerecht eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung der periodischen Kontrolle dem Inspektorat (Art. 36 Abs. 3 NIV).

Der Verordnungsgeber hat sodann für elektrische Installationen periodische Kontrollen vorgeschrieben. Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). Das Verfahren zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle richtet sich mangels einer eigenen Verfahrensordnung nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. zur gesetzlichen Grundlage der Kontrollmassnahme das Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3).

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