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Art. 7

814.012StFVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1991Fonte original
  1. Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Sie hält ihre Beurteilung schriftlich fest.1
  2. Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, umso geringer sein muss, je:
    1. 2 schwerer die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und öffentlichen Interessen an einem Betrieb, einem Verkehrsweg oder einer Rohrleitungsanlage wiegen;
    2. grösser das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt ist.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I. der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

6 commentaries

N1.Schutzbedürfnisse und zulässige Störfallwahrscheinlichkeit

Je stärker die Schutzbedürfnisse von Bevölkerung oder Umwelt gegenüber den privaten und öffentlichen Interessen an der Rohrleitungsanlage ins Gewicht fallen, desto geringer muss die zulässige Eintrittswahrscheinlichkeit eines Störfalls angesetzt werden. Dies berücksichtigt die Vollzugsbehörde bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos.

Nach Art. 7 Abs. 2 StFV berücksichtigt die Vollzugsbehörde bei der Beurteilung der Tragbarkeit die Risiken in der Umgebung und beachtet na­mentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, umso ge­ringer sein muss, je schwerer die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und öffentlichen Interessen an einer Rohrleitungsanlage wiegen (Bst.

N2.Tragbarkeit des Störfallrisikos

Bei risikorelevanter Nutzungsplanung beurteilt die Vollzugsbehörde die Tragbarkeit des Risikos gestützt auf Art. 7 StFV. Sie nimmt eine konkrete Interessenabwägung vor, in der die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere eines Störfalls den privaten und öffentlichen Interessen am Betrieb der Anlage gegenübergestellt werden.

22 Tabelle 1), gilt die Planung unabhängig davon grundsätzlich als risikorelevant. Keine weitere Koordination mit der Störfallvorsorge ist nötig, wenn sich die Nutzungs­plananpassung als nicht risikorelevant erweist. C. Bei einer risikorelevanten Nutzungsplanung evaluiert die Planungsträge­rin zusammen mit der Vollzugsbehörde und der Inhaberin oder dem Inha­ber der Rohrleitungsanlage allgemeine Sicherheitsmassnahmen gemäss Art. 3 StFV (vgl. Planungshilfe Anhang 3). Zudem klärt sie ab, ob einfache raumplanerische oder bauliche Schutzmassnahmen in der Umgebung der Anlage zur Verfügung stehen, die sich dazu eignen, das Risiko zu redu­zieren (vgl. Planungshilfe Anhang 4). Aufgrund der Ergebnisse dieser Evaluation schätzt die Planungsträgerin unter Anhörung der Vollzugsbe­hörde das Risiko ab, das sich je nach Anpassung des Nutzungsplans und Grad der Ausschöpfung des Nutzungspotenzials ergeben würde (einfa­che Risikoabschätzung) und bestimmt eine oder mehrere Varianten zur weiteren Prüfung. Ob das Risiko dafür tragbar ist, beurteilt die Vollzugs­behörde gestützt auf Art. 7 StFV. Ist das Risiko tragbar, werden die ge­wählten Massnahmen im Schritt D festgelegt. Beurteilt die Vollzugsbe­hörde das Risiko nach der Interessenabwägung gemäss Art. 7 StFV (Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Störfalls gegenüber privaten und öffentlichen Interessen am Betrieb der Anlage) als nicht tragbar, evaluiert die Planungsträgerin zusammen mit der Vollzugsbehörde und der Inha­berin oder dem Inhaber der Rohrleitungsanlage einschneidendere Sicher­heitsmassnahmen nach Art. 8 StFV sowie raumplanerische und bauliche Massnahmen (vgl. Planungshilfe Anhang 3 und 4). Gestützt auf die Er­gebnisse beurteilt die Planungsträgerin das Risiko mit den zusätzlichen Massnahmen (vertiefte Risikoabklärung) und die Vollzugsbehörde schätzt erneut die Tragbarkeit des Risikos ein (Art. 7 StFV). Ist das Risiko unter Berücksichtigung der zusätzlich evaluierten Massnahmen tragbar, können diese im Schritt D festgelegt werden. D. Ist das Risiko trotz Berücksichtigung der in Schritt C evaluierten Mass­nahmen immer noch untragbar, hat die Planungsträgerin dies bei der Ent­scheidphase in die umfassende raumplanerische Interessenabwägung nach Art.

