Voltar à lei

Art. 5

921.01WaVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1993Fonte original
  1. Das Rodungsgesuch ist bei Werken, für die der Bund zuständig ist, der Leitbehörde des Bundes und bei Werken, für die die Kantone zuständig sind, der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde einzureichen.
  2. Die Behörde macht das Gesuch öffentlich bekannt und legt die Akten zur Einsicht auf.
  3. Das Bundesamt für Umwelt1(BAFU2) erlässt Richtlinien über den Inhalt eines Rodungsgesuches.

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

  2. Bezeichnung gemäss Ziff. I 5 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.