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Art. 64

921.01WaVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1993Fonte original

(Art. 40 WaG)

  1. Investitionskredite werden für eine Dauer von bis zu 20 Jahren gewährt.
  2. Die Rückzahlungsraten sind nach der Art der Massnahme und nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers festzulegen.
  3. Die Rückzahlung beginnt:
    1. für Investitionen nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b ein Jahr nach Beendigung des Projekts, spätestens jedoch fünf Jahre nach Auszahlung der ersten Kreditrate;
    2. für die übrigen Investitionen in dem auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahr.
  4. Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer kann den Kredit ohne Kündigung jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.
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  6. Zur Rückzahlung fällige Kredite oder Rückzahlungsraten, die ausstehen, sind zu 5 Prozent zu verzinsen.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

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