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Art. 73

812.21HMGFederal Act1 de jan. de 2002Fonte original
  1. Die Geschäftsleitung ist das operative Organ des Instituts. Ihr steht eine Direktorin oder ein Direktor vor.
  2. Sie hat folgende Aufgaben:
    1. Sie führt die Geschäfte.
    2. Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements.
    3. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen für den Institutsrat und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Vorkommnissen ohne Verzug.
    4. Sie vertritt das Institut gegen aussen.
    5. Sie erlässt die Geschäftsplanung und den Voranschlag und unterbreitet diese dem Institutsrat zur Genehmigung.
    6. Sie entscheidet über die Begründung, Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals des Instituts; vorbehalten bleibt Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe h.
    7. Sie erfüllt die Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
  3. Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

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