Voltar à lei

Art. 18

921.01WaVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1993Fonte original

(Art. 20 Abs. 2 WaG)

  1. Die Kantone erlassen Vorschriften für die Planung der Waldbewirtschaftung. Darin halten sie insbesondere fest:
    1. die Planarten und deren Inhalt;
    2. die Planungspflichtigen;
    3. die Planungsziele;
    4. die Art der Beschaffung und der Verwendung von Planungsgrundlagen;
    5. das Planungs- und Kontrollverfahren;
    6. die periodische Überprüfung der Pläne.
  2. In den forstlichen Planungsdokumenten sind mindestens die Standortverhältnisse sowie die Waldfunktionen und deren Gewichtung festzuhalten.
  3. Die Kantone sorgen bei Planungen von überbetrieblicher Bedeutung dafür, dass die Bevölkerung:
    1. über deren Ziele und Ablauf unterrichtet wird;
    2. dabei in geeigneter Weise mitwirken kann;
    3. diese einsehen kann.
  4. Sie berücksichtigen die raumwirksamen Ergebnisse der forstlichen Planung in ihrer Richtplanung.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 427).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.