N3.Keine erneute Tragbarkeitsbeurteilung bei identischem Risiko

Ist das im W/A‑Diagramm ausgewiesene Risiko im Wesentlichen identisch mit einem früheren, bereits als tragbar beurteilten Zustand, kann eine erneute schriftliche Tragbarkeitsbeurteilung durch die Vollzugsbehörde nach Art. 7 StFV entbehrlich sein.

Deshalb und aufgrund der Tatsache, dass sie das Risiko des Ist-Zustands im Jahr 2000 als tragbar beurteilt hätten, bestünden aus ihrer Sicht keine Einwände gegen die Zonenplanänderung in diesem Bereich. Die Summenkurven wür­den durch die Personenbelegung auf dem Campingplatz dominiert (Berichte vom 3./2.7.2015, Akten DIJ pag. 90 und 92 [act. 6A]). Mit Blick auf das W/A-Diagramm (vgl. Abb. 5 im Störfallbericht vom 28.5.2015, Akten DIJ pag. 169 [act. 6B]: Risiko mehrheitlich in der unteren Hälfte Übergangsbereich) sind die Einschätzungen der Fachbehörden ohne weiteres nachvollziehbar und die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Beurteilung in Frage stel­len würde. Auch in der überarbeiteten Störfallbeurteilung vom 25. August 2022 weist das W/A-Diagramm für den Abschnitt Balmweid (act. 22A S. 34 Abb. 17) ein Risiko im Übergangsbereich aus, das nahezu identisch ist mit demjenigen im Störfallbericht vom 28. Mai 2015 (vgl. Akten DIJ pag. 169 [act. 6B]); sie führt zu keiner anderen Beurteilung. Bei diesem Ergebnis er­übrigt es sich, eine neue Tragbarkeitsbeurteilung der Vollzugsbehörden nach Art. 7 StFV einzuholen. Denn auch im Bereich Balmweid tragen raum­planungsrechtliche Massnahmen der störfallrechtlichen Situation ausrei­chend Rechnung (Nutzungsbeschränkungen in der Arbeitszone, vgl. vorne E. 5.2). Der Schluss der Vorinstanz, wonach die störfallrechtliche Beurtei­lung eine Umzonung der streitbetroffenen Parzellen im Bereich Balmweid zulässt, ist damit nicht zu beanstanden.

N4.Fachbericht zur Tragbarkeit bei Koordinationsbedarf

Findet Koordinationsbedarf statt, ist ein Fachbericht zur Tragbarkeit im Sinne von Art. 7 StFV einzuholen. Zu prüfen ist dies insbesondere dann, wenn Änderungen — etwa eine erhöhte Bevölkerungsdichte — das W/A‑Diagramm und damit den Koordinationsbedarf beeinflussen können.

mit violetter Summenkurve in Abb. 5 des Störfallberichts vom 29.9.2015; Akten DIJ pag. 168 bzw. 195 [act. 6B]). In beiden Varianten liegt das höchste berechnete Ausmass bei 0,57 (bzw. 0,55 gemäss Störfallbericht vom 25.8.2022, act. 22A S. 32 Abb. 15). Die Erhöhung der Bevölkerungsdichte wirkt sich im W/A-Diagramm auf das Ausmass des Störfallereignisses aus (horizontale Achse), dagegen hat sie keinen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit, dass einzelne Störfallereignisse zum Tod von anwesenden Personen führen kön­nen (vertikale Achse; dazu Planungshilfe S. 12). Entgegen der Ansicht der Gemeinde hat die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zu Recht einen Ko­ordinationsbedarf festgestellt und einen Fachbericht zur Tragbarkeit einge­holt (Interessenabwägung nach Art. 7 StFV im Übergangsbereich; vgl. Be­schwerdeantwort Rz. 36 f.). Den Schluss der störfallrechtlichen Vollzugsbe­hörde (BFE resp. BAFU), wonach die verhältnismässigen risikosenkenden Massnahmen gemäss StFV an der bestehenden Erdgasleitung (vgl. die Massnahmen in diesem Leitungsabschnitt in E. 5.3.4 hiervor) bereits ausge­schöpft sind, vermag die Gemeinde nicht substanziiert in Frage zu stellen (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 40; vgl. auch die Beispiele zusätzlicher Sicher­heitsmassnahmen nach Art. 8 StFV in der Planungshilfe Anhang 2 S. 48). Folgerichtig war zu prüfen, ob auf raumplanungsrechtlicher Seite risikoredu­zierende Massnahmen zur Verfügung stehen. Anders als die Beschwerde­führerin geltend macht, trägt die Nichteinzonung von Teilen der Parzellen Nrn. 1________ und 2________ zu einer Risikoreduktion bei: Mit Blick auf die im Anhang zu den Störfallberichten enthaltenen Abbildungen im Grossformat wird ersicht­lich, dass die Risikosummenkurven entgegen den Ausführungen der Be­schwerdeführerin nicht gänzlich identisch sind (vgl.

