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Art. 14

814.621VGVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2001Fonte original
  1. Wer Getränkeverpackungen, auf denen eine Gebühr entrichtet worden ist, exportiert, hat auf begründetes Gesuch hin Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.
  2. Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 25 Franken, so wird er nicht ausbezahlt.
  3. Gesuche um Rückerstattung der Gebühr können bei der Organisation für jedes Kalenderhalbjahr eingereicht werden, müssen aber spätestens bis 31. März des nachfolgenden Jahres gestellt werden.

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