921.01WaVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1993Fonte original
Ist der Bund für die Rodungsbewilligung zuständig, so gilt für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone Artikel 49 Absatz 2 WaG. Die Kantone unterstützen die Bundesbehörden bei der Abklärung des Sachverhalts.
Zur Rodungsfläche, nach der sich die Pflicht zur Anhörung des BAFU (Art. 6 Abs. 2 WaG) bestimmt, sind alle Rodungen zu rechnen, die:
mit dem Rodungsgesuch anbegehrt werden;
in den letzten 15 Jahren vor der Einreichung des Rodungsgesuchs für das gleiche Werk ausgeführt wurden oder noch ausgeführt werden dürfen.
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