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Art. 13

814.621VGVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2001Fonte original
  1. Wer Zahlungen der Organisation für Tätigkeiten nach Artikel 12 beansprucht, muss dieser bis spätestens 31. März des nachfolgenden Jahres ein begründetes Gesuch einreichen. Die Organisation kann die Angaben bestimmen, welche die Gesuche enthalten müssen.
  2. Die Organisation leistet Zahlungen an Dritte nur, soweit diese die Tätigkeiten wirtschaftlich und sachgemäss ausführen. Sie kann zu diesem Zweck Abklärungen durchführen.
  3. Die Organisation leistet Zahlungen für Tätigkeiten nach Artikel 12 Buchstaben a–d auf Grund der verfügbaren Mittel. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Menge und Qualität des Altglases und die Belastung der Umwelt durch diese Tätigkeiten.

2 commentaries

N1.Anwaltskosten bei gravierenden Verfahrensfehlern

Bei besonders gravierenden Verfahrensfehlern können Anwaltskosten vollständig zugesprochen werden.

Diese hat eine 13-seitige Rekursbegründung ausgearbeitet und auf die vierseitige Stellungnahme der verfügenden Behörde mit einer 14-seitigen Eingabe repliziert. Dieser Aufwand kann der Rekurrentin nicht vollumfänglich vergütet werden. Massgebend für den Ersatz von Parteikosten im verwaltungsinternen Rekursverfahren ist die Regelung in der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810). Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV beträgt die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren CHF 20.– bis CHF 850.– und in besonderen Fällen bis CHF 1’750.–. Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, kann eine Parteientschädigung von bis CHF 3’500.– festgesetzt werden (§ 13 Abs. 2 VGV). Wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen, können einer ganz obsiegenden Rekurrentin die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden (§ 13 Abs. 3 VGV). Diese letztgenannten Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Aufgrund der ausgewiesenen Bemühungen und der Natur der Streitsache rechtfertigt es sich aber, den Rahmen von § 13 Abs. 2 VGV voll auszuschöpfen und der Rekurrentin auch unter Berücksichtigung ihres formellen Überklagens eine Parteientschädigung von CHF 3'500.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, zuzusprechen. Damit wird zum Überwälzungstarif von CHF 250.– und ohne Berücksichtigung von Auslagen ein Aufwand von 14 Stunden abgegolten. Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des WSU vom 16. September 2022 sowie Ziffer 2 der Verfügung des AWA vom 17. August 2021 werden aufgehoben. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.– wird zurückerstattet. Das WSU hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'725.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 594.

N2.Parteientschädigung bei komplexen Verfahren

Bei hoher Komplexität, hohem Umfang oder bei umfangreichen/vertieften Abklärungen kann die Parteientschädigung gemäss Art. 13 Abs. 2 VGV bis zum Höchstbetrag (bis CHF 3'500) ausgeschöpft bzw. auf diesen Höchstbetrag begrenzt werden; umfangreiche oder schwierige Sachverhalte rechtfertigen vertiefte Abklärungen durch die Behörde vor Zahlungen an Dritte und können den Aufwand für anwaltliche Leistungen im verwaltungsinternen Rekursverfahren begründen.

Massgebend für den Ersatz von Parteikosten im verwaltungsinternen Rekursverfahren ist die Regelung in der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810). Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV beträgt die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren CHF 20.– bis CHF 850.– und in besonderen Fällen bis CHF 1’750.–. Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, kann eine Parteientschädigung von bis CHF 3’500.– festgesetzt werden (§ 13 Abs. 2 VGV). Wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen, können einer ganz obsiegenden Rekurrentin die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden (§ 13 Abs. 3 VGV). Diese letztgenannten Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Aufgrund der ausgewiesenen Bemühungen und der Natur der Streitsache rechtfertigt es sich aber, den Rahmen von § 13 Abs. 2 VGV voll auszuschöpfen und der Rekurrentin auch unter Berücksichtigung ihres formellen Überklagens eine Parteientschädigung von CHF 3'500.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, zuzusprechen. Damit wird zum Überwälzungstarif von CHF 250.– und ohne Berücksichtigung von Auslagen ein Aufwand von 14 Stunden abgegolten. Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des WSU vom 16. September 2022 sowie Ziffer 2 der Verfügung des AWA vom 17. August 2021 werden aufgehoben. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.– wird zurückerstattet. Das WSU hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'725.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 594.85, zu bezahlen. Das WSU hat der Rekurrentin für das verwaltungsintern Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’500.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 269.

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