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Art. 74

812.21HMGFederal Act1 de jan. de 2002Fonte original
  1. Der Bundesrat bezeichnet die Revisionsstelle für eine Dauer von vier Jahren. Sie kann jeweils für eine weitere Amtsdauer wiedergewählt werden.
  2. Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Obligationenrechts1über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sinngemäss anwendbar.
  3. Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision durch und erstattet dem Bundesrat und dem Institutsrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.
  4. Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.
  5. Er kann die Revisionsstelle abberufen.

Footnotes

  1. SR 220

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