921.01WaVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1993Fonte original
(Art. 20 WaG)
Als waldbauliche Massnahmen gelten alle Pflegeeingriffe, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Stabilität und der Qualität des Bestandes beitragen.
Massnahmen der Jungwaldpflege sind:
1 die Jungwuchspflege, die Dickungspflege und die Stangenholzdurchforstung zur Schaffung von standortgerechten, widerstands- und anpassungsfähigen Bestockungen;
die spezifischen Massnahmen zur Pflege des Nachwuchses im Plenterwald, im übrigen stufigen Wald, im Mittel- und Niederwald sowie im stufigen Waldrand;
Schutzmassnahmen gegen Wildschäden;
die Erstellung von Begehungswegen in unzugänglichen Gebieten.
Massnahmen der Durchforstung und der Verjüngung sind:
die Schlagräumung und die Begründung einer neuen Bestockung sowie die erforderlichen Begleitmassnahmen;
die Holznutzung und -bringung.
Massnahmen der minimalen Pflege zur Erhaltung der Schutzfunktion sind Pflegeeingriffe, die sich auf die nachhaltige Sicherung der Stabilität des Bestandes beschränken; anfallendes Holz wird an Ort und Stelle verbaut oder bleibt liegen, sofern davon keine Gefährdung ausgeht.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). ↩
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