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Art. 4e

922.01JSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1988Fonte original
  1. Soweit es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung durch Freizeitaktivitäten und Tourismus erforderlich ist, können die Kantone Wildruhezonen und die darin zur Benutzung erlaubten Routen und Wege bezeichnen.
  2. Die Kantone berücksichtigen bei der Bezeichnung dieser Zonen deren Vernetzung mit eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten und Vogelreservaten und sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei der Bezeichnung dieser Zonen, Routen und Wege in geeigneter Art und Weise mitwirken kann.
  3. Das BAFU erlässt Richtlinien zur Bezeichnung und einheitlichen Markierung der Wildruhezonen. Es unterstützt die Kantone bei der Bekanntmachung dieser Zonen in der Bevölkerung.
  4. Das Bundesamt für Landestopografie bildet in den Landeskarten mit Schneesportthematik die Wildruhezonen sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen ab.

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