Voltar à lei

Art. 39

812.21HMGFederal Act1 de jan. de 2002Fonte original
  1. Wer mit Blut und Blutprodukten umgeht, muss:
    1. alle für die Sicherheit bedeutsamen Vorgänge aufzeichnen;
    2. diese Aufzeichnungen so führen, dass die Daten bis zur Person, die das Blut gespendet oder empfangen hat, zurückverfolgt werden können.
  2. Bei jeder Blutentnahme sind insbesondere aufzuzeichnen:
    1. der Name, der Vorname und das Geburtsdatum der Spenderin oder des Spenders;
    2. das Datum der Blutentnahme;
    3. die Testergebnisse und ihre Interpretation.
  3. Von einer Person, die vom Blutspenden ausgeschlossen wird, sind aufzuzeichnen:
    1. der Name, der Vorname und das Geburtsdatum;
    2. das Datum und der Grund des Ausschlusses.
  4. Von einer Person, der Blut oder Blutprodukte verabreicht werden, sind aufzuzeichnen:
    1. der Name, der Vorname und das Geburtsdatum;
    2. das Datum der Verabreichung;
    3. die Kennzeichnung und die Herkunft des Bluts oder des Blutprodukts.
  5. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere für Eigenblutspenden Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht vorsehen.

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