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Art. 8b

922.01JSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1988Fonte original
  1. Wildtierkorridore haben zum Zweck, die Wanderung von Wildtieren entlang von Vernetzungsachsen zwischen ihren Lebensräumen langfristig zu sichern.
  2. Das Bundesinventar der Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung umfasst die in Anhang 4 aufgeführten Objekte.
  3. Das Inventar enthält für jedes Objekt:
    1. eine kartografische Darstellung des Perimeters und eine Beschreibung des Gebietes;
    2. die Tierarten, die vom Korridor hauptsächlich profitieren sollen;
    3. eine Beurteilung der aktuellen Durchgängigkeit des Korridors sowie die Beschreibung der wichtigsten Massnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionalität.
  4. Die Umschreibung der Objekte ist Bestandteil dieser Verordnung. Siewird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch Verweis separat veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20041). Sie ist in elektronischer Form2zugänglich.

Footnotes

  1. SR 170.512

  2. www.bafu.admin.ch> Themen > Biodiversität > Fachinformationen > Ökologische Instrastruktur > Wildtierkorridore >Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung: Objektbeschreibungen;

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