N5.Interessenabwägung beim Störfallrisiko

Die Vollzugsbehörde beurteilt die Tragbarkeit des Störfallrisikos im Rahmen einer Interessenabwägung, wobei die Wahrscheinlichkeit und die Schwere eines Störfalls den privaten und öffentlichen Interessen am Betrieb der Anlage gegenübergestellt werden. Ergibt die einfache Risikoabschätzung ein nicht tragbares Risiko, sind vertiefte bzw. einschneidendere Sicherheitsmassnahmen zu prüfen und die Beurteilung mit den zusätzlichen Massnahmen zu wiederholen. Ist das Risiko unter den berücksichtigten Massnahmen tragbar, werden die gewählten Massnahmen festgelegt.

Bei einer risikorelevanten Nutzungsplanung evaluiert die Planungsträge­rin zusammen mit der Vollzugsbehörde und der Inhaberin oder dem Inha­ber der Rohrleitungsanlage allgemeine Sicherheitsmassnahmen gemäss Art. 3 StFV (vgl. Planungshilfe Anhang 3). Zudem klärt sie ab, ob einfache raumplanerische oder bauliche Schutzmassnahmen in der Umgebung der Anlage zur Verfügung stehen, die sich dazu eignen, das Risiko zu redu­zieren (vgl. Planungshilfe Anhang 4). Aufgrund der Ergebnisse dieser Evaluation schätzt die Planungsträgerin unter Anhörung der Vollzugsbe­hörde das Risiko ab, das sich je nach Anpassung des Nutzungsplans und Grad der Ausschöpfung des Nutzungspotenzials ergeben würde (einfa­che Risikoabschätzung) und bestimmt eine oder mehrere Varianten zur weiteren Prüfung. Ob das Risiko dafür tragbar ist, beurteilt die Vollzugs­behörde gestützt auf Art. 7 StFV. Ist das Risiko tragbar, werden die ge­wählten Massnahmen im Schritt D festgelegt. Beurteilt die Vollzugsbe­hörde das Risiko nach der Interessenabwägung gemäss Art. 7 StFV (Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Störfalls gegenüber privaten und öffentlichen Interessen am Betrieb der Anlage) als nicht tragbar, evaluiert die Planungsträgerin zusammen mit der Vollzugsbehörde und der Inha­berin oder dem Inhaber der Rohrleitungsanlage einschneidendere Sicher­heitsmassnahmen nach Art. 8 StFV sowie raumplanerische und bauliche Massnahmen (vgl. Planungshilfe Anhang 3 und 4). Gestützt auf die Er­gebnisse beurteilt die Planungsträgerin das Risiko mit den zusätzlichen Massnahmen (vertiefte Risikoabklärung) und die Vollzugsbehörde schätzt erneut die Tragbarkeit des Risikos ein (Art. 7 StFV). Ist das Risiko unter Berücksichtigung der zusätzlich evaluierten Massnahmen tragbar, können diese im Schritt D festgelegt werden. D. Ist das Risiko trotz Berücksichtigung der in Schritt C evaluierten Mass­nahmen immer noch untragbar, hat die Planungsträgerin dies bei der Ent­scheidphase in die umfassende raumplanerische Interessenabwägung nach Art. 3 RPV einzubeziehen. Dabei ist insbesondere das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Anpassung des Nutzungsplans am vor­gesehenen Standort den öffentlichen und privaten Interessen an der An­lage gegenüberzustellen.
Aufgrund der Ergebnisse dieser Evaluation schätzt die Planungsträgerin unter Anhörung der Vollzugsbe­hörde das Risiko ab, das sich je nach Anpassung des Nutzungsplans und Grad der Ausschöpfung des Nutzungspotenzials ergeben würde (einfa­che Risikoabschätzung) und bestimmt eine oder mehrere Varianten zur weiteren Prüfung. Ob das Risiko dafür tragbar ist, beurteilt die Vollzugs­behörde gestützt auf Art. 7 StFV. Ist das Risiko tragbar, werden die ge­wählten Massnahmen im Schritt D festgelegt. Beurteilt die Vollzugsbe­hörde das Risiko nach der Interessenabwägung gemäss Art. 7 StFV (Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Störfalls gegenüber privaten und öffentlichen Interessen am Betrieb der Anlage) als nicht tragbar, evaluiert die Planungsträgerin zusammen mit der Vollzugsbehörde und der Inha­berin oder dem Inhaber der Rohrleitungsanlage einschneidendere Sicher­heitsmassnahmen nach Art. 8 StFV sowie raumplanerische und bauliche Massnahmen (vgl. Planungshilfe Anhang 3 und 4). Gestützt auf die Er­gebnisse beurteilt die Planungsträgerin das Risiko mit den zusätzlichen Massnahmen (vertiefte Risikoabklärung) und die Vollzugsbehörde schätzt erneut die Tragbarkeit des Risikos ein (Art. 7 StFV). Ist das Risiko unter Berücksichtigung der zusätzlich evaluierten Massnahmen tragbar, können diese im Schritt D festgelegt werden. D. Ist das Risiko trotz Berücksichtigung der in Schritt C evaluierten Mass­nahmen immer noch untragbar, hat die Planungsträgerin dies bei der Ent­scheidphase in die umfassende raumplanerische Interessenabwägung nach Art. 3 RPV einzubeziehen. Dabei ist insbesondere das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Anpassung des Nutzungsplans am vor­gesehenen Standort den öffentlichen und privaten Interessen an der An­lage gegenüberzustellen. Überwiegen die Interessen an der Anlage, kann die Nutzungsplananpassung in der vorgesehenen Form nicht vorgenom­men werden. Überwiegt das öffentliche Interesse an der beabsichtigen Plananpassung, legt die Planungsträgerin die zu treffenden Massnahmen unter Einbezug der Beteiligten fest. Da im Planungsverfahren in der Regel keine Sicherheitsmassnahmen gegenüber der Inhaberin oder dem Inha­ber der Rohrleitungsanlage angeordnet werden, sind diese von der Voll­zugsbehörde im Verfahren nach Art.

