922.01JSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1988Fonte original
Tiere geschützter Arten dürfen nur präpariert werden, wenn sie tot aufgefunden oder aufgrund einer kantonalen Bewilligung erlegt oder gefangen worden sind.
Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, muss sich in seinem Kanton registrieren lassen.
Wer ein Tier der folgenden geschützten Arten präparieren will, muss dies der Jagdverwaltung des Kantons melden, aus dem das Tier stammt:
alle geschützten Säugetiere;
alle Lappen- und Seetaucher;
Purpurreiher, Zwergreiher, Weissstorch;
Sing- und Zwergschwan, alle Wildgänse, Marmelente, Scheckente, Kragenente, Ruderente, Kolbenente, alle Sägerarten;
Die Meldung muss innert 14 Tagen nach Eintreffen des Tieres im Präparationsbetrieb erstattet werden.
Der gewerbsmässige Handel mit Präparaten geschützter Tiere und die Werbung dafür sind verboten. Für den Handel mit alten, restaurierten Präparaten können die Kantone Ausnahmen vorsehen.
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