921.01WaVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1993Fonte original
Die Kantone ergreifen biologische und technische Massnahmen, um das Risiko vor Naturereignissen zu begrenzen. Zu diesen Massnahmen gehören:
die Ausscheidung von Schutzwald und die Schaffung von Wald mit Schutzfunktion einschliesslich der entsprechenden Jungwaldpflege;
waldbauliche Massnahmen;
bauliche Massnahmen zur Verhinderung von Lawinenschäden und die Errichtung von Anlagen zur vorsorglichen Lawinenauslösung;
Steinschlag- und Felssturzverbauungen und Auffangwerke sowie die Räumung von absturzgefährdetem Material;
der Rutschhang- und Rüfenverbau, entsprechende Entwässerungen sowie der Erosionsschutz;
begleitende Massnahmen im Gerinne, die mit der Walderhaltung im Zusammenhang stehen (forstlicher Bachverbau).
Sie gestalten neue Schutzbauten und -anlagen robust. Bestehende Schutzbauten und -anlagen überprüfen sie auf ihre Überlastbarkeit und Systemsicherheit und passen diese bei Bedarf an.
Sie bezeichnen entschädigungsberechtige Entlastungsräume, in welche Naturereignisse durch Schutzmassnahmen so ein- und durchgeleitet werden, dass diese Räume häufiger oder intensiver belastet werden, um damit andere Gebiete zu schützen.
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