N6.Behördliche Risikoprüfung und Massnahmen

Die Vollzugsbehörde prüft die vom Inhaber eingereichten Unterlagen (Kurzbericht bzw. Risikoermittlung) auf Plausibilität und beurteilt die Tragbarkeit des Risikos unter Einbezug der Risiken in der Umgebung. Ist das Risiko nicht tragbar oder liegen geänderte Verhältnisse bzw. relevante neue Erkenntnisse vor, kann die Behörde zusätzliche Massnahmen anordnen oder ergänzende Unterlagen verlangen. Umgebungsbezogene Risiken werden bei der Beurteilung berücksichtigt und können die Beurteilung der eingereichten Risikoermittlung beeinflussen.

Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden (Art. 3 Abs. 2 StFV). Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StFV). Die Vollzugsbehörde prüft gestützt auf den Kurzbericht, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schäden plausibel ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. a StFV). Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind (vgl. Art. 6 Abs. 3 StFV). Trifft die Annahme nicht zu, so hat der Inhaber eine Risikoermittlung der Vollzugsbehörde einzureichen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StFV). Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StFV). Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung (vgl. Art. 7 Abs. 2 StFV). Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an (vgl. Art. 8 Abs. 1 StFV). Wenn der Inhaber eine Risikoermittlung erstellt hat und sich danach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er die Risikoermittlung ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen (Art. 8a Abs. 2 Bst. a StFV). Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 11a Abs. 1 StFV). Die (kantonale oder eidgenössische) Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (vgl. Art. 11a Abs. 2 StFV). Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Absatz 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein (Art. 11a Abs.

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