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Art. 8c

922.01JSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1988Fonte original
  1. Bund und Kantone sorgen dafür, dass die Funktionalität der Wildtierkorridore sichergestellt ist und nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt wird. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden.
  2. Die Wildtierkorridore sind bei der Sach-, Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
  3. Die Kantone treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die zur Erhaltung der Funktionalität der Wildtierkorridore geeigneten Massnahmen. Sie sorgen namentlich dafür, dass:
    1. Wildtierkorridore land- und waldwirtschaftlich angepasst genutzt werden; insbesondere dürfen von Anlagen und Zäunen keine dauerhaften Beeinträchtigungen der Wildtierkorridore ausgehen;
    2. innerhalb der Wildtierkorridore Strukturelemente zur Aufwertung des Korridors geschaffen werden;
    3. Massnahmen getroffen werden, die den Wildtieren zur sicheren Querung des Korridors dienen;
    4. die Entfernung bestehender Störungen und Hindernisse in der Nähe von Wildtierpassagen geprüft wird; und
    5. die Lichtverschmutzung in den Wildtierkorridoren begrenzt wird.

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