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Art. 6

814.012StFVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1991Fonte original
  1. Die Vollzugsbehörde prüft, ob der Kurzbericht vollständig und richtig ist.
  2. Insbesondere prüft sie:
    1. bei Betrieben, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. f) plausibel ist;
    2. bei Verkehrswegen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 2 Bst. d) plausibel ist;
    3. 1 bei Rohrleitungsanlagen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 3 Bst. d) plausibel ist.
  3. Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass:
    1. bei Betrieben schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind;
    2. bei Verkehrswegen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist;
    3. 2 bei Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.
  4. Die Vollzugsbehörde hält die Ergebnisse ihrer Beurteilung schriftlich fest.3
  5. Ist eine Annahme nach Absatz 3 nicht zulässig, so verfügt sie, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 4 erstellen und bei ihr einreichen muss.4

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

2 commentaries

N1.Plausibilitätsprüfung von Gefährdungseinschätzungen

Die Vollzugsbehörde kann nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort prüfen, ob die gemachte Einschätzung — namentlich die Annahme, dass schwere Schädigungen für Bevölkerung oder Umwelt nicht zu erwarten sind — zulässig bzw. plausibel ist.

Der Inhaber eines Betriebs muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotenzial herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 StFV). Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden (Art. 3 Abs. 2 StFV). Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StFV). Die Vollzugsbehörde prüft gestützt auf den Kurzbericht, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schäden plausibel ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. a StFV). Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind (vgl. Art. 6 Abs. 3 StFV). Trifft die Annahme nicht zu, so hat der Inhaber eine Risikoermittlung der Vollzugsbehörde einzureichen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StFV). Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StFV). Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung (vgl. Art. 7 Abs. 2 StFV). Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an (vgl. Art. 8 Abs. 1 StFV). Wenn der Inhaber eine Risikoermittlung erstellt hat und sich danach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er die Risikoermittlung ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen (Art. 8a Abs. 2 Bst. a StFV). Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 11a Abs. 1 StFV). Die (kantonale oder eidgenössische) Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (vgl.

N2.Plausibilitätsprüfung der Schadenseinschätzung

Die Vollzugsbehörde prüft gestützt auf den eingereichten Kurzbericht, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schäden durch den Inhaber plausibel ist.

Der Inhaber eines Betriebs muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotenzial herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 StFV). Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden (Art. 3 Abs. 2 StFV). Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StFV). Die Vollzugsbehörde prüft gestützt auf den Kurzbericht, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schäden plausibel ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. a StFV). Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind (vgl. Art. 6 Abs. 3 StFV). Trifft die Annahme nicht zu, so hat der Inhaber eine Risikoermittlung der Vollzugsbehörde einzureichen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StFV). Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StFV). Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung (vgl. Art. 7 Abs. 2 StFV). Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an (vgl. Art. 8 Abs. 1 StFV). Wenn der Inhaber eine Risikoermittlung erstellt hat und sich danach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er die Risikoermittlung ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen (Art. 8a Abs. 2 Bst. a StFV). Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 11a Abs. 1 StFV). Die (kantonale oder eidgenössische) Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (vgl. Art.

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