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Art. 41b

921.0WaGFederal Act1 de jan. de 1993Fonte original
  1. Die Organisationen der Waldeigentümer können auf nationaler oder auf regionaler Ebene Richtpreise für Rohholz herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben.
  2. Die Richtpreise sind nach Baumarten, Sortimenten und Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen.
  3. Unternehmen können nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden.
  4. Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden.

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