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Art. 38

812.21HMGFederal Act1 de jan. de 2002Fonte original
  1. Gespendetes Blut muss auf Krankheitserreger oder auf Hinweise auf Krankheitserreger hin getestet und Abklärungen zur Gewährleistung der Verträglichkeit unterzogen werden.
  2. Der Bundesrat legt fest:
    1. auf welche Krankheitserreger oder auf welche Hinweise auf Krankheitserreger hin das Blut zu testen ist;
    2. wie bei reaktivem Testergebnis vorzugehen ist;
    3. welche Abklärungen zur Gewährleistung der Verträglichkeit vorgenommen werden müssen;
    4. nach welchen Vorschriften die Tests durchzuführen sind.
  3. Er kann für Eigenbluttransfusionen Ausnahmen von der Testpflicht vorsehen.

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